{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-19_4_StR_813_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-19","aktenzeichen":"4 StR 813/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"76\n2296 018\n\nIm Namen dies Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter August A HE sus a,\ngeboren am EEE 1910 in KOHEEREEED, .\n\nwegen Verführung eines unbescholtenen Mädchens.\nunter 16 Jahren\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. lörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt END ..\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\"Justizangestellter 5\n\nals Urkundsbeanter ‘der ‚Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .:. , \".. a\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das:\nUrteil des Landgerichts in Bielefeld vom\n22. August 1951 wird vernorfen.\n\nDer Angeklagte hat’ die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, :\n\n\"Von Rechts wegen\n\nPa\n\nu weten en\n\nF]\ni\n\nTe\n\nu\n\n|\nn\n)\nEugen un Iemaiten . ı\n\n[02003\na\n\nsee:\n\nDie Revision des wegen Verführung eines unbescholtenen Mädchens unter 16 Jahren verurteilten Angeklagten hat\nkeinen Erfolg.\n\nGegen die Verwertung von-Angaben, die der Angeklagte ni:\nim Ermittlungsverfahren gemacht hat, bestehen keine recht- |\nlichen Bedenken. Erforderlich ist nur, dass diese Angaben\nauf verfahrensrechtlich einwandfreiem Wege in die Hauptverhandlung eingeführt werden, etwa durch Befragung des\nAngeklagten oder Vernehmung der Verhörsperson. Dass hiergegen verstossen worden wäre, hat die Revision nicht be-\n\nhauptet.\n\nDem Schuläspruch aus § 1§ 2 StGB steht es nicht entge- Zee\ngen, dass der Angeklagte zur Ermöglichung des Beischlafs ST\nGewalt gegen das Mädchen angewendet hat. Der Begriff der.\nVerführung im Sinne des § 1§ 2 StGB verlangt nur, dass der\nTäter auf den Willen des I:äächens einuirkt und es so zum\nBeischlaf, den es an sich nicht will,‘ geneigt macht (RG 'W\n1939, 541 Nr 6). Nach der Art des hierzu verwendeten Kittels\n. fragt weder das Gesetz nach die ‚Auffassung des täglichen\n\nLebene (RGSt 6, 138); die Verführung . kann daher auch durch\nAnwendung einer gewissen Gewalt bewirkt werden (RG GA 48,\n451; LZ 1922, 334 Nr 5). So ist 'es nach den von der Strafkammer insgesamt getroffenen \"Feststellungen im vorliegenden Falle gewesen: Der Angeklagte hat die 15jährige Gertrud\n\nDEE, die zunächst zum Geschlechtsverkehr nicht be- .\nreit war und sich ernstlich dagegen wehrte, durch Gewalt-\n\nanwendung dazu geneigt gemacht:\n\nRechtlich bedenkenfrei ist ferner die Annahme der\n\nStrafkammer, dass der Angeklagte das Mädchen z.Zt. der Tat\n\nnen en rn te\n\nrn ne nn\n\nwel nn me\nPar np 77\n\nnicht für bescholten gehalten habe. Der Angeklagte hat,\n: wie in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt wird, keine\nvom Gericht für glaubhaft erachtete Tatsache behaupten\nkönnen, die die Geschlechtsehre des lädchens als nicht\nmehr unversehrt erscheinen liesse. Nur die bestimmte An-\n\nnahme der ge\n\n nätte den Vo\n\nNr 14). Da aber der Angeklagte, als er des liädchen verführte, nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren und ..|\n\ndaher das Re\n\nrichters auch selbst nicht an eine Tatsache geglaubt hat,\n\ndie die Anna\n\nso kann er höchstens zweifel an der\n\nhabt haben,\ngenügen;\n\nDen Urteilsfeststellungen sind die äusseren wie die\n\ninneren Tatbestandsmerkm\ngen einwandfrei zu entnehmen.\ngen lassen gleichfalls keinen\ndes Angeklagten hervortreten;\nricht den Schuldgehalt der Ta\n‘der Angeklagte ein verheirate\ndung lebender Mann gesetzten\ndern ist, und von einem gereiften,\n\nwie zum Beweise der Bescholtenheit selbst.\n\n- 3 -\n\nschlechtlichen Bescholtenheit z.2t. der Tat\nrsatz ausschliessen können (RG J\\ 1958, 168\n\nvisionsgericht bindenden Überzeugung des Tat-\n\nhme der Bescholtenheit rechtfertigen würde.\nUnbescholtenheit ge-\n\ndie zur Verneinung des Vorsatzes ebensowenig\n\nale des § 1§ 2 StGB auch im übri-Die Strafzumessungserwägun-Rechtsirrtum zum Nachteil\ninsbesondere durfte das Ge- .\nt deshalb höher bewerten, weil\nter, wenn auch in Eheschei- -.\nAlters und Vater von 2 Kin- -:\nfür eigene Kinder. ver- '\n\nun.\n\n-4-\n\nantwortlichen Menschen ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein auch einem fremden Kinde gegenüber erwartet werden\n\nmuss.\n\nGroß - Krumme Hörchner\nEngels Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/4-str-813-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/4-str-813-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:15.756115+00:00"}}