{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-26_4_StR_119_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-26","aktenzeichen":"4 StR 119/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wurden ee\n\n19/5: 2296 039 ?25\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen N\n\nden Liegeielarneiter Hermann M EEE zus TOM, De\ngeboren dcr; am EEE 1924, 2.21. in Untersuchungs- “\nhaft,\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Juni 1952, an der teilgenomuen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vorritzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Ir. imgele\nBundesrichter Tr. Hülle\nals veisitzende Richter,\n\nBunde-ranwali\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nTustizangestellter\nals Urkundsseamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:-\n\nDie Kevision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 22. Dezember J051\n\nwird verworfen.\nDer Angeklagte hat die kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nr>\n\non\nBa N\n\nGrü\n\n„ag, g_:\n\nDer schwachsinnige und alkoholempfindliche Angeklagve stieg nach dem Genuss erheblicher .iengei Wacholderschnapses auf den mit Brettern gedielten Boden eines\ncäuerlichen Anwesens, auf dem 5 bis 6 Fuhren Stroh\ngestapelt waren. Dis vor dem Stapel liegende dünne\nStrohschicht zündete er an, um das Gehöft niederzubrennen, Diese Schicht, die bis an den Stapel heranreichte, vrannte stellenweise. Lem Schmied Tu;\nder auf Hilferufe seiner Lutter mit Wasser nerbeieilte, gelang es, die noch glühende, etwa 0,5 qm grosse\nStrohfläche zu löschen, bevor Gebäudeteile Feuer fin-\n\ngen.\n\nDas sandgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlich herbeigeführter Volltrunkenheit (§ 330 a StGB)\nverurteilt»\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerdes sie ist nicht begründei,\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum die\näusseren Tatbestandsmerkmale einer versuchten schweren Brandstiftung nach 553 306 Nr 2, 43 StGB als gegeben erachtet; es liegt kein Widers»aruch darin,\ndass nach den tatrichterlichen Feststellungen das\nauf der Dielen liegerde Stroh krannte, als die Mutter des Angeklagten und Frau p zum Boden blickten, und dass es noch glühte, als der Sohn Time\nspäter mit Wasser löschte. Das Lndgericht hat aber\nübersehen, dass zugleich (RG6St 64, 273, 279) die\näusseren „erkmale eines vollendeten Verbrechens der\n\neinfachen Srandstiftung nach 3 308 StGB nachgewiesen sind; denn der Angeklagte hat fremde Vorräte von\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nLandwirtschaftlichen £rzeugnissen in Brand gesetzt,\n\nDie Voraussetzungen der tätigen kcue des § 310 StGB\n\nnat der Vorderrichter zutreffend verneint; denn die\ngrandstiftung “ar nicht nur von der wutver des Angeklagten, sondern auch schon von Frau TB wahrgenommen worden, als der Angeklagte \"ernüchtert durch\n\ndas kufen der Zeuginren\", das Teuer auszutreten beganns gelöscht hat die \"noch glühende\" Strohschicht auch\nereis der Sohn Tw, den der Angeklagte nicht herbeige- '‘\nrufen hbette,\n\nDer Beschwerdeführer war zwar bei der Anlegung\ndes Feuers schuldunfähig im Sinne von § 51 Abs 1\nStGB- doch waren Vorstellung und Wille in natürlicher\nWeiss auf das Abbrennen des Geb&udes gerichtet, Dem\nUrteil. ist die lberzeugung der Strafksmmer zu entnehmen, dass der Alkoholmissprauch für die Rauschtat ursächlich und dass der /ngeklagte ın nichternem Zustand schuldfähig war, weil sein Schwachsinn nicht\nso schwer ist, dass er die Zurechnungsfähigkeit\nausschlösse, Es bedeutet deshalo keinen Widerspruch,\nwenn das Lendgericht feststellt, allein der Alkoholgenuss habe die olle Zurechnungsunfikigktit herbeigeführt (RG HRR 1939 Nr 1561). § 330a StGB scheidet\nnicht schon dann aus, wenn die Volltrunkenheit durch\neine besondere psychische Veranlagung des an sich\nschuldfähigen Täters begünstigt wird; die Vorschrift\nist vielmehr erst dann unanwendbar, wenn äussere\nUmstände eine selbständige Ursache zur Intstehung\nder Lurechnungsunfählgkeit lieferten (R6St 73,\n132, 133), dergestelt, dass sie für sich allein\nschon den Täter der Einsichtsfähigkeit oder des\nWillensvermögens beraubten.\n\n4-\n\nBl 7\n\nDer Vorsatz im inne des § 330 a StGB hat\nsich nicht nur euf das Herbeiführen eines Rauschas\nzu erstrecken. sondern auch auf die Auslösung eines\nsoi.chen, der die Zurechnungsfähigkei'; ausschliesst.\nDer Tatrichter ist der ;berzeugung, es sei dem Be-.\nschwerdeführer bewusst gewesen, \"dass er durch das\nTrinken des viacholders in einen Zustand geriet,\nder sein Unteracheidungs- und Hemnungsverunögen\naufhod, zumal er nach seiner eigenen zinlassung\nwusste, dass er Sehr empfindlich gegenüber dem Alkohol ist,\" Die son der Revision ermisste weitere\nFeststellung, dass der Angeklagte in diese als\nmöglich erkannte Folge seiner Handlung auch eingswilligt habe. nat jedoch die Strafksmner erkennbar demit gleichzeitig zum Ausdruck bringen wolien, weil sis sich vergegenwärtigt hat, dass (er\nBeschwerdeführer in voller Kenntnis seiner schwächlichen körperteschaffenhei, und ssıner tesonderen\nEmpfindlichkeit gegen den Genuss von Alkohol erhetliche “engen davon in hochgrediger Form zu sich\ngenommen hat. 25 genügte hier für die Annahme des\nbedingten Vorsatzes, dass sich der Täter die herbeigeführten Folgen als möglicherweise eintratend\nvorgestellt hat und dass er sich dennoch durch\ndiese Vorstellung nicht von seinem Handeln abbrin-\n\nER FEPRLET, 2\n’ SEE: Wr, x\n\non,\n‘\n\n>\n.\n\nD\nRr\ns\n\n+2 “ in\n\n. .\nws m\n\n>\n\n8\n\n2\n4\nhai\n\ngen liess,\n\nGroß Krunmme Hörchner\n\nEngals Hülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/4-str-119-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-26/4-str-119-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:16.309461+00:00"}}