{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-19_4_StR_228_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-19","aktenzeichen":"4 StR 228/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rot\n\n2296 023\n\n>\n2\nc+\nPo)\nDD\n(ee)\nDe\n18)\n\nIm Jamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n®\n\nr\nden Kraftfahrer lilhelm R GEEEEEED sau: TeuuEE,\ngeboren am NEED 1909 in HEHE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenom.:.en haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter krumies\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. ungels\nBundesrichter Ür. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwal.t\nals Vertreter der 3undesanwaltischaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\ns\n\nfür Kecht erkannt:\n\nAuf die kevision der Staatsanwaltschäft wird das .\n\nUrteil des L.ndgerichts in Bochum vom 31. Januar 1952\n\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgeho- .\n\nben und die Sache zu neuer Verhandlung und untschei-\n\ndung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zumückverwieren, B\nPr\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\nGründe:\n\nDer Angeklagte, der am 3. September 1951 mit einen ER\nLastkraftwagen auf der Cm Strasse in TEE\ndie vor ihm die rahrbahn kreuzende, 80 Jahre alte Frau\nGEM bei den 'ersuch, sie zu umfahren, zu fall -ebracht\nhatte, so dbss sie an den hierdurch erlittenen Verletzungen \"3\nstarb, is# von der Anklage wegen fahrlässiger Tötung in | \"\nTateinheit mit Jbertretungen der Strassenverkehrsordnung\nfreigesprochen worden. Zie Kevision der Staatsanwaltschaft\nhat srlolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nFrau GB schon in einer ..ntfornung von 100 bis 120 m\ngesehen, als rie die Strassenbahnschienen überschritten\nhatte und ihren we; über die ahrbahn fortsetzen wollte. ür bemerkte, dass sie unnitielbar hinter den Schienen\nstehenblieb und in seiner «ichtung Ausschau hielt, was\nihn zu den Ausruf veranlasste: \"Oma, Oma, bleib stehen !\" _ _:\nund dazu bestimmte, seine Fahrgeschwindigkeit auf 25 a\nbis 30 km/st herabzusetzen, Diese „asrnahme zeigt. das«\ner sich der „Öglichkeit eines unbedachten Verkaltens\nder noch auf der ’ahrbahn verharrenden, hochbetagten\n“ Fussgängerin bewusst war, Als er nun weiter beobachtete,\ndass diese einige Jchritte zurücktrat, sobald sie den\naus der ent..egengenetzten kichtung\" herannahenden Personenkraftwagen wubrnahm, aber sich gleichwohl sofort\nenschickte, die Zahrbahn weiter zu berqueren, war er\nverpflichtet, seine Aufmerksamkeit und Vorsicht aufs\nhöchste zu steigern, weil er wegen der sichtbaren Unentschlossenh&it+der Greisin damit rechnen musste,\ndass diese den ihr von beiden Seiten drohenden -efahren\n\n..\nm,\n\n+> in j\n\n>>\nwr,\n\n,\n\n3, $. sel “ . Ru . Ben Dr . Por . .\nWERTET FIT,\nBEER EEE\n\nget\n\n“\nv\n\n.\n-\n\n- .3_\n\nge m ren gene\n\nı\nPL 2\nm t-\n\nae nor er -\n\nBa\nDi\n\nSa re\n\net\n:\n\n? Be .\n\nwine:\nyear\n\nerrgierey\n\n\"...der Strasnenbahnschienen zum ersten mal anschickte, der: mil\n\n“ können, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Ta er aber\n\nnicht gewachsen sein und ihnen in unüberlegter weise\nauszuweichen suchen werde. +r äurfte deshalb nicht erst\nabvarten, wie sie sich weiter verhalten werde, sondern\ner musste wenigstens seine !!ahrgeschwindickeit sofort\nso verringern, dasr er seinen Wa,en auf der Stelle anhalten konnte, Sein Verschulden ist also in einem früheren Zeitpunkt zu suchen, als der Tatrichter angenommen\nhat, ganz abgesehen davon, dass der Angeklagte als erfahrener Fahrzeugführer auch später, als Frau GB langsan\nauf die Fahrbahnmitte zuschritt und alsbald wieder ste- E\nhenblieb, keineswegs, wie das »ardgzericht meint, der\n\"sicheren Überzeugung\" sein durfte, dass sie seinen\nWagen nunmehr vor'beilassen werde. „enn auch ein Fussgänger,\nder die Fahrbahn liberqueren will. die Yahrbahrmitte\nangesichts eines von rechts kommenden Fahrzeugs nur\nüberschreiten darf, wenn dieses noch so weit entfernt ist,\ndass er mit Sicherheit annehmen kann, er werde den jenseitigen Gehweg ohne Gefahr erreichen, so muss der Fahrzeugführer dennoch mis einem vornchriftsvidrigen Verhalten dieses Verkehrsteilnehmerz rechnen, wenn er bei\nverständiger Würdigung aller Umstände, beronders des\nAlters, der ‚Gebrechlichkeit oder der erkennbaren Verkehrsunsicherheit des Fusrgängers, triftigen Anlass hierzu\nhat (BGH Urt vom 27. September 1951 - 4 StR 423/51; 31. Jen,\nnuar 1952 - 4 StR 789/51). Wie weit der Angeklagte. noch F\nvon Frau G@B entfernt war, als sie sich nach: Verlassen Er\n\nPS\n\nm\n\nci\nx\n\nFahrbahnmitte zuzuschreiten, und ob er den wagen noch\nin diesem Augenblick vor ihr hätte zum Stehen bringen\n\nnoch 100 bis 120 m entfernt war, als er Frau GB zuerst erblickte, und nach dem Sachverhalt seitdem nur\n\n-4-\n\nTEN et vet 7\n\nREN EN. wa tn\n\nu;\n\nTEN\n\nFLIRT\nEAGER 3;\n\nRATTE TE AT\n\nw\n\nBr\nEC\n\ner yge;.\n\nn\n\ner\n\n2\n\nBe ET FT TE\n\n-4h-\n\nwenige Sekunden verflossen sein konnten, lässt sich\nlese Wözlichkeit nicht ohne weiteres ausschliessen,\nzumal der Bremsweg des samtkraftwagens nach Bekundung\ndes Sachverständigen bei der von dem Angeklagten eingehaltenen Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/st nur 5m\nbetragen hat.\n\nDas Urteil muss hiernach aufgehoben und die\nSache an das Landgericht zurückverwiesen werden.\nDieses wird in der neuen Verhandlung auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob der Angeklagte in seiner Fahrsicher-.\nheit durch Alkoholgenuss - wenn auch nur in gerin:;em u\nMasse - beeinträchtigt war; denn er hat, worauf die\nRevision Linweist, nach dem in der Hauptverhandlung .\nverl.ssenen Protokoll über die Alkoholbestimmung im...\nBlut zur Zeit des Unfalls einen Biutalkoholgehalt\nvon 1.04 %o gehabt.\n\nFE er :\nDie ; Untscheidung entepricht dem n Antrage des Oben...\n\nbundesanwalts.\n\nGross ° Krumne - \" \" Hörchner\n\nEngels . .. Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-19/4-str-228-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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