{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-19_4_StR_903_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-19","aktenzeichen":"4 StR 903/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im VWamen des Volkes\n\nIn der Ttre.feache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Teinz FT EB aus\n\neE, = borcn arı ER 1915 in DUB,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 4, Strafsenat des Dundesrgerichtshofs in der Citzung |\nvom 19. Juni 1952, an der teilgenomnen haben;\n\nI\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nDundesrichter iirumme\nöundesrichter Dr. Hörchner\nvundesrichter Dr, Enzels\n\nDundesrichter Dr. Augustin.\nals beisitzende sichter,\n\nBundesanwalt ED. Oi\nals Vertreter: der Sundesänwäitscheft, en\n\n. Justizengestellter un '\nals Urkundsbesäter der deschiftactelle,\n\nEn —\nBer)\n\n2 für Recht erkernt:\nno Die Kevision des Ingeklagten‘ gegen das Urteil des\nLendgerichte in Tseen von 7. Beptember. 1951. wird\n\n. verworfen.\nDer ingeklas;te hat die Kosten des Rechtemittels zu\n\n‚tragen.\n\n‘\n\nVon Rechts wegen -\n\nLas ] 2 m\n\n8\n‘MI\n\nerinde\n\n°\n03\n\nDer !ngellagte war als kaufmännischer Angestellter einer Bekleidungsfirme in CE berechtigt. den Ge-:.\nschäftsinheber zu vertreten, Rechnungsbetrige für die Firma\n‚ einzukassieren und geringe Preisnachlässe zu gewähren. Im\nVerlaufe seiner Tätigkeit hat er von ihm auf Grund seiner\nInkaseovollnacht eingenommene Beträge in !Iöhe von 3734.-\nD4 für sich verbraucht und in 12 bis 15 Tällen Stoffe der\n\n\"irne im Werte von 6300.- Dil, die ihm nach Ausstellung\nvon Lieferscheinen für bestimate Kunden ausgehändigt vor- |\nden waren, nicht an diese, sondern anderweitig für eigene\nRechnung .veriteuft und die Erlöse für'sich verwendet,\n\nDie Revision des wegen fortgosetzter Untreue in Tateinheit nit Unterechlagung zu Gei füngnilestrefe verurteilten Anzeklegten kann keinen Erfolg haben.\n\n: Die äusseren Tatbestandsuiert:mele der, ‚Untreue und der un\nUnterechlug gung, soweit die Stoffe in Trage‘ konnen, sind \"\nnachgewiesen. Der /ngeklaste hat die ihm vertraglich eingeräunte Befugnis, über das Vernögen der Firma zu verfügen, misspraucht, inden er deren Erufpreisfordorungen einzog,\num die erhaltenen Beträge für sich zu verwenden, und in- oy\ndem er die ihm au sgehändigten Stoffe euf eigene Rechnung\nverkaufte. Diese varen für ihn auch £remde Sachen, die er\nin Gevahrsan hatte, Soweit das Landgericht rechtsirvrig\n(vgl Rast 42, 420) auch hinsichtlich der Geldbeträge, über\nAle der Angeklagte in seinen Interesse verfügt het, den Tat- .\nbestand einer mit Untreue tateinheitlich begangenen Unterschlegsung als verwirklicht ‚angeschen hat, bedarf es einer\nBerichtigung des Schuldspruchs nicht, weil dieser im übrigen von den Feststellungen getragen wird.\n\n-3-\n\nmu\n\nnu\n\nune.\nIE ne nn\nee te ©\na re 2:5 ee IT.\n04 Ne u 5 SE Pi Be .. . Di\n\nun er net TREE\n\n.——min\ntg\n\nany.\n\nBe\n\nu ENTE rar\ner\n\nune,\n\nDIR 228\n\n. .n. in\n\n= .\nn- -\n\n2%\n\n. —ne -. .\n\nen me Se et ar\n\nsonderer Feststellungen bedurfte.\n\nStoffe) veruntreut hat isst 77, 34, 29).\n\nten Geldbeträüge erkennbar nicht beeinflusst ist, keinen.\n\nun.\n\nZum I Tachveis des inneren Tatbestanas begnüst sich\ndes Lendgericht mit der Teststellung, der \\ngexlagte 4\nhabe von vornherein den Vorsatz gehabt, die festgestellt.\nten Gelder zu veruntreuen, Hinsichtlich des inneren Tatbestendes der Unterschlagung ergibt der Urteilszusermen- .' 3\nheng, dass dcr . \\Inzeklääte eich die ihm nicht gehörenden Ki\nStoffe rechisvidrig zueignen wollte. Jer Levision ist\nvan» zuzugeben, dase in allgenueinen en den \".echicis\nder inneren Tatseite der Untreue strenge Anforderungen\nzu stollen sind. Is kenn aber fülle geben, bei denen _\nder äussere Tatbestund so klar liegt, Geee sich eus ih ER\nder innere von selbst ergibt. Um einen colchen Fril hendelt es sich vorliegend. 35 kann deshalb keinem Zvei? vel :\nunterliegen, dage die inrere Vatseite cer UIntreus nach\nder ‚berzeugung des Tutrichters gleici:\"t 118 vervirklicht wer, ohne dass es ncch diezer kichiung; bei dem so\neindeutig in die Arscheinung getretenen Sachverhalt be-\n\nbedenken lassen sich auch nicht ge en die ‚künehgie .. A\neiner Tortgesetzten Untreue erlıeben. Ihr stekt. der Im- Be\nstand nicht entgegen, dass der in;eklegte verschiede- u\nne Vermögensg ‚egenstände sciner fir.e (Forderungen . und\n\nee. Eee\nDa auch die Strefzumeesung, die durch die tatein- =\nheitliche #nnahme einer Unterichlegung auch der veruntreu- .i\n\nden An;eirla;ten benacht eilisenden Nechtsfehler hervor-.\n\n4 -\n\nvr gi ‘ .\n\n:lasten keinen\n\n°\nm, 'o\nn.;ch\n\nA\nds\n\ne Tievision des\n\ni\n\nkenn d\n\nq\n\n5\n@\na\n3\nA\nSs\n©\n232\n®\nı?\n»\n\n#4\n© .\nä\no\n[2\n©\n[0\n\nKrumme..:\n\nAugustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/4-str-903-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/4-str-903-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:15.775876+00:00"}}