{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-13_4_StR_117_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-13","aktenzeichen":"4 StR 117/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die ürklürung des Angeklagten, er neime\ndas Urteil en, kann nicht als wirkscener\nVerzicht auf Rechtcemittel angesehen verden, wenn nicht einvand?rei feststeht,\ndass der Aängelilagte danit seinen Willen\nkundgeben wollte, von einer Anfecutuug\ndes Urteils abzuschen.","text_plain":"Für das Jachschlagewerk ! 7\nNicht für die Amtliche Sammlung ! 229 6 003\n\nmu mem ne ah nn me main ne N u ur SD be\n\nGesetz: StPO § 302\n\nRechtssatz: Die ürklürung des Angeklagten, er neime\ndas Urteil en, kann nicht als wirkscener\nVerzicht auf Rechtcemittel angesehen verden, wenn nicht einvand?rei feststeht,\ndass der Aängelilagte danit seinen Willen\nkundgeben wollte, von einer Anfecutuug\ndes Urteils abzuschen.\n\nAktenzeichen: 4 StR 117/52\nUrteil vom 13. Juni 1952 LE Hagen\n\nPEYeR)\n®\n\nNor, n ur ee ® & ..\nRe Kenner a”\n\n,\nIT %\n\nJE:\n\n4 StR 117/52\nj\n\nILm Namen des Volkes SB:\ncr a\n\nIn der Strafsache N\n\n3\n\ngegen Se\nden technischen Zeichner Kurt H EEEEER zus MEER, af\n\ngeboren am ED 1926 in zum, Kreis Tec. ii\nz.Zt. in dieser Sache in Strafhaft, A h i\nEi\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens . Er\nhet der 4. Strafsenet des Jundesgerichtchofs in der N\nSitzung vom 13. Juni 1952, an der teilgenormen haben: K %\nSenatspräsident Dr. Groß Te\n\nals Vorsitzender, # ”\nBundesrichter Kruume \"78 h\":\nBundesrichter Dr. Engels u “8 i\nBundesrichter Dr. Hülle ., jr, 5\nBundesrichter Dr. Augustin nr;\n\nals beisitzende Richter, u B-;\nBundesanwalt EEE . \\ = F }\n\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft, i ee. 1\nJustizangestellter EM Er \"Te\n\nals Urkundsbeenter der Geschäftsstelle, j \" j\n\nfür Recht erkannt: . oo. | \\ § 8\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urtesl\ndes Lendgerichts in Hegen von 6. liovember 135i\n\n“\n\n\"\n\nwird als unzulässig vernorfen. ae\nji\n\n5:\n\nF\nDie Kosten des Rechtenittels hat der Ange- M\nklagte zu tragen. u\n\nVon Rechts wegen\n\n.. legung eines Rechtsmittels. Gleichwohl hat er äurch sejnen\n\nN\n\n(>\n\nwin\nre\n\nSeggmnen u. 10.\nDEEDeD NER EEE .\n\nar\nI.\n\nBanker ah\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter Hotzucht in Teteinheit mit Körperverletzung und wegen Sittlichkeitsvertrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt worden. YTacı\nVerkiindung dieses Urteils verzichtete er ebenso wie der s\nStaatsanwalt ausweislich der Sitzungsniederschrift auf Zin- -\n\nBEUEIERT GES uppeservesert. Hier\n\nVerteidiger Revision eingelegt und geltend gemacht, er habe\nunter der niederschmetternden Wirkung des Urteils auf die W\nihn vöilig einschüchternde Frage des Vorsitzenden, ob er 1:\n“ das Urteil \"annehme\", \"jawohl\" gerufen, ohne damit zum Aus-\n\ndruck bringen zu wollen, dass er auf Rechtsmittel verzichte:\n\nDer genaue Wortlaut der \"Verzichtserklärung\" ist im\nSitzungsprotokoll nicht beurkundets dieses hat auch keine\nBeweiskraft für einen Vorgang, der sich erst. nach Schluss E-\nder Havntverhandlung abgespielt hat. I:ach der dierstlichen\nÄusserung des Vorsitzenden der Strafkamner hat der Beschwerdeführer tatsächlich auf die Frage, ob er das Urteil annekme,\nnit \"Ja\" geantwortet. Hierin kann, wie der Revision zusig®-\nben ist, kein Verzicht auf Rechtsmittel gefunden werder.. Bu\nwenn nicht einwandfrei feststeht, dass der Angeklagte denit RE:\nseinen \\illen kundgeben wollte, von einer Anfechtung der Tr- Ei\nteils abzusehen; denn im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit\ndes Rechtsmittelverzichts würe es mit rechtsstaatlichen\nGrundsätzen nicht zu vereinbaren, wenn der Angeklegte nur\naus formellen Gründen an den äusseren Wortsinn einer ürklärung gebunden wäre, der mit seinem Willen nicht im Jin-\n\nirn a\n\n“\nae een eincchiee\n\nklang sieht.\n\nAus den vom Vorsitzenden der Strafkammer geschilderten\n\nUmständen, unter denen der Angeklagte seine Erklärung abgegeben hat, ist aber mit Sicherheit zu entnehmen, dass die-\n\nor\n\nser sich der Tragweite seiner Antwort bewusst var. Der Vor.\nsitzende wies nämlich von vornherein mit einer gewissen Feier.\nlichkeit au? die 3edeutung des Vorgangs hin, inäen er seine\nFrage in die Worte kleidetes \"Angeklagter, ich frage Sie\npflichtgem&ss, ob Sie das Urteil annehmen wollen.\" Darauf hat\nder Beschwerdeführer erst nach einigem Besinnen mit \"ja\" ge.\nantwortet. Sodann erklärte der Staatsanwalt: \"Ich verzichte\ngleichfalls auf Rechtsmittel\", worauf der Vorsitzende, irden\ner auf seine Uhr sah, feststellte: \"Das Urteil. ist 11°0 Uhr\nrechtskräftig.\" Ein Widerspruch wurde von keiner Seite erhoben. Indem der Angeklagte diese Feststellung widerspruchslos\nhinnahn; bestätigte er, dass seine Willenserklärung denselben\nSinn hatte wie der eindeutige Rechtemittelverzicht des Staatsanvıalts. Seine Revision muss deshalb als unzulässig verworfen\n\nwerden.\n\nGroß \\ Krumme . Engels\nHülle . Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-13/4-str-117-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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