{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-13_4_StR_39_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-13","aktenzeichen":"4 StR 39/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"SR 39.5. 2296 070\n\n”\n\nIm Namen des V»lkes\n\nIn dec Strafsache\n\nPa\n\ngegen\n\n1. den Rentner Friedrich , aus ACHERN. , geboren am\nGERD 1.900 in | ’\n\n2. den Arbeiter Ernst Dogg aus TORE, geboren\nar EEE 1909 1.\n3, den Willi s .. dort geboren am\n\nEEE :.909,\n\n4, den Wiinelm \\ aus un: dort ; geboren —\n1905.\n\nwegen schwerer Brandstiftüng. ua\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofe in der Sitzung\nvom 13. Juni 1952, : an der teilgenönnen: haben;\n\nSenatspräsldent. Br. FE BR\nals ‚Vorsitzender; .. \" Bu Fr\nBundesrichter-Krumm®', a Br -.\nBundesrichter Dr. Engels... .... \\ Be:\nBundesrichter Dr; Hille\nBundesrichter Dr. Augustin,\nals beisitzende,, Du\nBundesanwal.t “r ;\n.a1.8 Vertreter. der ‚Bunde sannaltecaaft, TR\nJustizangestellter\nala, ‚Prkundebsem\n\n\" : jar’\n\nN\n2\nNe,\naut.\n\nwem san 0.\n\nBER PER\nfür. Recht erkani ie wi\n\nAuf die, Revisionen der. ngeklägten en a und DOSE\nwird das Urteil des Schwurgerichts, in Gö ttingen vom\n\n29, Oktober 1949: im Schuldsprüch dahin geändert, dass’\ndiese Angeklagten nur. wegen, ‚schwerer Brandst iftung in\n\nTateinheit mit Landfriedensbruch und Freineitsberaubung\nverurtetlt sind, : a Bay ar a | i Bi\n\n&\n\nrer\n\nBARS\na ERST\n\n. - 2.»\n\nA:f die Kerisionen der Angeklagten (ip und\nMB ;ird das vorbezeichnese Urteil. im Schu:dspruch\ndahin geändert, dass diese Angeklagten nur we;ren\nLandfriedensbruchs in Tateinheit mit Treiheitsbersubung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt sind.\n\nDer Strafausspruch gegen sämtliche Beschwerdeführer\n- auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch gegen\n\ndie Angeklagten Dot OB - wird mit den\ndiesem zugrunde liegenden Feststellungen eufgehoben,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhand)ung und Entscheidung an das Landgerich‘\n(Strafkamer) zurückverwiesen, das auch über die\n\nKosten der kKkechtsmittel. zu befinden hat.\n\n\"Im übrigen werden die Revisianen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n?\num\n\n[7\nu. [7\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten, die früher\nDienstgrade in der allgemeinen SS bekleideten, wegen\nVerbrechens gegen die sienschlichkeit in Tateinheit mit\nLandfriedensbruch und Freiheitsberaubung 2,T. auch\nschwerer Brandstiftung und gefähriicher Körperverletzung\nzu Zuchthaus verurteilt und ihnen die erlittene Untersuchungshaft und einen Teil der Internierungshaft auf\ndie Sirafe angerechnet. Das Urteil. befasst sich mit den\nAusschreitungen der Angeklagten gegen die jüdischen\nMitbürger in Aw in der Nacht vom 9 zum 1.0. November 1938.\n\n3\nh\n.\nf\n(4)\n+\nX\nD, S\nv\nz\nx\n$\nÖ\nEy\nBr\n2\nv\na7\n4\nrar\nzT\nEr\n\nv\n\nEEE\nwert ze na’:\n\n”\n‘\n\n. >\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision\neingelegt, desgl.eichen der Oberstaatsanwalt, soweit den\nAngeklagten \\p und OB die Internierungshaft an-\n\nrn\nu\n\n-,2\nD\n\n5 gerechnet worden ist. Alle Angeklagten rügen Verletzung\nsachlichen kechts, der Angeklagte Dip auch die\n\n\" des Verfahrensrechts. Soweit sich die sachlichen Anstände\n\n5 der Verteidiger decken, können sie gemeinsam behandel.i\n\ni werden, Re Pr\n\nh 1.! Gegenüber der Verurteilung wegen eines Verbrechens\n\nÄ. gegen das Kontrollratsgesetz, Nr ‚10. sieht sich der Senat\n\nge zu einer Prüfung des Schuldspruchs‘ nicht mehr in der Lage;\ndenn die Verordnung Nr 234 des Hohen Kemmissars des Vereinigten «önigreichs für Deutschland hat den deutschen\nGerichten die ihnen durch‘ die Verordnung Nr 47 übertragene Befugnis, Henschlichkeitsverbrechen abzuurteilen.\nwieder entzogen (Amtsbiatt der AHK Nr 65 S 1138). Deutsche\n\nDL FEED\n\nI\n>\n]\n\nev\nRAZER\n\n*\nm\n“,\nvs\n\n.\nia\n\nGerichte können das Verhalten der Angeklagten nur\nnoch nach deutschem Strafrecht heurteilen. Damit er-.\nledigt sich ein grosser Teil des Revisionsvcertrages\nder Verteidiger:\n\n2.‘ Das Schwurgericht hat festgestellt, dass im\nRahmen der Tudenverfolgung auch in AB Angehörige der allgemeinen SS ein zu gcttesdienstlichen\nVersammlungen bestimntes Gebäude, nämlich die fynagoga, vorsätzlich niedergebrannt haben (§ 306 Abs i StGB),\n\nDie Angeklagten CB una DD bekämpfen\n\ndie Auffassung des Urteils, dass sie Littäter der schweren\nBrandstiftung gewesen seien {§ 47 StGB). Das Urteil\nsteilt dazu fest: Beide Angeklagten be ihr vorgesetzter\nSturmbannführer nachts aus den Betten geholt und über\ndie \"ven oben\" befohl.ene Aktion unterrichtet, Die\n\nküge des Verteidigers des Angeklagten DOEREEEEED, dcr\nInbait seines Beweisamtrages, Frau Ep ber die\nsitteilungen des Sturmbannführers beim \\iecken zu Trernenmen, sei im Gegensatz zu dem ergangenen Berchlusse\nim Urteil nicht als wahr unterstellt worden, ist nicht\nbegründet; denn das Schwurgericht geht davon aus, Dei\nWERE habe von den Vergeliungsmassnahmen erst auf der\nStrasse erfahren, nachdem. er sich also von seiner\n\nFrau getrennt hatte, Beide. Angeklagten hätten dann, ro\nstellt das Urteil fest, ihren Vorgesetzten und dessen\nFahrer zur Synagoge durch den hinter dieser gelegenen\n\n-5-\n\non,\n\ndass jeder Tcilnebner die Ausführungshandlung selbst\n\n-5- n H\n3 Garten geführt, das Gotteshaus auch betreten. nachdem Su\nBe dessen Tür erbrochen worden war, dieses jednch wieder #\na: «erlassen und wenige Schritte von der Eingangstür aus die Dr\n= fosgenden äreignisse beobachtet, ohne selbst nachweis- |\nYa bar Iland anzulegen. Br\na Der Begriff der nittäterschaft verlangt nicht, “\n\nEr\n3\n\nBi ganz oder teilweise verwirklicht. Täter -kann auch sein. Br\n5 wer eine entfernte Bedingung zum ürfolg setzt, z.B. Bau\nveR die anderen zum Tatort führt, sofern er nur ilitträger un\n\ndes Fatentschiusses ist und nicht bloss eime fremde ‚SE\nat unterstützen will. Das Schwurgericht hat nun er- u:\nkennbar die Überzeugung gewonnen, dass CE und De “S\nGEB, nachdem sie erkannt hatten, worum es in dieser m.\nNacht ging, dor Brandlegung nicht etwa wie völlig inbe- je\nteiligie zugesehen, sondern als die beiden massgebenden .\nPartei- und SS-Leute in U) das Zerstörungswerk B:\nihrer Coammum> Gesinnungsgenossen in vollem Umfang\ngewolit und gebilligt und diesen durch ihre Anwesenheit |\nam Tatort in Uniform bei den entscheidenden Vorgängen m:\ngen Rücken gestärkt haben. Das. Urteil bezeichnet sie\nneben den Sturnbannführer- ‚aus‘ GO ) als die Leiter\nder Aktion, obwohl dem tatrichler vor Augen ges tanden N u\nhat, dass sie, zunächst nur. auf ‚einen Befehl. ihres Vorgesetzten sim ander Judenverfolgung beteiligt haben.\nDas Schwurgericht konnte seine Überzeugung auch auf die\n\nem nm an eng pt mente ın\n\nDr02\nWe en Ze Zu za ..\n\nörwägung gründen, dass beide Beschwerdeführer nichts unter- ir\nnomien hätten, die Sache aufzuhalten, Nach Sinn und Zusammen-.. WB,\nhang sollte demit nicht der Vorwurf einer Unterlassungstat Bi:\nerhoben, vielmehr nur zum: ‚Ausdruck gebracht werden, dass R. ; ”\n\ndas: untätige Verhalten der örtlichen S5-Führer die änt-\n\n6.\n\nMR \">\n- 6 - 2%\nza\n\nschlussenheit der unmittelbar tätigen auswärtigen\nBrandstifter gestärkt habe, Diese Beweisannanmen\nsind für den Senat bindend; sie rechtfertigen die\nVerurteilung als Wittäter (§ 47 StGB) der Brandstiftung\n\nDer Verteidiger des Angeklagten Diiiuup\nhatte Beweis dafür angetreten, dass ein Mandant \"von\nsich aus\" die Feuerwehr gerufen habe; das Schwurzeri.cht hat dazu beschlossen, die in das Wissen\nder Zeugen gestellten Tatsachen als wahr zu unterstellen. Das Urteil geht jedoch davon aus, dass der\nAngeklagte die Feuerwehr geholt habe, weil sein\nSturmbannführer es ihm befohlen habe; es setzt sich\nalso zu seinem Beschluss in Widerspruch. Das rügt\ndie Verteidigung zutreffend als eine Verletzung der\n\n58 244 Abs 3 StPO; eine teilweise Wahrunterstellung\nist unzulässig und rechtfertigt nicht die Ablehnung\ndes Beweisamtrages (RGIW 1930, 5325; 1936; 1132).\nJed:ch ist die Verteidigung dadurch nicht in einem\nfür die üntscheidung wesentlichen Punkt beschränkt\nworden /§ 338 Nr 8 StPO); denn die Feuerwehr sollte\nnicht etwa die schon brennende Synagoge zu retten\nversuchen. sondern nur die sachbarhäuser schützen.\nDas Verhalten des Angeklagten gestattet daher insofern keine Schlüsse auf eine ablehnende innere\nEinstellung zum Abbrennen des Gotteshauses, Dass\nschliesslich das Schwurgericht dem Beschwerdeführer\ndie wissentliche Beteiligung an der Brandstiftung\ntrotz der als wahr unterstellten guten Charaktereigenschaften und seines dienstlich einwandfreien\nVerhaltens gegenüber Nazigegnern zugetraut hat. _\n\noo. - T.\n\nee PEREEBEECBEO\n\nE$\n\nPOP Zu\nm un u,\n\nKr ne\nBEER a IT\n\nWe In neh ne Pi )\nPiSar) 2\n\nf\n\nkann a)ls eine Frage des Deweises mit der xerision\nnicht angefochten werden.\n\n3.1 Alle Verteidiger bekämpfen die Verurteilung wegen\n\nLandf.isdensbruchs (§ 125 Abs 1 und Abs 2 StGB), indem\n\nsie behaupten. der Landfrieden habe für jene acht nicht\nmehr bestanden, Diese Bedenken kann sich der Senat nicht\n\nzu eigen machen, Der Landfrieden des Strafrechts ist ein\nZustand der öffentlichen Ordnung, in dem Personen und\n\"srhen vor Ausschreitungen einer lienschenmenge gesichert\nsind. Der Zustand eines von Gewalttätigkeiten ungestör-\n\nten Zusammenlebens der Staatsbürger. d.h. der Ööffentiiche\nFriede bestand aber in AM, ehe die Angehörigen\n\nder allgemeinen SS dazu übergingen. sich zusammenzurot--\n\nten und ihm durch Anzünden des jüdischen Gotteshauses und\nVerhaftung der ilitbürger zu brechen, lan darf den landfrieden nicht gleichsetzen mit den von den Trägern der staat--\nlichen „acht damals befohlenen oder: geduldeten Verhaltensweisen (OGHSt 2, 211). Die Beteiligung der Exekutive an\ngesetzwidrigen Hassnahmen macht diese nicht rechtmässig\n(BGH vom 4. März 1952 - 1 StR 529/51). Die Tatbestandsmerkmale des Landfriedensbruchs sind sämtlich rechtsirrtumsfrei dargetan, vor allem ist zum inneren Sachverhalt festgestellt, dass die Angeklagten aie Widerrschtlichkeil der Geschehniase erkannt Baben. |;\n4. Auch die Verurteilung wagen. Freiheitsberaubung\nr 239 StGB) lässt keinen die Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler erkennen; denn alle Angeklagten haben’ sich\nan der befohlenen Festnahme der Juden beteiligt, deren\n\n-B-\n\n. . ? Bickcaöae ah Bye De Du UNE\n\nlamen das Urteil einzeln feststellt. Obwohl diese\nnicht den geringsten Anlass zu einem polizeimäs\"igen\n»inschreiten gegeben hatten: wie den Angeklagten auch 3\nbekannt war, haben sie ihre friedlichen .litbürger des 4\nGebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt. Nicht\nein verständiger Schutzzweck regelt Anlass, Dauer ‘und\nVollzug der Hafi. Die \"Schutzhaft\" war vielmehr für\njeden erkennbar ein leilstück der Verfolgungswelle\ngegen das Judentum, soweit sie die mobilisierten\n„assenorganisationen durchführten; wenn der Landrat\nspäter die Schutzhaft angeordnet hat, so könnte der\npolizeiliche 4b transport der lWänner der jüdischen\nGemeinde seine Rechtfertigung darin finden, dass\ndis Juden der Willkür der SS entzogen werden sollten: %\ndas übersient die Verteidigung bei ihren Vergleichen; %\n\nDas Schwurgericht hat zutreffend ausgeführt,\ndas» die Angeklagten widerrechtlich gehandelt haben,\n\nowonl sıe auf Befenl. einer parteiamtlichen Dienststelle\nkätie geviorden sind. Die Revisionen der Angeki.agten Gi\nund Op äussern auch keine Bedenken dagegen, dass die’\nAusschreitungen gegen Per=onen und Sachen als nechts-:0\nbriüche schwerer Art den ötempel. des Unrechts of!'en an.\nsich trugen und derhalb auch von den ‚Beschwerdeführeräg\nnicht als rechtmäsrig sngerehen worden sind. Soweit dag\nnarh den Ausführungen der Beschwerdeführer DEE;\nund (CE bezweifelt werden könnte, ist darauf hing\nweisen, dass diese sich gerade darauf berufen, sie nat\n“ich nicht getraut, ihrem Sturmbannführer den Gehors®t\n\n0\n\nzu. verveigern, weil dann Gefahr für üeib und Lesben be\nR . , . ‚8\nden habe: dieses Verteid.gungsvorkringen setzt aber. %\n\n!\nAt e)\ni\n\nBr\n\n. “ LG . u... mMLYAr He, - “\n“ Yu 2 Der Zrepere ber: 04 6A 2 . 0, De er on. . Par\n“AU. ’-, urteilt” Eee 8 BESTER“, ... .12.0nt 0» .\n. “ rntze . . . .\n\n-9- ‚\n\nnesr-tilich vorsus, dass die Angeklagten den Befehl\nsuch )s rechtswidrig erkaimten und eben dadurch in\nsiren inneren wideretreit gerieten,\n\nEine den »rfordernissen der §§ 57, 54 StGB entsprechende Lage ist aber nicht schon dann gegeben,\nwenn beib und Leben des Täter tatsächlich ernsthaft gefährdet gewesen wären, falls er die Ausführungen des befehls\nverweigert hätte. Erforderiich ist vielnehr, dass der\nTäter in dem Bewusstsein dieser Gefahr und in dem Bestreven, ihr auszuweichen, sich zu der befohlenen\nHandiung entschloss (AHGHSt 1, 310, 313). Diese Voraussetzung hat der Tatrichter für die Angeklagten CE und\nN] ausdrücklich \"rerneint:dis Tatsache, dass\nCM. die Juden eg und IB geschiagen, und\ndess DB seine Kenntnis als Sparkassenkeamter\nzur Baschlagnahme eines: Sparbuchs vn EM -4.000.-— bei\nden Jüdinnen EEE uanutzte. lassen den Schluss\nzu. dass sie aus anderen als den in §§ 52, 54 StGB\nrorausgesetzien Beweggründen gehandelt haben; dass selbe\ngilt aber auch für VE un c OB, die den Zeugen\nCD 21: Judenf.eund gemeinsam schwer misshandelten und deshalb auch zutreffend aus § 225a StGB verurteilt\nworden sind. 0) bestreitet zwar seine Beteiligung\nan der ilisshandlung des Top; der Senat ist aber\nan die tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts\ngebunden. Die Bereitwilligkeit und der .ifer, mit de:\nsäntlicre „eschwerdeführer bei den Verhaftungen vorgegangen sind, schliessen mit Sicherheit die „Öglichkeit\naus, dass sie. zur Vermeidung gegenwärtiger tefahr für Leib\noder „eben gebandel.t haben.\n\nNb der von den Verteidigern als Vergleich herangezogene Freispruch des Angeklagten \"aßBeiner recht-\n\n' | -1 -\n\ndet 2 ne\n\nPe auneär\n\narea Een tn een\nI PETER m ehe rn nei en uieten en o\nTHE. en A nen Bo n\n\nDa ea nern\n\nnet\n\nEA\n\nI nor wi\n\nun Tuer st\n2 er ft\n\n2%\n\n257 ra\n\nse\n\nren,\n\nur\n\n[0,25\n\n..\n\ngu m\n\nven Wanna\n\nSenna Tree\n\n\\\nSy\n.\nun\n.\n-\n\n‚ichen Nachprüfung durch den Senat standhalten würde,\nmurs dehingest®e-ıt bleiben, da das Urteil insoweit\nrechtskräftig geworden ist,\n\n&.' Der Schuldspruch gegen di? Angeklagten lässt\n\nkeinen Rechtsfehler erkennen. dar sie beschweren könnt»,\nDa das Scnwurgericht aber sämtliche Strafen dem Kontro]]-\nratsgesetz Nr l! entnommen hat. konnte der Strafausspruch bei allen Beschwerdeführern nicht mehr vestehen\nsieiben. Die nunmehr zuständige Strafkammer wird die\nStrefen unter Beachtung des § 358 Abs 2 StPO neu zu\nbemessen haben.\n\n”.} Der Strafausspruch gegen die Angeklagten Vin\nund MW musste auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden. Voraussetzung für die Anrechnung der Internierungshaft ist nach ; 60 StER, dass sie\nzu der Straftat in Beziehung steht. über die sich das\nUrteil verhält, d.h. dass sie für die Zwecke des Straf.erfahrens angeordnet wurde cder fortdauerte (BGH vom 12. Februar 1952 1 StR 2/50).\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-13/4-str-39-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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