{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-26_4_StR_131_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-26","aktenzeichen":"4 StR 131/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2296 00 -7%\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Sägewerksbesitzer Friedrich 5 EEE aus\nREED Kreis OB: geboren arı EEE 1595 in ra.\n\n4.\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a. .\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsvräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\n\nPau X;\n\nBundesrichter Dr. Hülle iR\nale beisitzende Richter, K\nBundesanwalt EB n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, Be\nJustizangestellter a\n\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Siegen vom 70. Iiovember\n1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7A\n\n-2-\nGründe:\n\nDer wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahr-\n]ässiger Körperverletzung und Übertretung der §§ 19, 49\nStVO verurteilte Angeklagte hat die Sachbeschwerde erhoben.\n\nDer dem Revisionsgericht somit allein obliegenden\nPrüfung, ob das materielle Strafrecht richtig angewendet\nworden ist, kann nur der von der Strafkammer cls erwiesen\nerachtete Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Soweit die\nRevision daher von anderen als den in den Urteilsgründen\nfestgestellten Tatsachen ausgeht, kann sie mit ihren\nAusführungen nicht gehört werden.\n\nDer Tod des 24-jährigen Lastkraitwagenführers EB\nist nach uberzeugung der Strafkammer dadurch verursackt\nworden, dass die unsachgeräss verstaute Ladung von etwa\n4 m langen Tannenstapeln in Gewicht von annähernd 2,5 t\nsich bei dem - durch Versagen der Steuerung verursechten -\nZusammenstoss nach vorn verlagerte und das infolge Fehlens\nvon Türen weniger widerstandsfähige rführerheus zusamendrückte. Die Gefahr der Verlagerung wäre schon dann beseitigt gewesen, wenn das Holz auch vorn, zum Führerhaus\nhin, befestigt worden wäre, wozu köglichkeiten vorhonden\nwaren. Dass das Gericht den Angeklagten für die Tehlerhafte Ladeweise verantwor*” ich macht, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Beladung des Lastkraftwagens fand in\nGegenwart des angeklagten Unternehmers und Arbeitgebers;\nder als Sügewerksbesitzer und Eolzkaufmann infolge jahrelanger Verarbeitung von Stemmholz über einschlägige Erfahrungen verfügte, durch junge, unerfahrene Leute statt,\ndie seinen Weisungen folgten. Der Angeklagte, der sah, wie\n\nR |\nIX\n\n>\n3\n\n. .\n..7 .\nCH\nEn Be N ur\n\nve\n\nPr\n\n9\n«mn [)\n7:\n\ns\nEZ\n%\n\nPR\n\n>\nva\nu.\n\n3 -\n\ndas Holz geladen war, konnte und musste vermöge seiner\nSachkunde erkennen, dass die Ladung mangelhaft befestigt\nwar und infolge dessen die Gefahr der Verlagerung mit\nmöglicher Todesfolge bestand. lit Recht erachtet die Strafkammer es unter diesen Umständen als pflichtwidrig, dass\nder Angeklagte den Transport trotzdem zuliess; denn der\nAngeklagte war es, der so unter Ausserachtlassung von 8 19\nAbs 1 StVO die ihm erkennbare Todesgefahr begründete,\n\nDie Urteilsfeststellungen ergeben eindeutig, dass die\nbeiden jugendlichen Hilfsarbeiter schon zu dem Zeitpunkt\noben euf dem Führerhaus sassen, als der Angeklagte den\nWagen verliess. Ohne Rechtsirrtum erachtet die Straikammer\nden Unternehmer urd Arbeitgeber für verpflichtet, in seinem Betriebe auf die Verhütung von Unfällen bedacht zu\nsein; diese Pflicht hat der Angeklagte ausser Acht gelassen,\nals er duldete, dass die beiden Jugendlichen, die als solche\nbesonderer Aufsicht und Fürsorge bedurften, auf dem Dache\ndes Führerhauses mitfuhren, wo sie keinen Malt hatten. Er\nkonnte und musste voraussehen, dass sie von dort leicht\nheruntergeschleudert und verletzt werden könnter, wie das\ninfolge des Zusammenstosses dann auch geschah Die Auffassung der Strefkammer, dass der Angeklagte die Körperschäden der jugendlichen Hilfserbeiter durch seine pflichtwidrige Unterlassung mit verursacht habe, begegnet daher\nkeinen rechtlichen Bedenken. Was den beiden Hilfsarbeitern bei anderweiter Unterbringung euf dem Wagen zugestossen wäre, muss ausser Betracht bleiben, weil nur der\ntatsächliche Verlauf der Beurteilung zugrunde gelegt wer-\n\nden kann.\n\nDer Schuldspruch ist hiernach nicht durch Rechtsirrtum beeinflusst. Dass bei Bemessung der gemäss § 27 db StGB\nerkannten Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des\nAngeklagten berücksichtigt worden sind, ergibt sich schon\ndaraus, dass die Strafkammer die v:rhängte Gelästrafe als\nfür den Angeklagten empfindlich bezeichnet. Seine Vermögens- und Zinkomiensverhältnisse im einzelnen zum Inhalt\nder Urteilsgründe zu machen, war das Gericht nicht verpflichtet.\n\nDie Revision war somit unter Kostenzlolge aus §§ 473\nStPO zu vervierfen.\n\nGroß Krumme Hörchner\nEngels Hülle\n\n>; REYR er u DER V . “Se, “: PERARE RR)\n\nx\n\ns °\ns . »% PD\n“ 54\nBE I 2000,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/4-str-131-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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