{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-26_4_StR_339_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-26","aktenzeichen":"4 StR 339/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 339/52 2296 041\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Milchverkäufer Heinrich R iuiEEEED aus cm\nGERD , geboren an EEE 1921 in co\nGER, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechen\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß ee\nals Vorsitzender, he\nBundesrichter Krunme . En\n\nBundesrichter Dr. Hörchner\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Essen vom 14. Närz 1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nZÄG\n\nDer Angeklagte ist wegen vollendeten Verbrechens\ngegen § 8 176 Ziff 3, 175 a Ziff 3, 73 StGB in sieben\nFällen sowie wegen eines versuchten Verbrechens gegen\ndiese Strafvorschriften und wegen eines Verbrechens gegen § 175 a Ziff 5 StGB zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren Zuchthaus unter Aberkennung der bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt\nworden. Gegen diese Entscheidung hat er Revision eingelegt. Er rügt einen Verfahrensverstoss sowie Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts.\n\n1. Zur Verfahrensrüge:\n\nDas Landgericht hat in den Urteilsgründen bei der\nDarstellung des Werdegangs des Beschwerdeführers festgestellt, dieser sei zweimal in der Volksschule \"sitzengeblieben\", weil er im Rechnen nicht mitgekommen sei.\n\nDie Revision macht geltend, der Angeklagte hätte\nangesichts dieser Tatsache zur Klärung der Frage ärzt-\n\nlich untersucht werden müssen, ob er erheblich vermindert\n\nzurechnungsfähig ist. Diese Rüge geht fehl.\n\nEin Beweisamtrag ist ausweislich der Sitzungsnieder-\n\nschrift in dieser Hinsicht nicht gestellt worden, obwohl\nder Angeklagte in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten wurde.\n\nDas Gericht hat auch die ihm obliegende Aufklärungs-\n\npflicht (§ 244 Abs 2 StPO) nicht verletzt. Die Tatsache,\n\n- 3 -\n\nZe PR, E85\n\ns\nN\n\n7\n. ..\n\nß\n.\n\nA\n\nBe 2 277g\n\nx }‘\n\nDen\n%y Age: Re\n\nLe\nnn\nr\n\nn\nRK] !ı.\nDe 227,\n\n«\n.\n\n% Kr 2\nge\"\n\n2\naa zäh\n\ndass der Beschwerdeführer als Volksschüler zweimal das\nKlassenziel nicht erreicht hat, rechtfertigt keinesregs\ndie Annahme, dass seine Zurechnungsfähigkeit erheblich\nvermindert sei. Sonstige Gesichtspunkte, die etwa den\nVerdacht eines Zustandes im Sinne des § 51 Abs 2 StGB\nnaheıegen könnten, sind weder ven der Revision dargelegt worden noch sonst ersichtlich.\n\nIL._Zur Sachrüge:\n\nDer Schuldspruch begegnet keinem durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\nZwar enthält das Urteil keine ausdrückliche Feststellung darüber, ob der Angeklagte gewusst hat, dass\ndie Jungen, an denen er sich verging, zur Tatzeit noch\nnicht 14 Jahre alt waren. Jedoch kann den Urteilsgründen unbedenklich entnormen werden, dass er durchweg\nmit diesem kindlichen £lter gerechnet und es in Kauf\ngenommen hat, denn die ältesten von den jugendlichen\nOpfern waren - abgesehen von Fall ICE, in dem\n8 176 Ziff 3 StGB nicht engewendet worden ist - zur\nTatzeit erst ungeführ 15 Jehre alt. wihrend die übrigen\nvon der gesetzlichen Altersgrenze noch wesentlich weiter entfernt waren. Es kommt hinzu, dass es sich nach\nder Feststellung des Landge.ichts um Jungen aus der\nNachbarschaft des Angeklagten gehandelt hat.\n\nWie der Urteilszusammenhang erkennen lüsst, sind\nauch die Grundsätze, die der Bundesgerichtehof in der\nEntscheidung BGHSt 2, 40 f entwickelt hat. vom Tatrich-\n\n-d-\n\nAR,\n\nter nicht verkannt worden.\n\nMit ihren gegen den Strafausspruch gerichteten Angriffen vermag die Revision ebenfalls nicht durchzudringen.\n\n§ 5i Abs 2 StGB ist aus den zur Verfahrensrüge dargelegten Gründen ohne Rechtsirrtum unangewendet geblieben.\n\nDer Tatrichter hat dem Angeklagten auf Grund einer\nsorgfältigen und rechtlich einwandfreien Würdigung die\nZubilligung mildernder Umstände versagt. Er hat die von\nder Revision ins Feld geführten Gesichtspunkte - das\nGeständnis und das Versprechen künftiger straffreier\nFührung -— bereits in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Anderseits sprach gegen den Angeklagten, dass\ner sich bereits früher an sechs bis sieben Jungen unsittlich vergangen und eine deswegen verhängte Gefängnisstrafe von sieben Monaten verbüsst hatte. sowie weiter, dass er sich nunmehr erneut an neun Jungen - bei\nden meisten überdies durch zahlreirhe Einzelhandlungen -\nin besonders gewissenloser Weise versündigt und durch\nseine Tätlichkeiten und seine begleitenden schamlosen\nRedensarten bei den Jugendlichen einen unabsehbaren,\nsittlichen und seelischen Schaden angerichtet hat.\n\nWenn das Landgericht in Anbetracht dieser Tatumstände\ndas Vorliegen mildernder Umstände verneint und auf eine\nGesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus erkannt hal. so\nkann auch nicht von einem Verstoss gegen Auschn II Ziff\n4 Satz 2 der Proklamation Nr 3 des Kontrollrats vom\n\n20. Oktober 1945 gesprochen werden. Die erkannte Strafe\nist richt ungerecht.\n\n-5-\n\n[2\nBZ\n\n.. >\n2\n\n&\nEC}\n\n. .\nEra\n\n“on\n\n\" dam\n\n“r\n\nDie Revision war nach alledem mit der aus § 473\nStPO sich ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.\n\nGroß Krumme Hörchner\nEngels ' Hülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/4-str-339-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/4-str-339-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:16.370659+00:00"}}