{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-05_4_StR_914_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-05","aktenzeichen":"4 StR 914/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u str MyA 2296 024\n\n-\n\n\"m Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nsen Kaufmann August W EB aus Dessuiiiiiuine,\ngeocren am EEE 1895 in Timm,\n\nwegen Zollvorgehens\n\nnat der A, Strafscnat des Bundesgerichtsnofs in der\nSitzung vom 5. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustivangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Dortmund vom 20. September 1951\n\nsamt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und zntschsi.-\n\ndung - auch über die Kosten des kechtsmittels - an\n\ndas uandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ned\n\nRR et er ee, © ı\n\n2.\n\nGründee\n\nDer Angeklagte ist wegen einer in Vorteilsabsicht\nDegengenen Beikilfe zur gewerbsmäsrigen Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von drei. Monaten\nund zu einer Geldstrafe von 500 Dil, ferner zur Leistung\nven Wertersatz in Höhe von 20.000 DI sowie zu entsprechen--\nden Ersatzfreihcitsstrafen verurteilt worden. Ausserdem\nhat das Landgericht auf zZinziehung des zur Tat benutzten\nKraftwagens des Angeklagten erkannt. ME\n\niR\n\nDer Beschwerdeführer, der das Urteil in vollem Umfang\nenzelcchten hat, rügt die Verletzung sachlichen Straf.-\nrechts.\n\nSziner Revision ist stattzugeben, allerdings aus\nanderen als den von ihm geltend gemachten Gründen,\n\nu Scweit sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung\ndes äusseren Tatpestands der beinilfeleistung wendet,\n\nzern seinen Ausführungen nicht beigetreten werden, Eine\nFörderung der Zoll- und Steuerninterziehung durch den\nAugeksagten konnte nicht nur in ceiner \"iitwirkung bei\n\nder beförderung des Robkaffees, sondern auch in der vorüber--\ngehenden Aufbewahrung der Vale im Lagerraum seiner ühe--\n\nfrau gefunäen werden. Damit erledigt sich zugleich das\nVorbringen der Revision, das sich auf die Anzahl der Mi\nin Betracht kommenden Kaffeesäcke bezieht, Bi: |\n\n2, Die Strafkammer spricht bei der Stellungnahme\n\nzum inneren Tatbestand der Beihilfe allgemein davon,\ndass dem Angeklagten die \"Unredlichkeit\" des Geschäfts\nbekannt gewesen sei. Diese Feststellung ist mehrdeutig.\n\nLi\n\nau\n\n3\n\n“e hätte irlargestellt werden müssen, ob sich der Beschwerde.\nAZütser tei seiner „itwirkung des Verstonses gegen das Zuül)..\n\nHl Terung der angefochtenen zntscheidung führen müsste cder\n\n5 >t insoweit dem Urteilszusamzsnhang mit ausreichender Zuvor.\n\n; : \"insizgkniv das Erforderliche zu entnehmen ist, kann dahingestg\nDr \"?ajner. da der Tevision aus einem weiteren Grunde der Erfoi,)\n1 nicht versagt werden kann.\n\nu En Eizem durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet\n\nBR 3re Arrzahms einer Beihilfe zur gewerbsmäsricen Steuerhinser-N. z: zaung. kach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtz.\n2 hofs darf die Gewerbsmässigkeit nur dem Teilnehrer zugerechne:\nni \"nerden, in dessen Person dieses Merkmal vorliegt (§ 50 Abs ?\nRe StGB, 36H 4 StR 45/51 vom 22. November 195]., 4 StR 1038/5..\nI rem &, siai. 1952). Der Tatrichter hat sich jedoch auf die\n\n# \"rifung beschränkt, op der Eaupttüter IB zewerusmäeeig\n\nBR gesandoit hat. Zwar enthalten die Urteilsgründe die Foststeilu\n\nLil isses rich der Beschwerdeführer zur Beförderung des unverzckt: u\nInf “er and unversteuerten Ronkeffees bereit gefunden habe, un\n\na.: znvgelt die drei ihm zugesagten neuen Autoreifen zu erhalven. Tierdurch wird jedoch nur die Annanme der Verteilsaosisht /& %JR RAO), nicht dagegen die Feststellung der Geweis#\nmässigkeit der Beihilfe getragen. Hierzu gehört vielmehr,\nZass der Beschwerdoführer in der Absicht sehandelt hat,\n\nsich eine zrwerbsquelle wenigstens von gewisser Tauer zu\nerschliessen 3GHSt 1, 383). Ein solcher Sachverhalt kan\n\nden Gründen des angefochtenen Urteils nicht entnomuen werden. nach den bisherigen Feststellungen des Tatrichters\n\nilegt es nahe, dass es dem Angeklagten nur auf die zrlangung\n@es einmaligen Zntgelts für seine Liitvirkung ankam.\n\n- A\n\n1\n$]\n\nh\nB\n&\nR\n’\n’n\n4\nx\n.\nwog\n%\nPi;\n’\n\non\ncy\n\n-4-\n\ns\n\nteil beruht auch auf dem dargelegten Rechtsirr;um.\n\nT t sich daraus, dass die Strafkamrer auf die Beihilfe dss\nBeschverdel'inrers den § 201l © RAO angewendet und auf die \"Windesttrefe von drei ..onaten Gefängnis\" erkannt hat.\n\nww\n7A\nie\n\n”\n\n4\n!.\n\nN!\n\n[0\n[6]\n‚m ww\n\nu\n\n9\n4}\n\n)\n\n.\n\nkach alloden ist das angefochtene Urteil. aufzuheben\nnd die Kache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an\ndas Landgericht zurückzuverweisen.\n\nGroß Krumme Hörchner\nHülle Dr. Augustin\n\nm.\n\n.\n\nE34 Br nr\n\nnr\nR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-05/4-str-914-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-05/4-str-914-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:14.406289+00:00"}}