{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-13_4_StR_123_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-13","aktenzeichen":"4 StR 123/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"x\n\n2296 016\n\nTu Namen des rYolkes\n\n4_StR, 123/52\n\nIn der Strafsache Br\n\ngegen al\n\nden Schreiner \\ilhelm S mumuEmp zus: Ce: H\ndort geboren an EEE 1904, zur Zeit in Unter- 15\n.” Bi\n\nsuchungshaft, :\n| |;\n\nwegen rıchweren Diehrtahls Be;\nhat der 4. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der ä#\n\nSitzung vom 13. Juni 1952, an der teilgenommen haben: %\n\nSenatsyräsident Dr. Groß. u\n\nals Vorsitzender, Al\nNundesrichter Krunme e\nZundesrichter Dr. ingels u 3\nZundesrichter Dr. Tälle DE\n3undesrickter Dr. Augustin 3 h\nale beiritzende Tichter, 2\nZundesanwalt mp : f\nels Vertreter der Bundesan.altschaft, ia\nJussizangertellter 2 | :\nals Urkundsbeanter der Geschüftsntelle, a\nfür Recht erkannt: FR\n\nauf die Revision des ingeklagten wird das 11\nUrteil des Landgerichts in liessen vom 12. Ok- H\ntober 1951 im Strafausspruch mit den diesem 1\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben Bu ı7\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\necheidung, euch Über die Kosten des Xcechts- u 3‘\nnittels, an das Landgericht zurückverwiesen. kn\nBu 5\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen. u;\nan\n\nVon Rechts wegen En\n\nBR |;\n\nBe\n\n- 2...\n\n.\n\nGründes\n\nDer angeklegte ist wegen schweren Diebstahls ia ückfall in Zön? Millen els.geführlicher Gevnohnheitsverbrecher\nzu einer Gosamtzuchthsurstrefe verurteilt viordenz; cunrerdem istseine Sicherungsvervaürung angeorinet. Die Xevision\nhat nur zu Strefeusspruch Irfolg.\n\nDie auf 5 275 Abs 3 St?O gestützte Verfahrensrüge ist\ndadurch gegenrtandslos geworden, dass 'das Landgericht das\nDatum des engefochtenen Urteils in 3ehebung eines offenbaren Schreibfehiers euf den 12. Oktober 1951 berichtigt\n\nhat.\n\nDer Schuldspruch wird in allen Füllen von den Feststellungen getragen. In Folle OWB drang der Angeklagte. der\neuf cerinun,snässigen Wege in den unverschlossenen Keller\neines T'cuses gelangt war, durch einen ILuftechacht in den\n“new (ieron yslegenen Verksufsreun eines Schuhgeschäfts ein,\nnachden er den euf dem Schacht aufliegenden, mit einigen\nTigeln befestigten Tlolzdeckel hochgedrückt hatte. Er entvendete dort zehlreiche Paar Schuhe und Striünpfe. Das Landgericht het ihn in dieseu Fall zutreffend wegen Tinbruchund \\insteigediebetauls verurteilt; denn nsch der Xechtsprechung, des 3undesgerichtrhofes, die insorieit von der\ndes Neichsgerichts abweicht, ist als unschlossener aun\nin Sinne des 243 Abs 1 Iir. 2 StCD jedes Nauıgebilde enzusehen, des nicht Gebilude oder Yehültnis ist und das. dazu bestimat ist, von Lienschen betreten zu werden,und:mit Vorrichtun,;en umgeben ist, die das Sindringen von Unbefugten\nebvehren sollen (Beschluss des Grossen Strafsensts vom\nıl. „ai 1951 - Iclist 1, 158 Zi).\n\nPe v 2\nre\n\nIı Falle TB besab zich der anö;eklagte mit Adolf\nSC nechts zu einer Lebenemittelhandlung;. Dort ver.\nsuchten rie gemeinschaftlich, das Schutzgitter vor dem\nLedenfenster aufzubrechen. Da sie von Stressennessamten geetört wurden, entfernten sie sich, kehrten aber nach einiger\nZeit zurück. Als erster erschien Sc ieder am Tat.\nort; er beseitigte das schon siark gelockerte Citter, stieg\nAurch! üss Teneter in den Laden ein und nahm einc grösrere\nner.ge Lebens- und Genusruittel an sich. Als etwas später\nder Angeklagte zurilckkehrte, tref er Sc in der\ni.the des Geschäfts, schaff‘\\e die Yeute nit ihu zusarımen\nzort unü liess zich seinen Anteil an ihr eushlindi,sen.\nviercus hat die Strefkamner ohne Rechtsirrtum entnom.en,\ndess der Nercmerdefülrer die Vollendung der Tat durch\nSB schilli,;t und sich als Äiittäter schuldig gemccht\nhast; denn hierzu genügt es, wenn der Tetgenosse an der\nVerwiirrlichung des Jurseren Tetbestandes der strefberen\nKendlung in irgend einer „cise mit detı Villen uitjewir!t\nhat, die Tot des anderen als eigene zur Vollendung zu bringen. Dies trifft im vorlicgenden Walle zu, weil der .ngeklas,te sich nit Täterwillen an Ger Lockerung des Sciutzgitters beteiligt hat. Zine Jestrefung wegen Versuchs\nscheidet aus, weil dic Straftat im Rahmen des ursnrünglich gefassten gemeinschaftlichen üUntschlusses durchgeführt worden ist, unü der Angeklagte sich das IIandeln des\nSo wesen seines Zinverständnisses anrechnen lassen\n\nmuss.\n‚uch in den übrigen Fällen sind die Schuläfeststellun-\n\ngen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen\ndes streischärfenden Nüc!falls sind ebenfalls rechtsirr-\n\ns\n.\nh,\n.\nR\nFun\nwe.\n\nart\nPop\n\ng.\n[4\n’\n..\n\nERTIETLIPTT\n\n.\n\nN\n\nbh -\n\ntunsfrei festgestellt. Dagegen bestehen durchgreifende\nrechtliche Nedenken „een die Verurteilun,; des Angeklagten\nals „ellinrlichen Gevohnheitsverbrechers und infolge dessen\neuch gegen die Anordnung“der Sicherungsverwahrung. Unbeechtiich iet zwer, dess disse Kassnahme schon durch Urteil\nvor 27. \\ärz 1935 gegen den Beeciwerdeführer angeordnet und\nnocl jetzt vwirlsan istz denn die Rechtekraft des früheren\nSsrkenntniesses beschränkt sich nach den auch für die ünordnun,; von Sicherungtmassregeln geltenden allgemeinen Grundsitzen auf die Trndlungen, die dem Gegenstand des früheren\nVer?ehrens bildeten, \\egen neuer Straftaten desselben Täters mer die Sicherungsverwahrung erneut angeorünet wWerden, venn die Würdigung dieser Taten ergibt, dass er ein gefıhrlicher Cevohnheitsyerbrecher ist unddie öffentliche\nSicherheit es erfordert (36H Urteil von 27. Juli 1951\n\n- 4 Str 299/51).\n\nDie Verwirklichung des äusseren Matbestandes des von\nLandgericht angewendeten 8 20 a Abs 1 StGB ergibt sich aus\nden beiden, auch in diesem Zusammenhang gewürdigten rechtskräftigen Verurteilungen des Angeklagten vom 24. Februar\n1932 und 9: Dezember 1948 zu mehrjährigen Zuchthausstrafen.\nDer Tatrichter schliesst jedoch im wesentlichen nur aus\nder grossen Zehl und der zeitlichen Aufeinanderfolge sämtlicher Straftaten des Deschwerdeführers auf. einen durch .\nwiederholte Regehung strafbarer ilandiungen erworbenen starken \"anz zur Verlibung von Rechtsbrüchen, wobei ohne nähere\nDarlezungen berücksichtigt wird, dass e8 sich \"in kaum\neinew Yalle um Gelegenheitsdelikte handle, sondern die Geiegenaeit zur Tat teilweise erst voi Ängeklegten unter\n\nsufwenäung erheblicher verbreci.erischer :nergie geschaffen\nDie bisherige Tläufung von Straftaten und die\n\nworden sei\".\n\ndabei zutage getreterie verbrecherische snergie lassen zwar\ndarauf schliersen, dass der Angeklagte zur Wiederholung von\nVerbrechen neigt. Diere Uustände reichen aber nicht aus, |\num seine beerondere Gefährlichkeit Zür die Aufrechterhaltung des nechtrefriedens nech Verhüssung der verhüngten Strafe:\nzu begründen, Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass jede\nder nech § 20 a Abs 1 StGB bei der Gesentwirdigung zugrunde\ngelegten - mindestens drei - Straftaten, in vorliegenden\nFeil also ;enigeten: die an 4. Februar 1932 und 9. Dezeuber -\n]94& ebgeurteilten und die gegenvärtig abzuurteilenden straf-:\nbaren !isnälungen, Ausfluss des dem Täter innewohnenden verbrecherischen Tanges sind (BEI Urteil v. 4. April 1951\n\n- 1 Stn 54/51 - , RGSt 68, 149, 156). Iierzu bedarf ds besondere eines :jingehens auf die intstehungsgeschichte der\neinzelnen Verfehlungen und die Lebensverhältnisse, aus denen f\nsie hereusgewachsen sind. In dieser Hinsicht fehlen ausreichende Tertstellungen, Wie es zu den einzelnen Nechtsbrüch\ngekommen ist. in velchen wirtschaftlichen Verhältnissen der\nAngeklagte damals lebte, und wie er zu der einzelnen Tat\ninner.ich stand, ob er nementlich bei den gemeinschaftlich\nmit anderen vertbten Verbrechen eine führende Rolle spielte\noder den !!influss seiner Tatgenossen erlegen ist, ist dem\nUrteil nicht zu entnehnen. so dass dieses kein geschlossenes 3ild von der Täterpersönlichkeit erstehen liest. Licht\nfrei von Ncchtsirrtum ist auch die Annahme, der „ngeklagte\nhabe sich nech der letzten Strafverbissung von vornherein\nvieder darauf eingestellt, seinen Lebensunterhalt durch Diebstähle zu bestreiten, weil er nicht versucht habe, „rbeitslosen- oder Yohliehrteunteretützung zu erhalten. Der ängevla; te kann zur Zeit der 3egehung der Straftaten noch keine\nAnwartecheft ceuf Zahlung von Arbeitslosenunterstiützung er-\n\nworben heben, weil er nsoh reiner üntlassung aus der letzten.\n\n“\n\nDe zei zur wa.\n\nBe Tee\n\nI,\n“ne\n\n-6 .-\n\nlangjährigen Strafhaft erst sechs ‘Jochen gearbeitet hatte.\n\nüb er nach den hierfür massgebenden Richtlinien \\ohlfahrts-\n\nunterstützung erhalten hätte, wenn er sich darum bemüht\nhötte, hat die Strafkemner Im Urteil nicht erörtert: Ob\nsie die i.öglichlzeit erwogen hat, dass der Angeklagte solche\nSchriite auch aus Rechtsunkenntnis. oder Furcht, seine Verfeirlun,en offenbaren zu müssen, unterlassen hat, ist ebenzZalls nicht erricntlicn. Da der Tatrichter hiernach noch\nkeine sichere Crundlage Zür die Beurteilung der Frage geschaffen hat, ob der Angeklagte nach Verbüssung der neuen\nlangjırigen Zuchthausstrafe mit hoher wWehrscheinlichkeit\nieder erhebliche ingriffe gegen strafrechtlich geschützte\nRechte,iter unternehmen wird, muss das Urteil im Strafausspruch eufgelioben und die Seche insoweit an das Landgericht\n\nzuxückvorwieren werden.\nGroß krumne Ingels\nHülle Dr. „ugustin\n\nri - ur! .. 5 Er uam i un\n>pE eo, > a RE um fir ug : IL _ EEE\na = > , RR, nn a .- Er dc - - “,\nFe 32: § 5 N 20 ii TOR ri 2 pre\nt Dr} omas mn mr .. _. ..\n\nl\n\nPr\n\nI IRRE\n\nrn Te","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-13/4-str-123-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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