{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-19_4_StR_920_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-19","aktenzeichen":"4 StR 920/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 920/31. 5 2296 02]\n\n”\n\n. . ‘\n\nrm Namen des Volkes\n\nE 7\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Josef W EB aus BEE, geboren am \\\nGE 1555 in. SEEEEEEEEEEEEEEETD “\n\nwegen Eehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen hrben:\n\n. . .. ...\nu ed ee EEE ee\nun.\n\nx 3\n. . ... ...\nDE Er? De\nv sy Ka .\nx 25\nTe Ve\n\nSenatspräzident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n_ Bundesrichter Krumme\nDundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Zngels\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nEundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesiellter EM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rovision der Steaatsanwaltscheft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Bochum vom 16. August\n1951 mit den zugrunde liegenden Teststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und äntscheidung, auch über die Zosten des Rechtemittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDR\n4\n.„>\nKr\nv\ns\n\ngerände:\n\nDer ängeklagte ist von der Anklage der gewerbsmässigen\nHehlerei freigesprochen worden. Ihm war nach der Auffassung\nder Strafkemmer der Ankauf von Diebesgut (Tabakwaren) von\nder ühefrau Ti in etwa 45 Fällen in der Zeit von\nApril 1950 bis April 1951 nicht nachzuweisen. Der Tatrichter\nglaubte, lediglich in einen Falle den Ankauf von 1200 Zigaretten zun Dreise- von 98 DH durch den Angeklagten feststel--\nlen, ihn aber auch insoweit eine. strafbere Hondlung nicht\nmit Sicherheit zur last legen zu können.\n\nDie Revision der Staatsanweltscheft, die neben feLierhafter An.endung des sachlichen Rechts die Verletzung der\naufklärungspllicht beanstandet, ist wegen des geltend gemachten Verfahrensverstosses begründet,\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war\ndie Ehefrau Ki nach der unter dem Verdachte des\n. Diebstahls erfolgten Festnahme ihres Ehemannes mehrfach\npersönlich, sowie durch die ühefrau Fegina Spy und\nden Maler Otto SW als ihre \"ilittelspersonen\" bei Überbringung von Drohbriefen’an den Angeklagten herangetreten,\num ihn auf diese \\/eise zur Hergabe von Geld zu veranlassen.\nDieser hatte schliesslich, nechdem er mehrere ‚lale Beträge\ngeopfert hatte, Anzeige wegen Erpressung erstattet.\n\nVor der Strafkammer, die gegen den Ängeklagten Wa\nverhandclte, stand im unmittelbaren Anschluss an diese\nSache gegen ihn die T’euntverhandlung gegen seine .srpresser,\ndie Zeugin in seiner Sache, Frau Ip, und ihre\n\":littelspersonen\" an. Ter innere Zusarrenhang der beiden\n\nren ..\nMER en\n\nET en ne\n\nReli Io wen.\nRa Eee\n\nat a - BE SF\n\n‚SE are 2\nr N\n\n7\n\nig\n\nBu\n\n“tr 5) ..\n\nVerfahren war unverkennbar,\n\n„it Recht beanstandet daher die Beschwerdeführerin,\n\ndass sich die Strafkammer danit begnügt hat, die in dem Ver. |\n\nfahren gegen WEB geladenen Zeugen zu vernehmen, ohne im\ninteresse der Erforschung der Wahrheit die weiteren ihr\nbekannten Beweismittel, die ihr aus dem Verfahren gegen\ndie ürpresser zur Verfügung standen, heranzuziehen, nach-.\ndem frau NEBEN in auffallender Weise ihre den Angeklagten vo \"stark belastenden Aussagen, denen zufolge\ner ihr laufend die aus Einbrüchen ihres Hannes stammenden Tabakwaren abgekauft hatte, nicht mehr aufrechterhalten hatte\",\n\nDieser veränderten Sachlage gegenüber hätte sich die\nNotwendigkeit der Nachprüfung ergeben, ob die frühere\nBelastung des Angeklagten durch Freu Ti zu Rech:\nerfolgt war, ohne Rücksicht darauf, ob es im Rahmen der von\nder Strafkammer allein benutzten liöglichkeiten gelungen\nwar, die \"not vive für die plötzliche Aussageänderung\" zu ktE-\nren.\n\nAls bereite, der Strafkammer bekannte Beweismittel\nstanden ihr die in’den Akten 4 Kls 72,51 der Staatsamvaltschaft Bochum befindlichen Erpresserhriefe vom 18. Hai 1951,\nvon dem Haler 7 |] dem Angeklagten ausgehändigt, und vom\n24. ai 1951, diesem von der ähefrau Sp übergeben,\nzu greifbarer Benutzung zur Verfügung. Der erste Brief\nschliesst mit den Worten;\n\n\"Wenn ich Ihnen entgegenkorme, verlange ich auch\ndasselbe von Ihnen. .lles weitere wissen Sie ja\n\nu\n\n&\n&\n#\nf\n\nwer\n\na\n\nTE ep en ie!\n\n> u - eu won\nDEE IRRE,\n\nNETTE En\n\nIR EN m. . Pr - = Ro\n\n7\n\nbereits und können sich. auf meinen. Hann. und. mich\nverlassen, 2X.\" er\n\n‚Der Brief vom 24. sai 1951 gewährt einen Zinblick in\ndie Geschäftsbeziehungen zwischen Frau Tui und\ndem Angeklagten, wenn es dort unter anderem heisst:\n\n\"Ich denke, wir kennen uns nicht erst seit gestern.\n\n“ Und nicht Sie sind mir in irgend einer Form in\n\"geschäftlicher Beziehung\" entgegengekommen; sondern\nich. ... Denn Sie haben nicht nur ausser den gelieauch « durch diesen Neben- und Reinverdienst sich mehr\nleisten, als wie wir. ... Sie scheinen sich in dem\n 2alschen Glauben zu wiegen, dass Sic mich und meinen\nifenn etwa in der Hand hätten. o.. Ich habe wohl kaum\nnötig, wo ich nicht wich, sondern nur Sie decke bei\nIhnen zu betteln. ... Keiner nis ich könnte vie mehr.\n\n.belaaten, denn auch ich bin keine schlechtere \"Ge-\n\"schäftsfrauf, als Sie Geschäftsmann, ich habe jeden\nLiefertag_ und die „Enge, sowig_( das, bezahl.te Geld\nfür für gelieferte Ware_ notiert, Nicht t einmal haben Sie\nsich da das Geid erst 1eihen müssen. ... Wenn Sie\nnun endlich in dieser \\ Toche mir einen grösseren Betrag geben, werden Sie in Zukunft nicht mehr belästigt. Ich glaube ‘das bischen wirft sogar noch I meine\n. 1etzte_Sendung_vo:; 25. und 26. April eb. ... Fallen.\nSie auf durch Ihre Unsicherheit und Ihr Auftreten,\nist das ja nicht meine Schuld. Seien Sie also endlich\nvernünftig - nachgeben tue ich nicht - dess ist eB\nauch erledigt und Sie brauchen \"nicht bein Anblick’\n\n—\n\nu. weit rn\n\nwr a S 2 5\nRe »\n\ndere Sr N nn “\nw. xy run SELL, 123\nBESTER BCE\n\nirn en\n\n53\nE*\n\nNE Tram et el BRTEETETT TERTTRET nt\n\nz—ummun Nee\n\n...\n\nR 3}\nen\n\nder_betreffenden Dame und des Ihnen bekannten Herrn\nin Ihre mir längst bekannten Angstzustände zu ver-\n\nfeilen. »- a\nE.K,\"\n\nLer Inhalt Gieser Briefe und von ihnen namentlich der\nvom 24. ei 1951, standen in einem so suffallenden Widerspruch zu der Zeugenaussage der Briefschreiberin in der\nH-uptverhandlung gegen den Angeklagten, mit der sie ihre\nim sraittlungsverfehren diesen stark belastenden, euch noch\nbei einer Gegenüberstellung mit ihm restlos aufrecht erhaltenen ängaben widerrufen hatte, dass schon dieser Umstand\nzum Gel;rauch der 3riefe als weiterer Beweismittel. drängte.\nDies um so mehr, als für den Tatrickter \"ein Kotiv für die\nplötzliche Aussageäinderung nicht ohne eiteres ersichtlich\nwar\", .iindestens erforderte in diesem Zusammenhange die\nPflicht zur Wrhrheitserforschung den Versuch einer Aufkläörung n2ch der Richtung, wie le Zeugin Ai ihre\nbrieflichen: Bezichtigungen, die eindeutig für einen mehrfachen Verkauf von Tabakwaren zu sprechen schienen, mit\nihrer widerrufenen Zeugenaussage, die zur reststellung\nGes nur einmaligen. Ankaufs von'1200 Zigaretten: durch den\nAngeklagten geführt hatte, in üinklang zu bringen vermochte. Die Umstände, die der Briefinhalt erkennen liess, drängten eber über diesen Aufklürungsversuch hinaus zum Gebrauch\n'noch weiterer Beweismittel, die dem Trtrichter bekannt und\naus der anschliessend zur Verhandlung anstehenden Sache gegen\ndie &rpresser verfügungsbereit waren. Der Briefinhalt liess\nnämlich auch darauf schliessen, dass die \"ilittelspersonen\"\nder Frau Kim. :rau Sp und Otto Sp nicht\n\nnur über den Inhalt der von ihnen dem Angeklagten überbrechte®\n\n{2\n\n‘\n. ur\nu nn Su I tn. tet ET ALERT TEE ELTERN se\n\n„rpresserbriefe unterrichtet waren,sondern aerüber hinaus auch\nmit Rücksicht auf die Gestaltung ihrer persönlichen Verhältnisse zu !rau KB und zu einander Kenntnis\n\nvon der Art und dem Umfang der Geschäftsbeziehungen zwi-\n‘schen Frau Kg» ‘und dem Ängeklagten besassen. Deshalb war es geboten. diese ni ttelspersonen\"über diese Geschäfte 'und-ihren Charakter als Zeugen zu hören. Dies schien\nauch deshalb erforderlich, weil. der Angeklagte der Frau\nSp bei ihrem ersten Besuch, bei dem sie ihn von der\nPestnahme des shemanns KESRESEREEE unterrichtete, ausweis.-\nlich ihrer polizeilichen Vernehmung, wie die Akten 4 Kos\n72/51. ergeben, erklärt hatte: \"Kinder, verschont mich, ich\nbin ein alter Hann. Ich habe ja gleich gedacht, dass es\nkeine reine Sache ist.\" Im Zusammenhange mit dem Inhalt\ndes Bricfes vom 24. iiai 1951 gewann schliesslich das in\nder anklageschrift gegen MP als Beweismittel aufgeführte\nNotizbuch der Frau FEB eine bosondere Ledeutung,\nnachdem sie in diesem Briefe behauptet hatte, sie habe\ndarin die jeweiligen Liefertage der Tabekwaren und die\ndafür erhaltenen Geldbeträge eingetragen. Deshalb konnte\neuch en seiner Benutzung nicht vorübergegangen werden,\nohne die äintragungen, die sich en verschiedenen Tagen\ndarin finden, mit der Zeugin. y7 erörtern,\nzumal auch dieser Versuch zur Klärung ihres widerspruchsvollen Verhaltens möglicherweise beizutragen vermocht hätte,\n\n+ Ei ..\n\nhe elim\nLE tn en\n: zen\n\nDr\nER\n\nya Be;\nDediunpede:\n\nnn 0\n\nkane)\n\nEZ\n\nA wre .\nB ua\nFeet 2 if;\n\na\n4\nEL edle BRIEFEN ZN 5\nu ne re Fe ann ne sah a\n\n&\nI Fer ..\nVERA. 2 RE\n- “z\nr\\ “ »\n\n2s lässt sich nicht ausschliessen, dass das Landgericht, hätte es die genannten Zeugen vernomnen und die bezeichneten Beweismittel ausgewertet, im Zucarmenheng nit\nden bereits als den Angeklagten belastend geverteten Umstän-\n\nehe\n\nFr ,\n\nsu\nae\n\nerer erh\n\num\n\nEERER\n\nir\n\nRa x u 7 n\nRss a er be ln\nKoks: “: Base u: “ s * EN v >* vl y PS 2: 482%»: 77 Sanur aEE Eu EEE RE ee\n\n“ den zu der Überzeugung gekomnen wäre, die erste Darstellung\n\nder ühefrau TB hinsichtlich des in einer Wehrzahi\nvon Fällen erfolgten Verkaufs von Tabakwaren an den Ängeklegten und seinerBösgläubigkeit bei dem Erwerb verdiene\nden Vorzug gegenüber: ihren -späteren Belkundungen und rechtfertige eine Verurteilung des Angeklagten; auf dem gerügten Verfahrensverstoss (§§ 244 Abs 2 StPO) konn daher das\nUrteil beruhen (§ 337 StPO). Sonach war seine Aufhebung geboten, ohne dass es eines Zingehens auf die Sachrüge be--\ndurfte.\n\nN\n”\n\nDie äntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,\n\nGroß. Krumme Hörchner\nEngels Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/4-str-920-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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