{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-19_4_StR_342_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-19","aktenzeichen":"4 StR 342/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ı SIR 5\n\ner —\n\nns\nIUEE .\n\n!\n\n.\n-\n\n2296 096 „5,\n\n2\nInd\n\nA\nIr>\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Sophie PD EEEEB zev. WEB. ohne\nfesten Wohnsitz, geboren am ES 1912 in Ki.\n\nz Zt. in Untersuchungshaft.\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der\nSitzung vom 19. Juni 1952. an der veilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\n\n. Bundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Münster (Westfalen) vom 8. Februar 1952 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n$\n\n. ’ f7\n. . > re, s . R lager ...\nBe a A ee\n\n.\n° Plap 2X) .\n\n.\n\nFu Fund . . .\nis “, ‘2 se 2. 4\nwe a AR\n\n. .\nDE 9\n\n.\nnm\n\nPo\n\n‘\n\n2.\n\nGründe:\n\nDie l4-mal einschlägig vorbestrafte Angeklagte ist\nwegen eines unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangenen Taschendiebstahls als gefährliche Gevohnheitsverbrecherin zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr 6 lionaten und zum Verlust der bürgerlichen Threnrechte vervrteilt worden Ausserden hat das Landgericht ihre Sicherungsverwahrung angeoränet. Die Revision der Angeklagten\nrügt mit Erfolg, dass das Gericht der ihm durch § 244\nAbs 2 StPO auferlegten Pflicht zur Wahrheitserforschung\nnicht entsprochen hat.\n\nDie Angeklagte ist nach ihrer Entlassung aus der\nVolksschule bis zu ihrem 18. Lebensjahr wegen epileptischer\nAnfälle in Heil- und Pflegeanstalten untergebracht gewesen. Nach dem auf ein ärztliches Gutachten gestützten Urteil des Landgerichts in Köln vom 4, Oktober 1938 litt\ndie Angeklagte damals nur in leichtem Masse an angeborenem Schwachsinn und Epilepsie und ist deshalb auch unfruchtbar gemacht worden, Zu einer erneuter Begutachtung\nder Angeklagten auf ihren Geisteszustand hat das erkennende Gericht nach ihrem Eindruck und ihrem Gesamtverhalten.\ndie Überlegung erkennen liessen, keine Veranlassung gesehen, sondern sie für voll zurechnungsfähig eracl.tet.\n\nDabei hat die Strafkammer verkannt, dass die Angeklagte, auch wenn sie bei und nach der Tat überlegt gehandelt hat, gleichwohl durch die vorhandene krankhafte Anlage nicht nur in dem Vermögen, das Unerlaubte der Tat\neinzusehen, sondern vor allem auch in ihrem Bestimmungsvermögen erheblich geschwächt sein kann. Dass zudem die nu\nStrafkammer zu einem abschliessenden Urteil über den Geisteszustand, zu dem ein Sachverständiger in der Regel eine mehrwöchige Beobachtung benötigt, auf Grund einer kurzen Verhandlung in der lage gewesen sein sollte, kann nicht angenommen werden.\n\nUL LU U U LU LU UL LU ÜlL UL LU UL LU 2. LU) 0 a LU ag SE cfrz2 0 SU öät, 00 ei\nj IR “ . u _ © Fr hs\nYa\n\n- 3 -\n\nDie vor fast 14 Jahren einmal erfolgte Tachärztliche\nBegutachtung der Angeklagten enthob das Gericht nicht der\nVerpflichtung, auch selbst einen Sachverständigen über ihren\nGeisteszustand zu hören; denn weder steht fest, dass die\nStrafkammer auf Grund des damals erstetteten Gutachtens zu\ndenselben Schlüssen gelangt wäre. wie seinerzeit das Lendgericht in Köln, noch kann insbesondere die Möglichkeit zusgeschlossen werden, dass der Geisteszustand der Angeklagten\nsich in den verflossenen 14 Jehren, zumal unter etwaigen\nFolgewirkungen der Unfruchtbarmachung, erheblich gewandelt\nhat.\n\nUnter solchen Umständen hätte die Strafkammer von der\nZuziehung eines Facharztes unsoweniger Abstand nehmen dürfen, als eine so eingreifende ilassnahme, wie die Sicherungsverwahrung es ist, nur nach zsorgfültigster Erschöpfung alleı\nerreichbaren Erkenntnisquellen angeordnet werden darf.\n\nGroß Krumme Hörchner\nEngels Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/4-str-342-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/4-str-342-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:15.714123+00:00"}}