{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-23_4_StR_607_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-23","aktenzeichen":"4 StR 607/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 607/52\n\n— 2297 070\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Rudolf O EB zu: VB, dort geboren\n\nen EB 1925,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom ll. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumnme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nGerichtsassessor Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ni]fsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nkuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hagen vom 23. Juni 1952, soweit es ihn\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\ninsoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\naie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\ngrün\n\n£_2\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids verurteilt worden, weil er in dem Rechtsstreit des Möbelhändlers\nSW zezen den inzwischen verstorbenen Mitangeklagten Ca aut Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines\nWöbelkaufvertrages bewusst wahrheitswidrig beschworen\nhabe, er habe mit niemandem über den löbelkauf des Ggw>\ngesprochen, die gegenteilige Bekundung des Zeugen Re\nsei unrichtig. Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Straf=\nrechts rügt, muss Erfolg haben, weil die Verfahrensbeschwerde im Ergebnis begründet ist.\n\nDas Landgericht hat es auf Grund der übereinstimmenden, eidlichen, \"glaubwürdigen\" Bekundungen der Eheleute RW fir erwiesen angesehen, dass der Angeklagve Sich mit ihnen über den Möbelkauf des CB unterhalten hat. Die Aussagen der Eheleute Heinz und Frieda\nSC die von diesen Gespräch nichts gehört haben,\nhat es nicht für ausschlaggebend erachtet, weil nicht\nfestgestellt werden konnte, dass sie diese Mitteilung\nOB Gen Umständen nach hätten hören müssen. Zu Unrecht rüst die Verteidigung, das Landgericht habe die\nBeweisaufnahme in dem zweiten Verhandlungstermin vom\n23. Juni 1952 nicht auf die geladenen und anwesenden\nZeuginnen Witwe StB und Ehefrau Frieda StB ::-\nstreckt (§ 245 StPO). Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die Witwe Sta in beiden Verhandlungsterminen, die Ehefrau StB - wie beantragt - im zweiten Verhandlungstermin vernommen worden. Welche Fragen\nder Tatrichter im einzelnen an die Zeuginnen gerichtet\nhat, ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht\nentzogen. Die Ehefrau Frieda Sp deren Vernehmung\nder Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt hatte,\n\nist offensichtlich über den in dem Antrag bezeichneten Beweisgegenstand vernommen worden, wie die Urteilsgründe erkennen lassen. Überdies hatten der Angeklagte\nund sein Verteidiger in der Verhandlung Gelegenheit,\n\ndie zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Fragen\nan die Zeuginnen zu stellen (§§ 240 bs 2, ?4l kbs ?\nund 242 StPO). Eine Verletzung des § 244 ibs 6 StPO\nkommt ebenfalls nicht in Betracht, Diese Vorschrift bezieht sich nur auf die in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamträge. Die ausserhalb der Verhandlung schriftlich eingebrachten Beweisamträge sind durch Ladung der\nZeugen oränungsmässig erledigt worden (§ 219 StPO).\n\nDagegen beanstandet die Revision mit Recht, dass\nin der fortgesetzten Verhandlung vom 23. Juni 1952\nnicht auch der ebenfalls geladene und anwesende Zeuge\nHeinz StB vernommen worden ist, wie durch die Sitzungsniederschrift bewiesen wird. Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs 3 und 6 StPO geht hier allerdings\nebenfalls fehl,da in der Hauptverhandlung kein Beweisamtrag auf erneute Vernehmung des schon im ersten Verhandlungstermin vernommenen Zeugen gestellt worden ist.\nAuch ist der Tätrichter nach einer Unterbrechung der\nHauptverhanälung im Sinne des § 229 StPO grundsätzlich\nnicht verpflic htet, bereits vernommene Zeugen, die wiederum geladen und anwesend sind, in der fortgesetzten\nVerhanälung nochmals zu hören. Die Notwendigkeit hierzu ergab sich aber im vorliegenden Falle aus der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach 8 244 ibs 2 StPO,\nweil der Verteidiger nach dem ersten Verhandlungstage\nin seinem Schriftsatz vom 18. Juni 1952 Tatsachen behauptet und durch das Zeugnis des Heinz St .nter\nBeweis gestellt hatte, die die Glaubwürdigkeit des Ehe-\n\nmanns Reich erschüttern konnten, Das gilt namentlich\n\nfür die Behauptung, der Zeuge RliilBhabe sich nach seiner vneidlichen Vernehmung vom 25. Oktober 1951 bei\nStgp: der ihm die Unrichtigkeit seiner Aussage vorgehalten habe, damit entschuldigt, er habe Verpflichtungen gegenüber dem Möbelhändler SW .ni könne deshalb nichts anderes aussagen, sowie hinsichtlich der\nweiteren Angabe, RB una St Hätten schon vor ihrem Zusammentreffen mit dem Angeklagten Ob in der\nWohnung des StB wiederholt darüber gesprochen, dass\nGeier seinen Kaufvertrag mit SB zerrissen habe.\n\nDie Erhebung dieses Beweises erübrigte sich auch\nnicht deshalb, weil StB 5° stattet worden war, dem\nZeugen RB Vorhaltungzen zu machen, die dazu führten,\ndass REP seine im ersten Verhandlungstermin zuungunsten des Angeklagten erstattete Zussage nicht mehr mit\nBestimmtheit aufrechterhalten hat, \"weil er nicht wünschte, dass der Angeklagte WB auf Grund seiner Aussage\nYerurteilt werde\". Diese Vorhaltungen können seine Vernehmung als Zeuge nicht ersetzen, weil nicht ersichtlich\nist, worauf sie sich bezogen haben, und weil der Zeugeneid sie nicht umfasst. Auch der Umstand, dass der Zeuge\nROEEEB ::1pst nach den Urteilsfeststellungen \"keine andere Person anzugeben vermochte, von der er etwas über\nden Nöbelkauf des CD Hei SW erfahren haben könnte\", entband den Tatrichter nicht von der Verpflichtung,\nden im Schriftsatz vom 18. Juni 1952 angebotenen Beweis\nzu erheben; denn dadurch sollte diese Frage gerade ge-\n\nklärt werden.\n\nDa die Strafkammer ihre Überzeugung auch auf die\nBekundungen des Ehemannes RW 2estützt und dessen uneidiiche Aussage vom 25. Oktober 1951 in dem Zivilprozess CB entscheidend mitberücksichtigt hat,\n\ngegen deren Beweiswert sich die beantragte Beweisaufnahme richten sollte, lässt sich nicht ausschliessen,\ndass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensverstoss beruht. Es muss deshalb aufgehoben und die Sache\nan das Landgericht zurückverwiesen werden, ohne dass\nes eines Eingehens auf die - übrigens nicht begründe-\n\nte - Sachrüge bedarf:\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-23/4-str-607-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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