{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-26_4_StR_84_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-26","aktenzeichen":"4 StR 84/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_SiR 84/52 | 2296 038. 5\n\nTZm Namendes Volkes\n\nin der Strafsache\nge 8 en\n\nden Kaufmann Herbert vom aus Zn,\ngeboren am u 1925 in Emm,\n\nwegen Heblerei u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgericttshofs in der °\nSitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben: .\n\nSenatspräsident Dr.. Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme. . .'\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Ir; ungels\nBundesrichter Dr.. Hülle\nals beisj.tzende_Richter\n\nBundesanwalt:\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals. Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des: Angeklagten gegen das Urteil der\nGrossen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts\n\"in Bochum voml. September. 1951 wird veruorfen, .\n\nDie kosten. ‚des: Rechtemittels. hat der Ange-\n\nklagte zu tragen; E\nVon Bechts wegen .\n\nTog\n\n2 n\n\nGründe\n\n—o DDr 2 y 22 7 7 ws\n\nDer Angeklagte handelt mit Schrott und Altmetall und\nerzielte „ionatsumsätze von durchschnittlich 300 000 DM.\n\nDas Landgericht hat ihn verurteilt, weil er fahrlässig verabsäumt bat, zwei Geschäftsbücher, die sich\nüber den Ankauf von unedlen „etallen in den Monaten\nFebruar-KMärz 1951 und April 1951 verhielten, vor der\nIngebrauchnahme von der Ortspolizeibehörde unter Beglaubigung der Seitenzahl abstempeln zu lassen.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluss nehmen bei der Aufzäh-\n\nlung der verletzten strafrechtlichen Bestimzungen auf $% 6 8\nund 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen letallen iR)\nausdrücklich Bezug; eines besonderen Hinweises auf Abs ? des Fi\n§ 6 aa0, den die Fevision vermisst, bedurfte es nicht, Zwar u\nhätten Anklage und zröffnungsteschluss die zur Ausfüllung des\n§ 6 Abs 2 aaO ergangenen Euchführungsbestimmungen der ober- 5:\nsten Landesbehörden anführen collen, gegen die der Beschwer-, 5\ndeführer verstossen hat; also entweder den zrlass des Preu- u\nßischen Linisters für Landel und Gewerbe vom 23. November “4\n\nu 22\n\n1926, der seinerceits auf die Vorschriften für den Ceschäfts- ..\nbetrieb der Trödler von 70. April 1901, abgeändert Curch Erlass‘\nvom 26. Juni.1902, verweist,oder aber den £rlass des Reichsund ?Preussischen Wirtschaftsministers von 26. Culi 1939, der\nan ihre Stelle getreten ist. Aus der Tarstellung dos Lrmitt--\nlungsergebnisces in der Anklageschrift sowie dem eigenen ‘\nHilfsbeveisamtrag des Verteidigers in der Tauptverhandlung ö\nergibt sich indessen, dass über den hier in Zetrachi kommen--\n\nu Su\n\nEur 7 zur 72\n\n[re Be Ku\n\nu.\n\nee\n\n5\nu\ne\ni\n&\n$.\n\n..\nFr:\nı,%\n\n1934 (RGBl I, 75), wonach die Hoheitsrechte der Lün--\n\nu\n\nden Inhalt der «rlasse — nämlich die Pflicht zur Vorlage\nder Bücher, damit sie polizeilich abgestempelt werden\nkönnten — kein Zweifel bestand, so dass der Angeklagte\nin seiner Verteidigung nicht beschränkt worden ist.\n\n§ 265 StPO ist dann unanwendbar, wenn die zur Anklage gestellte Tat nach ihren gesetzlichen „erkmalen\nzutreffend bezeichnet, jedoch versehentlich der die\noffene Strafvorschrift ausfüllende krlass nicht angegeben ist (vgl RGSt 53,185, 186).\n\nwenn die Revision die Gültigkeit der reichsrechtlichen Regelung vom 26. Juli 1939 bezweifelt,\nso ist darauf hinzuweisen, dess das Amt des Preussischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit am 1. Juli\n1934 mit dem des Reichswirtr.chaftsministers vereinigt\nworden war; das gerchah in Vollzug des Art 2 des\nGesetzes über den ieuaufbau des Reiches vom 30. Januar\n\nder auf das Reich übergegangen waren. Der keichs-\n\nund Preursische Wirtschaftsminister var demnach oberste\nLandesverwaltungsstelle für das Land Preussen sowohl\nim Sinne des § 38 Abs 3 GewO.wie des § 6 Abs 2 des\nGesetzes über den Verkehr mit unedlen Letallen. Im\nübrigen stimmt die Anordnung über die Vorlagepflicht\nwörtlich mit den preussischen Ausführungsbestimmungen\nüberein; gegen ihre Rechtsbeständigkeit bentehen daher keine Bedenken. .. u\n\nDer Hilfsbeweisamtrag bedurfte weder in der\nHauptverhandlung noch in den Urteilsgründen einer\nBescheidung; denn er war nur gestellt, falls die Strafkammer nicht’ als’ erwiesen ansehe, dass der Angei:lagte\n\n-A-\n\na nee te\n\n—.\n\nnt IN Er\n\n— |\n\nnur fahrlässig gehandelt habe. Einen vorsätzlichen ig\n\nVerstoss hat das sandgericht aber nicht als nachweisbar erachtet,\n\nAuch die Sachbeschwerde ist nicht begründet.\nAnklage und Eröffnungsbeschluss gingen von drei\nZuwiderhandlungen gegen § 6 Uned HG aus. Anscheinend\nbaben sie die drei Verstösse gegen die Buchführungs--\npflicht darin erblickt, dass der Angeklagte es verabsäumt habe, Altmetall ‚eintragen zu lassen, das seine\n#inkäufer Kon und La aufgetrieben hatten,\nund die Bücher vor Ingebrauchnahme dem zuständigen\nOrdnungsamt vorzulegen. Tas Urteil trifft Feststellungen nur zu dem letzten Vorwurf, schweigt dagegen\nüber die beiden anderen Vorgänge; es erschöpft also\ninsoweit nicht den äröffnungsbeschluss, Für einen\nteilweisen Freispruch durch den Senat entbehrt die\nüntscheidung jeder tatsächlichen Grundlage. Vielmehr gebührt die äntschliescung über diesen Teil\ndes durch die Anklage erhobenen und noch rechtshängigen |,\nVorwurfs dem Vendgericht. oo R\n\nFREE\n\nIm übrigen lässt das Urteil. keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen; insbesondere bietet. es keinen Anhalt dafür, dass die\noberste vandesbehörde den Beschwerdeführer als Grosshändler gemäss $ ı1 Uned HG von den Buchführungs- .\npflichten seines $s 6 freigestellt hat. Die verabsäum-\n\n-5._\n\n‚te Bildung der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 29 StGB)\nkann im Bedarfsfall nach § 459 StPO nachgeholt\nwerden.\n\nGroß Krumme Hörchner\n\nEngels . Hülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/4-str-84-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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