{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-13_4_StR_1013_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-13","aktenzeichen":"4 StR 1013/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2296 032\n\nIm New en des Volken\n\nIn der Strafaache\ngegen.\n\nden Keufunann Georg 7’ CD :..: C GE\nGEB iorı zeboron ar EEE 1924,\n\nweger. Betru;s\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerishtshofs in der Jitzun; vom 13. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprasident Dr. Gross\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzenäe Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanweltscheft,\n\nJustizengestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirö das Urteil\n\ndes Laadgarichts in Essen vom 15. Oktober 1951\n\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzehoben, eoweit der Angeklagte in den Tällen Sg\n\nEM uni Städtische Sparkasse Egp wegen Betruzs\nverurteilt ist. Auch die Gesamtstrafs wird eufgshoben. In diesem Umfange wirä die Sache zur nzuen\nVerhendlung und üäntscheldung, auch Über Jis Kosten\ndes Recäatsmittels, an das Landgericht zurickverwiea3en.\nIn nbrıgen wird dio Revision verworfen.\n\nVon Techts wezei.\n\nı\nrd\n)\n\nvwründe\n\\ E. f\nDer Angerlaste ist segen Betruss in fin? TAllen\nzu einer Tesuniseldangnisstrafe verurlcilt, im üÜbri.er\nTreigseprocheun worden. Seine Revisicn «rheb5 lie sechbeschneräes si? hat teil'reise Erfolg.\n1.! Ic Falie SEE sind die äusseren una innerer Tatbasbanacmerkmeis des Betrugs nachgermıssen Dagssın ansen dis bisherigen Teststellungen nichs zreilclsirei\narkennen, ob Gas Lendgericht § 74 StGB auf der für er-\n„iesen srochteten Jachverhal+t „u Recht angevwiondsS hav-Tiusch hat der amjsskiagte Äurch Ausstelluns und bergane\nzweier ungeüeckter Schecks erreicht, äass äer dadurch\niber die Zenlurssfäkigkeit des Besch\\erGieführers sesässchte Wihlsnbesitzer SER eine Liehllieferung en\ndie Vertreter des Angerlagten tätigte. Die beiden\nSchecks steilten äle Bezahlung des Kaufpreises für disse Mehllieferung dar. Unter diesen Umständen kanı die\nAusstellung der beiden Schecks als eine Swraftat, als\nnatürliche Hanälungseinheit zu betrachten sein, Terner\nxann eine fortgesetzte Hardlung in Frage stehen. Tine\nabschlisssende reckzilche 3eurteiluns ist mangeis ausreichender Feststellunsen - aus dem Jrteil ergibt ich\nsuch nicht, ob die beiden Schecks an einem Tage ausgestellt und übergeben wurden -— noch nicht mözlich. Der .\nSachverhalt bedarf insoweit weitsrer Aufkt’irung-\n\n2.} Die zum Falle der Städtischen Sparkasse in EB\nsetroffenen Feststellungen tragen die .nnanne zweier\nBesrugstaten richt. Aus der Sachschildsrung des Landgerichtis lässt sich zweifelsfrei nicht entnekren,\ninwieweit 6er /ugeklaste zur Täuschu.s der Sparkasse\n\nin SB iiber seine Zahlungsfähigkeit nitgewirkt hat.\nDas Landgericht hat auch nicht festgestellt, dass er\nden Plan der beiden Scheckinhaber, der Sparkasse in\nZB äie Verrechnungsschecks zum Inkasso vorzulogen\nEi und dann die zutgeschri ebenen Beträge abzuheben, gekannt i\nund gebilligt hat. Ohne Rechtsirrtum geht zwar der Tat.\nrichter davon aus, dass der Ange klagte den Zeugen N;\nund Sa einen rechtswidrigen Vermögens svorteil verschafft\nu hat: genn au? die Auszahlung der beiden Schecks hatten\nu weder er noch diese \"Zeugen einen Rechtsanspruch. Zum\nNachweis des inneren Tatbestands durfte sich aber das\nLandgericht nicht nit der allgemeinen Feststellung begnügen, der Angeklagte habe gewusst, dass \"die Bank,\n\n| die Auszahlun; sen auf alese Schecks tätige, geschädigt\n\n1. werden würde\". Beide $ Schecks waren als Verrechnungsschecks au? die Vöikebank : in CEEEEEREEREEEED gezogen, bei\nder der Angeklagte, ein ‚Konto unterhielt. Sie äurften,\nwclite sich die Bank nicht schadens ersat spflicktig nachen, nicht ausgezahlt 5, sondern nur gutgeschrieben werdien (Art 39 Scheck6). Bei dieser Sachlage hätte das Tandgericht dartun müssen, dass der Angeklagte mit der Auszahlung der Scheckbeträge und einem dadurch einiretenden Schaden der \"Bank ‚gerechnet hat. Zwar haben die\nScheckinhaber üe Auszahlung der Schecks bei der Sparkasse in oe % erreicht, ohtie dass sich die Kasse vorher über die \"Deckung Ger Schecks unterrichtet hatte,\n\nOb aber der Angeklagte von dem Vorhaben der Zeugen PB\nuni 5 Sn] Kenitnis ‚hatte und damit rechnete, die\nSparkasse werde ohne weitere Rückfrage die beiden Schecks.\nauszahlen, bedurfte der weiteren Aufklärung. Aus der all-\n\n-4-\n\nDAWETEREN\n\n%\nN\n$r\nx ’\n“\nws\nfr ”\nFIR\nsa!\nx\nge.\ngi:\n\nsemeinen Feststellung, der Angeklagte habe gewusst,\ndass die Bank einen Schaden erleiden werde, ergibt sich\nauch noch nicht, oh der Angeklagte über den Stand des\nKontos der genannten Zeugen bei der Sparkasse in Sp\nunterrichtet war, so dass es für ihn ausser Zueifel\nstehen musste, dass die Sparkasse aus diesem Konto\nkeine Deckung für die ausgezehlten Scheckbeträge erhalten werde. Schliesslich reichen auch in diesem Falle die Feststellungen nicht: aus, um die Annahme zweier\nselbstindiger Betrugstaten zu rechtfertigen. Die Schecks\nwurden am 7. und 13 Februar 1951 ausgesteilt; auf zleiche ieise wurde durch ihre Verwendung. das Vermögen der\nSparkasse in Ten geschädigt. Unter diesen Umständen\ndrängte sich dem Tatrichter. die Prüfung auf, ob der\nVorsatz des Angeklagten von vornherein den gesamten\n\nAarfolg umfasst hat. Die Annahme einer Tatnehrheit kann\nsonach auf Rechtsirrtun beruhen, dadurch ist der Angeklaste möglicherweise auch beschwert.\n\n5.1 Die rechtliche Würdigung des im. Falle ra festgestellten Sachve 'nalts hält im Ergebnis der Nachprüfung\nstand. Durch die Vorspiegeiung, der am ‚voraufgegangener\nTage erhaltere ‚Scheck ‚sei bei einen Trinkgelage in Verlust'geraten, erreichte der Angeklagte, ääss die Firma\nRB ihm einen zweiten Scheck über denselben Betrag ausstellte und übergab. Hierdurch würde sie in ihrem Vermögen geschädigt. Zwar sperrte sie gleichzeitig den\nersten Scheck, den der An;seklagite inzwischen an seine\nLieferfirma NOW weitergegeben hatte; ihre Haftung\naus diesem Scheck gegenüber jedem Scheckinhaber konnte\naber die Tirma Rep durch jene Massnahme vor Ablauf der\nVorsemngefrtet nicht ausschliessen [Art 12, 31, 40\nScheckG), Der zweite Scheck stellte ir den Angexlag-\n\n... “ zus\ntie .\n\nten auch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil dar.\nZuar war - was das Landgericht verkarnt hat - der Angeklagte und nicht äle Firma N \\ Verkäufer der '\\lare; nur im Innenverhältnis war zwischen beiden vereinbart worden, dass die Firma N | den Kaufvertrag\nausführen solle. Demnach hatte der Angeklagte einen\nAnspruch auf den | Kaufpreis, er hatte aber den ersten\nScheck zahlung shalber entgegengenommen und wusste,\ndass dieser ‚Scheck - entgegen seiner der Tirma RB\ngegenüber gemaöhten Dersteilung - nicht verloren zezangen war. \"ar hatte daher, zumal da nicht feststand,\ndass aus dem Scheck Zahlung nicht zu erlangen war,\nkeinen rechtlich geschützten Anspruch auf: Ausstellung\neines neuen Schecks. Nach den Urteilszründen wollte\nder Angeklagte eil ‚erdings nicht das Vermögen. der Firne RM, sondern das der Firma | schääigen. Er\nslaubte in Unkenntnis der scheckrechtlichen Bestimmunsen. der arste ‚Scheck brauche weil goeparrt, 2icht\neingelöst zu werden. Der Betrugstatbestand erfordert\nindessen nur die durch Mäuschung bewirkte Beschädigun\näes Vermögens eines anderen. Dieser Erfolg ist dadurch\neingetreten, dass die Firne RE un den Scheckbetras\nin ihrem Vermögen geschädigt : „orden ist. Für die Innere\nTatseite genügt‘ es, dass der Angeklagte einem anderen\nSchaden zufügen wollte, mag er sich auch aus Unkenntnis der Bestimmung gen. des Scheckrechtes unter diesem\n\nat;\n\"anderen\" eine vom wirklich Betroffenen verschiedene\n\nFerson vorgestellt, &emnach den Ablauf der Ereignisse\nsich anders gedacht ‚haben, als er sich tatsächlich\nvollzogen hat. Dass \"ein anderer Schaden erleiden wer-\n\n“. 2\n\n-6-\n\nta\n\nPR Fo\n\nae\n\n% ®\n5\n€,\nE.\n\nie\nDx\n\nle\n\nde, hat er stets vor Augen gehabt und gewollt. Dabei\nglaubte er, die Firma Rep sei in der Lage, die von\nihm erstrebte Vermögensverschiebung vorzunehmen. S0-\nnach sollte der Vernögensvorteil durch die ihm entsprechende Schädigung des Vermögens der Firma NER\nvermittelt werden: was jene verlor, sollte ihm werden. Vergebens sucht die Revision nachzureisen, dnss\ndieser Vermögensvorteil, vom Boden der Auffassung des\nAngeklagten aus betrachtet, nicht rechtswidrig Sevesen\nsei, War der Beschwerde? \"ihrer auch Vertrag gszegner der\nFirma R@B, so hatte er sich doch der Firme ZaER ;<-\ngenüber verpflichtet, an sie den Kaufpreis abzuführen.\n\n- Kit der ! Teitergabe des ersten Schecks” an sie hatte er\n\nkeine Nichtschuld - beglichen; er hatte also keinen\nRechtsanspruch gegenüber, “der Firma NORERR , die Übertragung der Rechte aus sem Scheck wegen ungerechtiertigter „re eherins der Firma van rückgängig zu mahen. Dsss er ihr vm die hm zugoan.zte DProvisien 5°-\nbracht werden elite; lässt sieh den Urteilgründen nicht\nentnehmen. \\äres diess Behenptung der Revision richtig\nso hätte der Angeklagte auch nur die Sperrung des \"ersten\nSchecks in Höhe seiner Provision allenfalls verlangen\nKönnen. lindestens hinsichtlich des die Provision äbersteigenden Betrazs ist äöher der erstrebte Vermözensvorteil auch bei Zugrundeiegung der Darstellung des\nAngeklagten rechtswidrig. Dass er sich. dessen bewusst\nwar, stelit das Ländgericht zwar nicht ausärü icklich\nfest, der Urteilszusannmenhang ergibt aber, dass dies\nzur Überzeugung des Tatrichters ‚nachgewiesen ist.\n\niS\n\ner .. . \"m 7 Pr\nwet .\n\nDie Rıvision des Angeklagten kann daher nur in den\nFällen SC und Sparkasse Sep Lrfol; haben. Dies\nführt auch zur Aufhebung der Gesamtstrefs. Im äbrizer\nist das Rechtenittel unbegr.indet..\n\n.\n\nGroß | 0. Krumme . Engels\n\ns.\n\nSülle - - Dr. Augustin .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-13/4-str-1013-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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