{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-19_4_StR_463_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-19","aktenzeichen":"4 StR 463/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2.\n\n?\n\n. ”,\n2\n\nx\n\n%\n\ns\nf;\n£\n\n.\n”\n2\n\n#\n\n°\n\niktenzeichens 4 StR 463/51 ' ' ie\n\"gapeil vom 19. Juni 1952 rien LG Dortmund. Ben\nEN ’ erregt a u D.\n\nie . .. R x et;\n\n2 das Iiachschlagewerk! 2305.:098 Br | Er\n\n. u run tn ne men me ne me en See nn min ar Be ae ee\n\n— u.\n\nStGB § 243 zirt 2\n\nun,\n. “ uur\n\nUnter Tage liegende Teile eines 3ergwerk:s sind unschlossene Rüuke\". Ein \"Dinsteigen\" Ienn darin gefunz\nden werden, dass sich ein 3ergarbeiter von- den ihm |\nzugänglichen Rüunen des Berfwierks aus auf ordnungen, RG\nwidrigenm Weg unter Überwindung von Hindernissen: Zu-: 0 \\\ngeng zu einem Raun verschafft. s\n\nZ\n\n4 StR 463/51 is\nBun en „url\nm Namen des Volkes nk\nIn der Strafsache Eu;\n\nSad |\n\ngegen nn;\n1.) den Tieibauarbeitar Siestried_N aus Bil\nX Ere. DUB. Geloren an 4\n1932 in , hs.\n2,) den Inveliden /lbert LEW zu: Veuiiuiiiumuunui, #\nseboren crı EENEEEEB 1901 ir DOMEEEB, Al\n\n2 18\nwegen schweren Diehotahls bezw. Levwerbsmüssiger Uehlerei u.4. TH\nr\n‘ ı\n\nhat der 4. Strafsenat des Dundesrerichtehofs in der\nSitzung von 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nDundesrichter Krunmne\nBundesrichter Dr. Wörchner\nBundesrickter Dr. ZInsels\nnundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nDurdesanvalt\nals Vertreter der Jundesanvnaltschaft,\nJustizengestellter EM\n“ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht er!:sonnt:\n\nDie Revisionen der Anzeklacten TB und idvert\nIB zegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund\nvon 9. Lürz 1951 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die xosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nD}\ns\n\nur\n\n=.\n\nun\n.\n\nun\n\n—.—..\n\nEI\n\n-.n\nZuRy zur\n\nBa RL Fr\n\n% RR z ER ;\n\nDer Angerlagte REM ist vogen schweren Dieb=-,\nstahls (55 242, 243 Ziff 2 StG3) zu vier Lonaten Ge-Zöngnis, der .ngeklacte Alnert L WB wegen geverbsmüssiger lIehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen\n88 1, 5, 6, 15, 16 ZiIT 1 und 4 des Gesetzes über den\nVerkehr nit unedlen lietallen zu einem Jehr Zuchthaus\nverurteilt worden. lliergegen richten sich die Devisionen der Angeklagten. 3eide rigen unrichtise «.nwendung\ndes sachlichen Strafrechts, IB zusserden Verletzung\ndes Verfahrensrechts.\n\n1. Zur Revision des Angeklarten FERNER:\n\nDie Verurteilung dieseo Beschwerdeführers wegen\nschweren Diebstahls begegnet “einen rechtlichen Beden-\n\nken.\n\nDass auch Berguerksschüchte und ähnliche unter Tage liegende Teile eines Derguer.:s als unschlossene Du\nne im Sinne des 5 243 StGB zu gelten haben, ist in der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung seit jeher Cnerkannt (RGSt 3, 411 ff; RG GA 68, 278 L; vgl KOSt 10,\n103, 1055 OGHSt 5, 113 ff). Der Senat hült hieran Lest\n(vgl auch 3GIISt 1, 158, 164, 167). Die gegenteiligen\nAusführungen der Revision gehen fehl.\n\nOhne Techtsirrtum hat das Landgericht ein Binsteigen festgestellt. Der Beschwerdefilirer Se und\nder iiitangeklagte Wilhelm DE (Sohn) haben sich auf\nordnungswidrigem Weg unter Überwindung von \"!indernissen Zugang zu der mit einer Doppeltür verschlossenen\n\n- 3 -\n\n-3-\n\nj Pumpenkammer verschafft, inden sie an einer \\asser-EN rohrleituns hochkletterten, sich durch ein Loch hin-\n' durchwanden, einen dunklen Zntliftungsschecht in gebückter Haltung durchkrochen und schliesslich durch\nr die Entläftungsöffnung euf einer Leiter in den Funpen- \"\ni raum hinabstiegen. a\n\nr Dass die Tiiter von den ihnen an sich zugüngli-\n\n' chen Rüumen des Bergwerks aus, also nicht von aussen\n3 einstiesen, steht der Anwendung des § 243 zifT 2 Sta u\nZr nach dem Jeschluss des Grossen Jenets Tür Strafsachen #\nj K. vom 11. liei 1951 (BGUSt 1, 158 ff) nicht entgegen.\n\n4 Pr\nhr Der Beschwerdeführer ist dadurch, dass die Strafty, kanner seine \\/itwirkung bei dem von litängeklagten vw’\nEu gi GEB veribten Diebstahl des mit Kuvferdraht unvickel-\n; 2 ten Ankers offenbar nicht in die Verurteilung einbezour « gen hat, nicht beschwert. Znisnyrechendes gilt insoweit, \";\n> als des Lendgericht der Strafzumessung nur eine Gesamt-Er menge von mindestens 100 !:& Lessing zugrunde gelegt hat,'z\nER obwohl sich nach den tatslchlichen Teststellungen ein .\ny a erheblich höheres Gesamtgewicht ergibt. a\n\nrs.\n:\n\n€ II. Zur Revision des inpeklasten ..Ibert I .-\n\nji RE > Si\nF 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 A003\n\n“er 2 Satz 2 StPO) und deshalb unbeachtlich.\n\nBi.\n\nBe 2. Die Sachrüge ist unbegründet.\n\nie Ye „'\n\nm Das Vorbringen des Beschwerdeführers richtet sich\n\nne 3\n\nim wesentlichen gegen die bindenden tatsüchlichen Teststellungen des lLandgerichts. Das Gebiet der Neweiswür-\n\ns\n.\n\n“u. %\n. .\n\n4\n\nnee UL]\nz nr pr\nr\n\nnam\n\nm:\nEIN?\n.\n..\nD\n\n._.r\na\nÖ\n\nu.\n\ntz. mp. am\n\n„\n\nen\n\nER TERREIEET EERETEN:\n\n>\n2\n\n-\n\ndigung ist dem Revisionsgericht verschlossen. “ie die\nPrüfling des Senats ergeben hat. liegen auch keine Verstösse gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-\n\nsätze vor\n\na) Die Verurteilung wegen gewerbsuüssiger llehlerei\nist rechtlich einwandfrei begründet.\n\nDass der Vortiiter Wilhelm DB (Sohn) wegen Zurechnungsunfihigkeit [reigesprochen werden musste, steht\nder Anwendung des § 259 StGB nicht entgecen (BGISt 1,\n\n47 ZT). Insoweit ist den (usführungen der Strafkanner\nbeizutreten.\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht festgestellt,\ndass der ingeklagte Albert I den Uxstünden nach annehmen Lusste, dess die laufend gelieferten, beträchtlichen\nliessingmengen von den jugendlichen Verlusseröm strefbar erworben waren.\n\nWie der Urteilszusanmenhang erkennen lässt, hat die\nStrafkanrer die Überzeurung davon geronnen, dass die Diebe keine anderen /bnehner gehabt haben und dass auch\ndie hetallmengen, die gelegentlich bei Abwesenheit des\nBeschwerdeführers von dessen Ehefrau entgesengenommen\n\nworden sind, alsdann ihm selbst zugeleitet und von ihm -\n\nwie die unmittelbar von ihm in Empfang genommenen Posten\n- im Stall unter der Srippe verborgen wurden.\n\nDie Ausführungen, nit denen ie Peststellung der\nGewerbsmässigkeit begründet worden ist, entsprechen ebenfalls durchweg der herrschenden Rechtsnrechung. #n der\nbisherigen Begriffsbestimmung der Ceverbsrüssigkeit hält\nder Senat fest (3GIISt 1, 383). Den gegenteiligen Lusführungen der Revision vermag er nicht zu folgen. Der Tatrichter hat insberondere ausdrücklich festgestellt, . dass\n\nBu\n\nu N\nR |\noh\nni ı\n\n' 1\n\\\noh\n4\nwi\nu. i\n\nR ;\n|\n\nder Beschwerdeführer \"von vornherein\" den Vorsatz hatte,\ncas von RB und DEE angebotene \\.essins enzukaufen,\nund dass er \"von vornherein\" den erstrebten Vorteil in der\nWeiterveräusserung der encelaulten !iessinsteile sah. Doss\ndie beicht des ..ngelilasten darauf gerichtet var, sich eine\nEinnahmequelle mindestens von einiger Dauer zu verschafren,\nkenn bei der Repelmüssi:eit, mit der er restohlenes Gut\nabgenomnen hat, und bei der langen Dauer seines hehlerischen Treibens nicht zweifelhaft sein. E\n\nb) ‚uch äie Verurteilung wegen Vergehens gegen 38 l, 5,\n6, 15, 16 Ziff 1 und 4 LietGes ist frei von Rechtsirrtun.\n\nCr\n\nDadurch, dass der Ankauf des mit Kupferdraht umwickelten \\nkers offenbar ausser 3etracht gelassen und der\nZumessung der Strafe nur eine Gesentmen;e von mindestens\n\n.100 kg Kessing zugrunde gelest worden ist, ist auch der\n\n„ngeklagte Albert UP nicht beschwert.\n\nNach alledem sind beide Nevisionen mit der aus § 473 _\nStPO sich ergebenden Kostenfolge &ls unbesründet zu ver-Groß Krumme Hörchner\nEngels Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/4-str-463-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/4-str-463-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:15.733513+00:00"}}