{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-26_4_StR_859_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-26","aktenzeichen":"4 StR 859/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 859/51 - Toy\n\n2296 034\n\nImNnNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Steuerassistenten Fritz J (MEERE zus\n\nED, geboren ar GE 1599 in RE, Kreis\nVO { ONE) ,\n\nwegen AÄussageerpressung U.8.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt (EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestollter\nals Urkundsbceamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: Br: : ®\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \"®\ndes Landgerichts in Essen vom 10. August 1951, soweit Br\nder Angeklagte IND verurteilt ist, mit den ‘x\nzugrunde liegenden Feststollungen aufgehoben und die\nSache zu naucr Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittcls, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIn den Fällen I, IV, VI, IX und X der Anklage wird\nder Beschwerdeführer au? Kosten der Staatskasse frei-\n\ngesprochen,\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\n[2\n\neoon.e\n\n-2-\n\nToy\n\nGründe,\n\n‘\n—— —\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen die\nMenschlichkeit verurteilt worden, weil er im März und\nApril 1933 als Verbindungsmann der NSDAP zur Kriminalpolizei in CB fünf Näftlinge misshandelt\nhat, und zwar in vier Fällen, um sie zu den von dem\nKriminalkommissar gewünschten Aussagen zu veranlassen.\nDie Revision der Staatsanvaltschaft wird nur darauf\ngestützt, dass der Angeklagte nicht zugleich wegen Aussageerpressung nach § 343 StGB verurteilt ist. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist unzulässig und wirkungslos. weil innerhalb der Schuldfrage eine Trennung\nder Anfechtung nicht statthaft ist. Der Schuldspruch,\nder hiernach in ganzen nachgeprüft werden muss, begeg-\n\n“net durcligreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nInfolge Aufhebung der Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Aburteilung von Straftaten nach 2 II/1 c des\nKontrollratsgesetzes Ir 10 Gurch die Verordnung Nr 234\ndes britischen Hohen Kormissars vom 31. August 1951\n(ABl AHK Iir 65 S 1158) kann die Verurteilung wegen Verbrechens gegen dic Uenschlichkcit nicht aufrechterhalten werden. Die Revision vernisst aber mit Recht eine\nSchuldigsprechung auf Grund des deutschen Strafrechts,\n\nDas Landgericht hat die Anwendung der §§ 223 a,\n340 StGB wegen Verjährung der Strafverfolgung abgelehnt,\nweil die nach §§ 3 der Verorüdnung von 23. kai 1947 zur\nBeseitigung nationalsosialistischer £ingriflfe in die\nStrafrechtspflege an 8. kai 1945 beginnende Verjährungsfrist von fünf Jahren vor der orsten in dieser Sache\ngegen den Angeklagten gerichteten richterlichen Handlung - 12. Oktober 1950 - abgelaufen sei. Hierbei ist\n\n_ rc\n.\n& x '@ “ Li\n- - - Pr f . . v\nu Er a Er mn\n\nz “ -\nde nenn\n\n2}\n\npr ee\n\nPa\n- Lo Kr re\n\nrt. S\nKi\n—\n\na\n\nSo SPanN\n“\n\n.“\n\n. v 8%\nNY we\n\nrer rin te ,\n. .\nFR\n\nübersehen, dass die Verjährung gemüss § 69 StGB auch\nwährend der Zeit ruhte, in der die zur Strafverfolgung\nberufenen deutschen Gerichte auf Grund des Art I des\nMilitärregierungsgeseizes Nr 2 an der Ausübung der\nAmtsgewalt gehindert waren (BGHSt 1, 84, 89).\n\nRechtsirrtümlich ist auch die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe sich nicht als Beamter betätigt, weil er nicht durch einen besonderen schriftli- .'\nchen oder mündlichen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde zum Hilfspolizeibeamten bestellt, sondern mur von\neinem Einheitsführer der SS zur Hilfeleistung bei der\nKriminalpolizei abgeorädnet worden sei. Die Beamteneigenschaft kann auch dadurch begründet werden, dass einer\nPerson Dienstgeschäfte, die aus der Staatsgewalt herge- ,\nleitet werden und staatlichen Zwecken dienen, von der für |\ndie Anstellung zuständigen Bshörde durch schlüssige Hand- \\\niung übertragen werden, oder dass diese Behörde die Verrichtung solcher Dienstleistungen duldet (BGH Urt. v;\n9.3.1951 - 4 StR 102/50) ach dem festgestellten Sachverhalt war der Angeklagte zwar von seinem SS-Sturmführer zur Kriminalpolizei abgeordnet. Er musste sich aber\nbei dem Polizcimeister RB melden und wurde dann\nder politischen Abteilung zugeteilt. In dieser Zutellung kann schon der vom Landgericht vermisste Verwaltungsakt erblickt werden, wenn sie unter Billigung der\nzur Einstellung von Hilfspolizeibeamten zuständigen.\nStelle vorgenommen wurde. In dieser Richtung fehlen im\nUrteil jegliche Feststellungen. Dass der Angeklagte bei\nseinen dienstlichen Verrichtungen SS-Uniform oder Zivilkleidung trug und nicht durch eine Armbinde oder in son-\n\nRX\nPohl)\n\nDi D\n , .\n\n.\n%\n\n. on“ a .\n\n° BER\n\nstiger Weise als Hilfsbeamter der Polizei ausgewiesen\nwurde, ist belanglos. Seine Tätigkeit bestand in der\nWahrnehmung staatlicher Aufgaben, besonders in der\nHilfeleistung bei Festnahmen, politischen Durchsuchungen und polizeilichen Absperrmassnahmen sowie in der\nVor- und Abführung.von Häftlingen aus dem Polizeigewahrsam zu Vernehmungen. Diese Umstände deuten darauf\nhin, dass die Tätigkeit des Angeklagten der leitenden\nPolizeiverwaltungsstelle nicht verborgen geblieben ist,\nsondern von ihr gebilligt wurde. \\\n\nDer Tatrichter hat schliesslich auch den Begriff\ndes Rätigwerdeng eines Beamten \"in einer Untersuchung!\"\nverkannt, weın im Urteil ausgeführt wird, der Angeklagte habe sich nicht nach § 343 StGB schuldig gemacht,\nweil er nicht zur Untersuchung strafbarer Handlungen\nberufen gewesen sei. Der Aussagseerpressung im Sinne dieser Vorschrift kann sich jeder Beamte schuldig machen,\nder in amtlicher Eigenschaft bei einer Untersuchung\nmitwirkt; dass er dicosce selbst führt, ist nicht erforderlich, Der Angeklagte war häufig bei Vernehmungen von\nHäftlingen zugegen und griff im Auftrage oder unter\nDuldung des die Untersuchung führenden Kriminalbeamten\nin die Vernehnung ein, indem er auf die Festgenomnenen\nmit einem Gummiknüppel und anderen Werkzeugen einschlug, um von ihnen Aussagen in dem erwünschten Sinne\nzu erreichen. Hierzu gehören nach dem Urteilszusammenhang auch die den Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens bildenden Fälle II, III, V und VII. In diesen ist\nder äussere Tatbestand der Aussageerpressung erfüllt.\n\nDan DE Eee ru GN Zr\n‘ .\n\n-5-\n\nAuf dieser Rechtsgrundlage wird der Tatrichter das\nVerhalten des Beschwerdeführers, soweit das Urteil von\nder Staatsanwaltschaft angefochten ist. vornehmlich\nnach der inneren Tatseite hin, nochral:: zu prüfen ha-\n\nben. Das Urteil muss daher in diesem Un-'ange aufgehoben\n\ns\nN\n\nRD\n\n‘x\n\n2\ni\n\nund die Sache an das Landgericht surückverwiesen werden. a\n\nIn den. übrigen Füllen, in denen dem Beschwerdeführer\nkeine strafbare Handlung nachgeviesen ist, muss dieser\nim Wege der Berichtigung des angefochtenen Urteils\nfreigesprochen werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. .\n\nGroß Krumme Dr. Hörchner\n\nEngels Hülle\n\n”\n.\n.\n\nPR\n5\n\nAra\n» “\n\n».\n\n’ .\nen ’.\n“ ba 7\n\n®\nv.\n\nn.-\n\n‚\nwe\n\na a de 2 BAR\n\nDE RZ,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/4-str-859-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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