{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-26_4_StR_31_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-26","aktenzeichen":"4 StR 31/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2296 036\n\n4_StR 31/52 108 ur\n\nIm FBanen des Volkes\n\nIn der Strafsache vB\ngegen\n\nden Kraftfahrer Karl-Heinz B uKEEEEB zus CHE.\ngeboren am GEHHEEEEEEB 1926 in Trummmuu;\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenomien haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Künster vom 26. Oktober\n1951 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n128\nm,\ns\n\nPa\nEi\n\n2 _\n\n.! SEHR, » FG\n\nGründe:\n\n‚3 un\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hehlerei in\nTateinheit mit Vergehen gegen §§ 1, 5,,.6, 16 Ziff 1 und 4\ndes Gesetzes über den Verkehr mit unedlen letallen zu einem\nJahr Gefängnis verurteilt worden. Diese Entscheidung hat “\nder Angeklagte in vollen Umfange angefochten. Er rügt die\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. ®\n\n1.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs 2\nSatz 2 StPO und deshalb unbeachtlich.\n\n2.) Der Sachrüge ist der Erfolg zu versagen.\n\nDer Verurteilung liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde; Der Angeklagte leitet, ohne eine Gevrerbeerlaubnis zu besitzen, als selbständiger Stellvertreter die g!\nRohproduktenhandlung seines kranken Schwiegervaters GB a\nEB. In dieser zigenschaft kaufte er in der Zeit vom 25. Januar bis zum 8. Februar 1951 insgesamt siebenmal von Jugendlichen erhebliche Kupferdrahtmengen. die gestohlen waren,\nzum Gesamtpreis von 100 Di in Kenntnis des strafbaren Besitzerwerbs durch die Verkäufer an. In den ersten fünf Fällen\ntrug er die Ankäufe in das Einkaufsbuch ein. Im sechsten\nFalle machte er die von ihm bewirkte Zintragung durch übergiessen mit Tinte absichtlich unleserlich; im siebenten\nFalle trug er deu Ankeuf überhaupt nicht in das Buch ein.\n\nIn den ersten fünf Füllen fand der angekaufte Kupferdraht\nVerwertung zugunsten des Geschäftsinhabers; in den letzten\nbeiden Füllen veräusserte der Angeklagte das Metall auf\n\neigene Rechnung weiter.\n\nRe .\nm Tun. Zi «\n\n°\nma. m\neo an mn nn ren _\n\na) Zur Verurteilung wegen Hehlerei:\nDie Tatııche, dass der Angeklagte die Kupfermengen als\n\ntn eu\n\n-3-\n\nselbstündiger Stellvertreter seines Schwiegervaters für dessen\nGeschäft angekauft hat, steht der Anwendung des § 259 StGB\nnicht entgegen. Zum Ansichbringen, insbesondere zum Ankaufen im Sinne dieser Strafvorschrift gehört nach der neuen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr die Erlangung der eigenen Verfügungsgevalt Als Täter kann auch\nein Gewerbegehilfe bestraft werden, der für seinen Geschäftsherrn angekauft hat, sofern er hierbei nach den Umrtänden\ndes Einzelfalles selbständig tätig geworden ist (BGH 3 StR\n1734/51 vom 30. April 1952, zum Abdruck bestimant). Diese\nVoraussetzungen liegen hier vor,\n\nDen Urteilsgründen ist auch ausreichend zu entnehmen,\ndass der Angeklagte durchweg seines Vorteils wegen gehandelt hat. Zwar führt der Tatrichter an mehreren Stellen\ndes Urteils aus, der Angeklagte habe, soweit der Gewinn\ndem Geschäft zugeflossen sei, als Angestellter seines Schwiegervaters keinen unmittelbaren persönlichen Vorteil aus den\nAnkäufen gehabt. Jedoch stellt die Strafkammer ausdrücklich\nfest, der Angeklagte habe auch insoweit einen \"indirekten\nVorteil\" erlangt, weil sich die Geschäftelage seines Schwiegervaters und \"damit auch seine eigene Position festigte\nund verbesserte\", Ein derartiger Sachverhalt reicht nach\nder herrschenden Rechtsprechung aus, Die gegenteiligen Ausführungen der Revision stehen mit den für den Senat bindenden Feststellungen der Strafkammer nicht im Einklang. Es\ntrifft auch nicht zu, dass das Urteil insow.it einen unlösbaren Widerspruch aufweise.\n\nDie Cewerbsmässigkeit der Hehlerei (§ 260 StGB) ist\nallerdings vom Tatrichter nit rechtlich fehlerhafter Begründung verneint worden (vgl 3GHSt 1, 385 f). Jedoch ist\nder Angeklagte hierdurch nicht beschwert.\n\n.\n\nit.»\n\n-4- en\n\nb) Zur Verurteilung wegen Vergehens gegen § 1, 5, 6, 14\n\nZiff 1 und 4 UnediG: A\nAuch insoweit lässt das angefochtene Urteil keinen “ Fr:\nRechtsirrtum erkennen, der dem Angeklagten zum Nachteil ge- .. ‘\nreicht sein könnte. “u\nDie Anwendung der §§ 1, 16 Ziff 1 aaO ist einwand- ug\nfrei begründet. SR <\nEntsprechendes gilt für das Vergehen gegen §§ 5, 16 Rs\nZiff 4 aaO. Dadurch, dass das Alter des Hiimp. der beim “\nzweiten Ankauf als Veräusserer beteiligt war. nicht aus- n B\ndrücklich festgestellt worden ist, wird der Bestand des %\nUrteils nicht gefährdet, weil dem Zusammenhang zu entnehmen r\ny\n\nist, dass sämtliche Veräusserer minderjährig waren, und\n\nweil überdies die Anwendung der §§ 5, 16 Ziff 4 aaO bereits\ndurch die übrigen, einwandfrei festgestellten Ankäufe getragen wird. NE\n\n—\n\nDie Verurteilung aus 58 6, 14 Ziff A aa0 erweist sich\nschon deshalb als gerechtfertigt, weil der Angeklagte die\nEintragung des letzten Ankaufs unterlassen hat. Ob auch\nauf die nachträgliche Unkenntlichmachung der bewirkten Eintragung im sechsten Falle die vorgenannten Bestimmungen\nunmittelbar hätten Anwendung finden können oder ob es sich\nhierbei nur um einen rechtsähnlichen Fall handelt, bedarf\nnicht der Entscheidung, weil der Angeklagte durch die Nichtanwendung des Gesetzes auf diesen weiteren Fall jedenfalls\nnicht beschwert ist. Se\n\nRK Kt\n\nDa die Strafe dem § 259 StGB entnommen worden ist,\nwar das Landgericht rechtlich nicht gehindert, die dem\n§ 5 UnediiG zugrundeliegende gesetzgeberische Erwägung bei\nder Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen.\n\n-5-\n\nc) Zur Nichtanwendung der § 5 266, 246, 73 StGB:\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob dem Angeklagten insoweit, als er in den letzten beiden Fällen das angekaufte\nMetall auf eigene Rechnung weiterverkaufte, Untreue (gegebenenfalls in Dateinheit mit Unterrchlagung) zum Hachteil\nseines Schwiegervaters zur Last füllt, und ob diese weitere\nVerfehlung mit der vom Landgericht festgestellten Vergehen\n(unter dem Gesichtspunkt des § 266 StGB) tateinheitlich zusarmentreffen würde, denn der Angeklagte ist durch die Nichtanwendung dieser weiteren Strafbestirnungen wiederum nicht\n\nbeschwert.\nMach alleder ist die Revision mit der aus § 475 StPO\nsich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.\n\nGroß Krumme Hörchner\nängels Hülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/4-str-31-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/4-str-31-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:16.350704+00:00"}}