{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-13_4_StR_99_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-13","aktenzeichen":"4 StR 99/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"..\n,\n\ny,\n»\nPa\n\n!\n\n-.\n%\n\nui\n\nur 99/32 2296 015\n\n.m Namnsn des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Franz B GEEERERED aus DUENEEEB.\ngeboren am EEE 19209 in Ten:\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsh«fs in der\nSitzung vom 13. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle '\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Nichter,\n\nBundesanwal.t EEEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nas Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt3\n\nAuf die Revision des Angeki.agten wild das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vem 3. Dezember 1951\nmi.t den ihm zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts--\nmittels, an das Landgericht zuriickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen.\n\n!>\n\na\n\nEA\nBeh:\n\nDie Revision des wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Jberireiung des § 1 StYO verurteilten Angeklagten\nrügt die Verietzung sachlichen Rechte 2\n\nnie Strafkammer ist vn folgenden Feststellungen\nausgegangen: :\n\n. Der Angeklagte befuhr mit einem insgesamt 13 Meter\nJangen lastzug, der aus einem 7 Meter langen, 2,45 Meter\nbreiten, Meti,rwagen und einen 2,20 Meter breiten Anhänger\nbestand, in einer Geschwindigkeit von etwa 35 Stunden\nkilcmetern die Lunge Strasse in Damp. ver ip\nfuhr auf der rechten Strassenseits eine ı3jährige Radfahrerin mit durchschnittlicher Geschwindigkeit in der”\nselben Richtung. In einiger Entfernung vor beiden stand\nhart rechts am Strassenrand, mit dem rechten Teil auf\ndem Smmmweg, ein Pferdefuhrwerk, dessen Kastenwagen.\n\nnoch etwa 1,20 Meter in Me 6 Meter breite Fahrbahn ninein-\n\nragte. Der Angeklagte, der auf der Strassenmnitte fuhr,\nwollte die Kadfahrerin überholen und erreichte sie mit\ndem vorderen Teil seines Fahrzeuges etwa 7 - 9 Meter\n\nvor dem Pferdefuhrwerk, Aus der entgegengesetzten Richtung kam in schneller Fahrt ein Radfahrer, den der Angeklagte indessen möglicherweise nicht gesehen hat, Der\nAngeklagte zog mit seinem Motorwagen in etwa 1,20 — 1,50\nKeter Abstand links an dem stehenden Pferdefuhrwerk\nvorbei, Die 15jährige Radfahrerin, die inzwischen in\ndie schmale Durchfahrt zwischen Pferdefuhrwerk und\nlastzug gekommen war, geriet in Höhe des hinteren Tei}8\ndes Pferdefuhrwerks gegen die rechte vordere Ecke\n\n3 -\n\nPa\n\nn Bag ie ih ErEN\n2er. Die‘ MALET tz; - ne\n\nEy\nDR\nBe\n\na\nIE\nErbe ee\n\nBu we\n\ndes Anhängers und wurde dadurch auf die “!trasse geschleuderis sie stark an den Foigen der dakei erl.\\ttie.-\nnen Hirnguetschung.\n\nNach Auffassung der Strafkammer hat der Angeklagte\ndadurch, dass er den ?ferdewagen mit so geringem seitlichem Abstand umfuhr, eine Bedingung für den Tod der\nRadfahrerin gesetzt. Dass er das Pferdeführwerk in\nsi geringem Abstand umfahren hat, macht die Strafkammer\nihm indessen mit Rücksicht auf den entgegenkomnenden\nRadfahrer nicht zum Vorwurf, Sein Verschulden erolickt sie\nvielmehr darin, dass er in fahrlässiger Verkennung der u\nGefänrlichkeit der durch das Zusammentreffen aller Beteiligten in Höhe des Pferdefuhrwerks geschaffenen Verkehrslage weitergelahren und nicht hinter der Radfahrerin geblieben sei, obw.:hi er habe erkennen müssen, dass auch\ndiese das Pferdefuhrwerk umfahren wollte und zu dem\nZeitpunkt. als er sie vor dem Pferdewagen mit der Spitze\n\nseines Lastzuges erreichte, in der ihr verbleibenden\nkurzen Zeitspanne und Entfernung ihr Fahrrad hinter\ndem Pferdefuhrwerk kaum noch habe anhalten können, Habe\nder Angeklagte den entgegenkommenden Radfahrer frünzei.-\ntig genug gesehen, s« habe er das Mädchen nicht überholen dürfens habe er dagegen den Radfahrer entweder\ngar nicht oder nicht frühzeitig genug gesehen, sn müsse\nihm diese Unachtsamkeit zum Vorwurf gemacht werden,\n\nDiese ürwägungen können den Schuläspruch nicht\ntragen. Das Gericht hat nämlich infolge eines von der\nRevision zutreffend hervergenahrinen Denkfehlers eine\nnachprüfbare Beurteilung der we:ientlichen Frage unterlassen, ob das als t..dhsursächl:.ch festgestellte Umfahren des Pferdefuhrwsrks ;.n e:nem Abstand ven 1,20\n\n|\na\n\n.:\nN\n\n4 -\n\ncis, 1:50 Meter eine Pflichtwidrigkeit gegenüber der Rad.\nfanrerin bedeutete, Die Strafkammer glaubt sich der B>-\nantw»rtung dieser Frage enth:ben, weil. der Angeklagte wegen\n\ndes ihm gleichzeitig entgegenic:mmenden Radfahrers die Rad- #1\nfahrerin in Höhe des Pferdefuhrwerks überhaupt nicht habe SE.\nüberholen dürfen, Da indessen dem Angeklagten nicht zun Bi\nVorwurf gemacht wird. durch die tatsächlich vın ihm innegehalte- rat\nm Fahrweise den entgegenkommenden Radfahrer gefährdet zu ” IE\nhaben, und da auch die Strafkammer, wie sie ausführt, zu Be Rt\nGunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass er den Rad- be ng\nfahrer überhaupt nicht bemerkt hat, eine Rücksichtnahme Mn\nauf diesen dann als:. seine Fahrweise nicht beeinflusst FR\nhaben kann, so muss der entgegenkommenie Radfahrer für Ri:\ndie Schuldfrage völlig ausser Betracht bleiben. Zu fragen SH\n\nAni Tat nn menge ten er ame me >\n\nwar in diesem Zusammenhange vie]mahr, ob das als tudes- Bi:\nursächlich angenommene Umfahren des Pferdefuhrwerks mit u.\neinem Abstand Yv.n 1,20 bis 1,50 keter, möglicherweise R.\nais.: von 1,50 Meter. im Hinblick auf die Radfahrerin j\ngflichtwidrig war. . Ah\nDie Beantwortung dieser Frage kmmt mangeis eines M.\nallgemein gül*igen Maßstabes v.rwiegend dem Tatrichter N\nzu,der zur Ermöglichung einer rechtlichen Jberprüfung ;\nerkennen lassen muss, dass bei iim alle wesentlichen u:\nTatumstände Berücksichtigung gefunden haben. Hinzuweisen R:;\nist vor alıem auf die Jugend der Radfahrerin, die Fahr- u:\ngeschwindigkeit des lastzuges sowie den Um-tand, dass Kr\ndas Pferdefuhrwerk si.ch nicht fortidewegte. Hiernach wird Bi\nI.\n\nDE\n\na\n\nnei\n=\n\nnz\n\ninsbescndere auch zu beurieilen sein, ob die Abmessung\ndes festgestellten Zwischenraumes für den Angeklagten\nerkennbar geeignet war, die Radfahrerin bei ihrer Fahrt\nzwischen Lastzug und Fuhrwerk unsicher zu machen,\n\nDie Sache war daher zur weiteren tatsächlichen Erörterung\nan die Vorinstanz zurückzuverweisen.\n\nGross Krumme :» Eagels-\n\nEr\n\nHille ° dr.\" Augustin\n\nun","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-13/4-str-99-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-13/4-str-99-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:15.277745+00:00"}}