{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-26_4_StR_611_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-26","aktenzeichen":"4 StR 611/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"WEN\n\n2297 086\n\n4 StR _611/ /52\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\nga gen\n\nden Bauarbeiter Josef } aus va\nEEE . geboren am 1899 in 3 1\n\nwegen Diebstahls I;R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 21. Hai 195%, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumäüe\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. üngels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundssrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nals beisitzende Richter.\n\nundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdien\n\n>15 Urkundsbeamter der Geschäftsste\n\nfür Recht erkannt;\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Dortmund vom 26. Juni 1952 samt den\nzugrunde liegenden F Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Beschwordeführer wegen eines Fahrraddiebstahls\nverurteilt worden ist; auch die vesamtstrafe wird aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Kechtsnittels, an das Landgericht ZU-\n\nrückverwiesen:\n\nYon Kechts wegen\n\nMi\n\nGründe?\n\nDer angetrunkense Angeklagte entwendete den Arbeiter\n\nBEER Fahrrad, das dieser auf dem Hof einer Üastwirt-\n\nschaft abgestellt hatte, Seine Zinlassung, er habe in sei-\n\nD\n\nnem Rausch das fahrrad verwechselt, hat der Tatrichter als\ngt angesehen, An einem anderen Tage eutwendete der\n\ne\nAngeklagte von absestellten Fahrrädern Zubehörteile.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\nDiebstähle im Rückfall verurteilt, Die Revision wende‘\nsich in zul siger Beschränkung des Rechtsmittels nur\ngegen die Verurteilung wegen der £ntwendung des Nahrrades\n\nPi\n\nLung . semacht worden sind, ergibu die Sitzungsniederschrifit\nDie weitere Behauptung, die »trafkammer verwerte die Aussage des Zeugen af obwohl sie ihn in der Hauptverhandlung nicht vernommen habe, entbehrt nach dem Inhalt des\nUrseils der tatsächlichen Grundlage; dieses würdigt nur die\nBekundungen der Frau SCH.\n\nBegründet ist dagegen die allgemeine Sachrüge\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, dass beim\nBeschwerdeführer schon in nüchternen Zustand die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB vorlägen; es hat als erwiesen angesehen, dass bei ihm \"zwar weniger die Yähiskeit, das Erlaubte seiner Taten einzusehen, wohl aber die\nFähigkeit, nach dieser Binsicht zu handeln, wegen Geistesschwäche mittleren ürades zur Zeit der Taten erheblich ver-\n\nmindert war !\" Der Tatrichter hat dagezen, ohne darüber ei-\n\nnen sachverständigen in der Usuptverhandlung zu hören.\ndie Möglichkeit ausschliessen zu können vermeint. dass\n\nder reichliche Alkcoholgenuss in defl verschiedenen Wirt-\n\nschaften das Hemmungsvermögen völlig ausgeräumt habe;\naenn der Beschwerdeführer sei nach den Bekundungen des\nermittelnden Polizeibeamten \"zwar angetrurken, aber nicht\nvöllig betrunken\" gewesen; er habe sich dem Beamten gegenüber\nzunächst sc verhalten, als ob er völlig berauscht sei dann\n\naber klare Antworten gegeben,\n\nDiese Erwäzungen halten einer rechtlichen sachprüfung\nnicht stand (v&l Hülle JZ 1957, S 296). Die betonte Unterscheidung zwischen einem angetrunkenen und völlig betrun-\n\nPa\n\nkenen Zustand gibt zunächst der Vermutung Raum, das dDand-\n\ngericht sei rechtsirrig davon ausgegangen. ‚bei einen Raus:\niege eine Bewusstseinsstörung erst dann vor, wern er bis\nzur Sinnlosigkeit gesteigert sei; es genügt jedoch für die\n\nAnnahme acer schon eine die (eisatestätigkeit beeinträchtigende Trübung mit den Wirkunsen. die\n5 51 Abs L StGB für die Tinsichtsfähigkeit oder das\n\nWillensvernögen voraussetzt, Werner bezeugt ein äusserlich\n\nnlanvolles Verhalten unmittelbar nach der Tat nur die Ver-\n\nstandestätigkeit und die ärkenntnisfähigkeli;z es schliesst\nSc\n\naber eine Schwächung der übrigen Geisteskräfte, namentlich\ndie Unfähigkeit zur freien Willensbestimnung, n\\chb aus\nSchliesslich ist die Beantworvung der Trage. welche Alkoholmenge geeignet ist, das Hemmungsvermögen eines an\n\nich schon willensschwachen Täters völlig auszuräumen-\n\nso schwierig, dass dem Tatrichter die erforderliche Sachkunde fehlt, sie aus der völlig andersartigen Schau\n\neiner Hauptvernandlung und dem darin gewonnenen Persönlich:\n\nkeltsbild des Täters zu beantworten,\n\nDer Senat legt dem Landgericht die Zuziehung eines\n\npsychiatrischen Sachverständigen für die neue Hauptver-\n\nhandlung nahe. Sollte es die Voraussetzungen des 3 350 a\n\n3\nStGB erneut verneinen, so wird es Gelegenheit haben. sich\nmit den tatsächlichen Bedenken der Revisionsbegründung\n\nim Rahmen der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen,\n\nKrumme Engels Hülle\nDr. Augustin sSeibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/4-str-611-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/4-str-611-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:16.390535+00:00"}}