{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-07-03_4_StR_155_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-07-03","aktenzeichen":"4 StR 155/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2296 046 7\n\nIm UVWamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gewölbemaurer Tronz 5 EEE zus EB, Seboren dort er 1904, 2.21. in Untersuchungshaft,\n\nwegen Blutschande\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Eörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Tichter,\n\nEundesanmsalt EB\n\nals Vertreter der Bündesanvaltschaft,\n\nJustizengestellter\nals Urkundsbeomter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt:\n\nAuf die Nevision des Angeklagten wird das Urteil des\nLondgerichts in Issen vom 1. Dezeuber 1951 mit den\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte verurteilt ist, und die Sache in die.\nsem Unfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die kosten des Rechtsmittels, an das Iandsericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nw.\n\nEr?\n\nDer dem Trunke ergebene Angeklagte fasste in geschlechtlicher rregung seinc leibliche Tochter Nelga. als sie noch .\nnicht 14 Jahre alt war, wiederholt an den nackten Geschlechts- L\nteil und verkehrte später mehr als (reimal mit ihr geschlecht.: ,\nlich. Die Vorgänge fallen in die Zeit von 1941 bis 1951,\n\n.\n\nDas Lanägericht hat den Angeklagten gleichwohl nur we--\ngen eines Verbrechens nach § 174 Ziff 1 StGB in Tateinheit\nmit Verbrechen nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB und wegen eines\nweiteren Verbrechens nach § 174 Ziff 1 StGB in Tateinheit\nmit Verbrechen nach § 173 “bs 1 StGB unter Anwendung des\n§ 51 Abs II StGB verurteilt, im übrigen hat es ihn freige.\nsprochen,\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfah--\nrer und rügt Verletzung sachlichen Rechtes,\n\nDıe Nachprüfung der Rechtsanwendung ist dem Senat da\ndurch erschwert, dass das Urteil keinerlei \"itteilungen über\nOrt, Zeit und Art der Verlehlungen enthält; eine Ausnahme\nbildet lediglich der erste rall der Blutschande, zu dem die\nGrände die Tatunsti'nde näher schildern und ausdrücklich Test..\nstellen, es sei zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile\ngekommen, Die beiden anderen Fülle der Nlutschande entbeh.\nren selbst dieser Darlegung.\n\nA\n\nDer Freispruch beruht auf der irwäügung, dass eich der\nAngeklagte wegen seiner Trunkenheit \"nicht in allen Millen\nseines strefbaren Tuns bewußt\" gawesen seiz nach Darstel..\nlung seines Opfers sci er beim letzten Verkehr \"son Sinnen\"\n\n-\n\n‘ ei on,\ne.‘\nen % 2 .\n. ’ .\nn\n‘\n\n.w\nse\n\nRe\n\nERRLER NE TER SR\n\nund auch im übrigen o!t angetrunken, zber nicht immer\nbetrunken gewesen. Bei sorgfültiger Prüilung der Sach:\nlage sei \"mindestens die Teststellung ger.chtfertigt,\n\ndass der /ngellagte einnal seine Tochter, als sie noch\nnicht 14 Jahre alt war. bewusst in wcllüstiger Absicht\n\nan den Geschlechtsteil gefasst hat und dass er später,\n\nals seine Tochter bereits 14 Jahre elt war. mindestens\neinmal bewusst den Geschlechtsverkehr mit ihr eusgeführt\nhat\", Abgeschen davon, dass völlig offen bleibt, in wel.\nchem der für erwiesen erachteten Fülle die Zurechnungs--\nfähigkeit des Beschwerdefihrers bejaht und er daher verurteilt ist, deutet dic wiederholte Verwendung des Wor:-\ntes \"bewußt\" dareuf hin, als sei der Tatrichter davon ausgegangen, die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB seien\nnur gegeben, wenn der Tüter \"von Sinnen gewesen sei\", wie\ndas zuvor für den letzten Verkehr als möglich erachtet\nwird. Die straikanmner hat cfTenbar übersehen, dass für\n\ndie Annahme der Bewußtlosigkeit schon eine das Geistesleben besinträchtigende Tribung mit den WirlLungen genügt,\ncie § 51 LtcB für die Tincichtsühigkeit und das Willens.\nvermögen voraussstzt. Von welchen psychopathologischen Mate ®\nbestand des § 51 StGB der Tatrichter überhaupt ausgegangen ist, als er wegen \"einer gewissen geistigen Llinderwer-.\ntigkeit\" den Abs 2 des § 51 StGB bejahte, und ob die fin:\nsichtsfühigkeit oder das willensvernögen wesentlich beein. ”\nträchligt sein soll, ist nicht zu erkennen, j\n\nD\ns\n\n%\n\nDen Abs 1 des ’§ 51 .StGB hat die Ltrafkammer ausge |\nschieden, weil keine Anhaltonunkte für eine Schuldunfühig- \"\"\nkeit vorhanden seien. Danit setzt sie sich zu ihrer eigenen Feststellung in “iderspruch, dass der Angeklagte dem\n\nREP ER\n\nm ur\n\nu.\n\nTrunke verfallen sei. Ständiger Alkoholnißbrauch führt\nnämlich möglichervreise zu tlefgreiienden, verbrechen.-\nfördernden Verfallserscheinungen in den körperlichen\nund geistigen Punlitionen der Fersönlichkcit; vornehmlich kann er ihr Dermungsvermögen schon in nüchternen\nZustande gegenfiber den Anreizen, die zur Tat drängen,\nwesentlich herabsetzen, so dass es cchon ein leichter\nRausch u.U, ganz aufheben kann.\n\nDie vorstehend erörterten Mängel sind sachlichrechtlicher Art, £ie rechtfertigen aber auch zugleich\ndie Rüge mengelnder Sachaufklörung (§ 244 Lbs 2 StPO),\ndie die Verteicigung oZffenber srheben will, wenn eie die\nAnziehung eines psychiatrischen Sachverständigen vermißt,\nder den ingeklagten hötte untersuchen sollen. Tie seelenzundlichen Fragen, die stäöndiger Alkoholmißbrauch für die\nSchuld£fähigkeit zufvirtt, sinä zu vielschichtig, als dass\nsie Ger Richter im ahnen einer Beobachtung, Gie sich mur\neuf Gie Dauer einer Lauptverhandlung erstreckt, zuverlässig zu beurteilen vernüchte,\n\nDa das Urteil schon aus den vorstehend erörterten\nGründen keinen Zestand haben konn, bedarf es keiner Erör..\nterung der weiteren, in ihren Gehalt nicht eindeutigen VerfTahrensbeschwerden, Die Vorbereitung der neuen Tauptverhendlung wird dem Tatrichter Jecoch Gelcgenheit geben, sich\nüber die Zuziehung eines erfahrenen Jugendvsychologen er-.\nneut schlüssig zu werden. Die Verteidigung des \"ngeklagten geht ersichtlich dchin, dass Helga SW nicht nur\n\nDi\n\nallgemein, sondern gerade in den zur Anklage stehenden\n\nEngels\n\nDr..ugustin\n\n.\n-\n©\n=\nD\n9\nvi\n©\nri\nH\nun\n.\nL]\n©\nLau\nen)\n®\n4\n[a\n6 on\n(0) °\n3 =\n®\nA a\nLu! o\nB &\n..* rn “ ‘ «\nen a Bro i = . Rn\na Nu DR Fr Sm N ! . werner „tn a. Su ‚\nR u R VER DER? te Muacad Nas es, s “ . Te tt we Lre R .\noo Bee\" > 7 N Pepreee DIEB ARE 7 SEIDEL. 2° 37- N ee 2 x. wer en ve Tiere an\n-- .\\- 2m _ =... — mn a _ s :\nAm. Akte _ a am.\nZur un TTIT en","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/4-str-155-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-07-03/4-str-155-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:17.015016+00:00"}}