{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-05_4_StR_18_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-05","aktenzeichen":"4 StR 18/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 18/52 | 13\n\n .-— —, rn eu\n\n2256 026\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsacıe\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Adol? ı ii aus\nTEE. zeboren am GENE 19:6 i: OGEEEREED,\n\nwegen fahrlässisger Tötung -\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juni 1952, an der teilgenomuen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nSundesrichter Dr. örckner\nBundesrichter Dr: Engeis\nSundesrichter Br. Zugustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt U\nals Vertreter der Bundescnwaltschaft,\nJustisangestel 1ter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des\nLandgerichts in Siegen von 18. Oktober 1951 im Strafausspruch mit den diesem zu; runde lieg senden Yeststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Diifange zu\nneuer Verkandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Aechtsmittels, an des Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision vewiorien\n\nVon Rechts wegen\n\nDe\n\nar ung\n\nPET\n\nDer Angeklagte fuhr am 2. August 1951 gegen i3 Uhr\nnit seinem Volkswagen langsam dureh die St. Iiiimhstrasse\nin Sum. auf der kurz vor der kreuzuns üer dort zusammentreifenden Sirassenzüge der In -. EEE - und\nTB Strasse ein euf der Spitze stehendes Drezeck\n\"Vorfahrt auf der Mlßstrasse beachten!\" angebracht ist.\nEr setzte die Fahrt, ohne vorher angehalten zu haben,\nmit gleichbleibender Geschwindigkeit über die Kreuzung\nfort und stiess etwas hinter ihrer iitte mit den von\nrechts aus der Tstrasse kommenden Liotorradfahrer\nJo zuseimen. Dieser stürzte und starb an den hierdurch erlittenen Verletzun;en. Das Londgericht .;:at den\nAngeillagten vıegen Fahrlässi:;e.r Tötung in Teteinzeit\nmit Übertreiung des § 13 StVO zu sechs lioneten Gefängnis\nverurteilt. Seine Revision het nur zum Strafausspruch\n»rfolg. En ,\n\nOhne Hechtsirrtun hat die Strafkammer das entschei-Gende, Tür den Unfall ursächliche Verschulden ües Angeklasten darin gesenen, dass er das Vorfahrtsrecht des\nVerunglückten nicht beachtet hat. ach den Urteils?sststellungen ist die Kreuzung, auf der die rahrzeuge zusanmenstiessen, unübersichtlich, weil die dort einmindenden Strassen eng und bis zu ihrer Einmündung bebeut sind,\nund weil die nach rechts abbiegende ICEiistre:se. aus\nder der Kraftradfahrer kan, etwa 25 m \"hinter der Kreuzung\" eine Linkskurve beschreibt. Die Einsichtnahne ın\ndiese Strasse ist erst am Bingang zur Kreuzung mwörlich.\nAls sich Ger Angeklagte an dieser Stelie, etwa 19 n vor\ndem Ort des Zusammenstosses, befand, nöherte sich äsr\nMotorradfahrer aus einer Entfernung von 20 m. llieraus\n\n— | ee\n\na... .\nnn nm ee\n\n.\nSe ine\n\n1.2 002,.72.7,70 PR\n\nhat das Landgericht in Übereinstimmun;: mit dem Sachver_“\nständigen bedenkenfrei geschlossen, dass Job, an\n\ndessen \\raftrad nach dem Unfall der vierise Geng einge\nschaltet war, ungefähr doppelt so schnell gefahren ist “ei\nwie der Angeklagte. Zu Unrecht rügt die Revision hier\neine Verletzung der Aufkiiiz:nspfli:skt, weil Sle Straf. \"\n\nBi\n\nkammer angesichts der einander vıdersnrechendsu Zeugenaussagen keine weiteren Feststellungen über die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge getroffen habe. Da\nauch der hierüber vernoniniene Kreftfahrsachverstänäige\ndie Tehrgeschwindigkeiten nicht genauer angeben konnte,\nist nicht ersichtlich, welcher sonstissen Beweisnivtel\nsish der Tatrichter noch hätte bedienen können, um in\ndieser Richtung Kilerheit zu schaffen. Die Strafkemner\nist überdies bei Beurteilung der Fahrveize des Beschwerdeführers von dessen Einlassuny zusgeranger,\n‚dass er den zweiten Gang eingeschaltet hebe und nur\nmit 10 tis 18 km/st gefahren sei. Ebenso unansreifpar\nist die Annahme, dass der Angeklagte den Kraftradfakhrer näite sehen müssen, wenn er - wie er Dehauptet -\nam Anfang der Kreuzung wirklich pflichtgemäss nach\nrechts geblickt hätte, weil die beiden Ausgaugspunkte der Fahrzeuge gegeneinander einzusehen sind, wovon sich die Strafkaminer en Ort und Stelle überzeugt\nhat, und weil auch der Zeuse CB, der sich neben dem\nWagen des Angeklagten befand, das iiotorrad des som\naus einer Entfernung von 20 m herennahen sah. Ausserdem verpflichtete das vor der Kreuzung engebractie\nSchilä \"Vorfahrt auf der Hauptstresse beachieni\" den’\nBeschwerdeführer zu der grössten Aufmerl:saukeit und\nVorsicht. Auch wenn er die Kreuzung zuerst erreichte,\ndurfte er sie nur befahren, nachdem er sich durch grind-\n\n- 4 -\n\nliches Umschauen vergewissert hatte, ü4:s> sich sein\nbevorrechtigtes Fahrzeug auf der VYorfa Artstrasse ni\nherte, oder dass dieses wenigstens noch so weıt satfernt war, dass er sicher sein durfte, er wierie die\nKreuzung schon Übergusrt haben, ehe der Vorfahrtsberechtigte sie erreicht haben würde (BEH Urt v 12.4.5 -\n4 StR 124/50 - ). Dabei musste er besonders. auf die\nGeschwindigkeit des herannahenden Fahrzeugs achten und\ndurfte sich nicht etwa darauf verlassen, dass dioses\nbei seinem Anblick langsamer Fahren werde, Vedıvcn,\ndass sich der Unfall erst hinter der jitte der ıwreuzung\nereignete, wird der Beschwerdeführer nicht entlastet;\ndenn dies ist erst die Folge davon, dass er seiner iartepflicht nicht genügt hat. Ein Verlust des Vorfanrtsrechts, den die Verteidigung geltend macht, lässt sich\naus, der örtlichen Lage der Unfallstelle nicht herleiten.\nWenn die Revision au? die liöglichkeit hinweist, dass\nJTO@ME erst um die Linkskurve der Ttras:2 sefahren sei, als der Angeklagte schon mitten auf der\nKreuzung war, so übersieht sie, dass das Gegenteil im\nUrteil ausdrücklich festgestellt ist. Insoweit streifen\n\nihre Ausführungen die dem Tatrichter vorbehaltene 3eweis-\n\nwürdigung in unzulässiger Weise an. Ob ein weitere 3 verschulden des Beschwerdeführers darin zu erblicken ist,\ndass er nit zu hoher Geschwindigkeit über die Kreuzung\ngefahren ist, wie das Landgericht angenonmen hai, kenn\nauf sich beruhen.\n\nDass der Tod’ des Kraftradfahrers von dem ZUR eklagten als Folge seiner: verkekrowidrigen Fahrweise voraus-\n\ngesehen werden konnte und ı::shın fahrlässig ve: „na\n\nherbeigeführt wurde, ist im Urteil ausdrlicklich hervorgenoben.\n\n. |. ..\n\nFIR}\nBad LERZ\n\nI.\n\nDurchsreifende Bedenken bestehen jedoch dageren, B:\ndass die Strafkemner das mitwirkende Verschulden dee &\nverunzlückten Kraft radfahrers nicht erörtert net. Jod u\nWB fuhr auf der unlibersi chilichen IE: se mit |\neiner doppelt so hohen Geschtiindigtelv wie der (age u\n\nklagte. Auch er war verpflichtet, euf die Inge vnä Un- B\nübersichtlichkeit der Strassen Rücksicht zu nehmen, und’\nmusste sich der Kreuzung deshalb unter Herabsetzung sei-\"*\nner Geschwindigkeit besonders yvorsirhtiig nähern. venn Br\nein Vorfahrtsberechtigter sich auch im allgemeinen darauf“\nverlasser kann, dass sein Recht beachtet wird, co begrün-\"”\ndet er doch durch eine nach den Strassenverhältnissen zu ”\n\ni\n4\n\nhohe Geschwindigkeit die Gefehr, dass der Vertepflichti-.\"\nge sich in seinen Überlegungen darüber irrt, ob ıhm das E\nüberqueren der Kreuzung noch vor dem Eintreffen des bevorrechtigten Fahrzeugs möglich sein wird. lijerdurch\nkönnte zwar das Verschulden des Beschwerdeführers nicht\nvöllig ausgeschlossen werden, weil dieser das ilerannshen des ! ıraftrades' hätte bemerken müssen, so dass die\nVoraussehbarkeit des Unfalls in jedem Talle bejaht\nwerden muss, Jedoch \"kann das mitwirkende Verschulden\nces Vorfahrtberechtir gtien auf das Strafmass von Einfluss\nsein (RG 5% 1931, 1967 fir 15). Ob das Landgericht such\nciesen Gesichtepuni et berüchrichtigt hat, lasssı die\nStrafzumessungsgründe nicht erkennen. Den „bseitrerkungs- und Zrziehungszweck der Strafe durfte der ÜVatrichter, entgegen der‘ Ansicht der Revision, neben. der\n\nIr\n\nN\nv\ni\n\nLg\nie\n\nFRE\n\nZZ SER\n\na}\n\nEn DEE 2 EN\n\n5\n\nKar\n\nNE nn\n\nx\n%:\nQ\nBer.\nB.\nE\nhen.\nX:\n“\n\nPersönlichkeit des Täters, wie geschehen, Rechnunz\ntragen, Wegen des erörterten Langels muss das Urteil\nindes im Strafausspruch eufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\nGroß Kmume Hörchner\n\n‘\n\n“Hülle - Pr. Augustın","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-05/4-str-18-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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