{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-05_4_StR_126_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-05","aktenzeichen":"4 StR 126/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auf Autobahnen ist das Parken ausserhalb\nder hierfür bestimmten Plätze nur in Not.\nfällen oder aus zwingenden Gründen zulässig.","text_plain":"2505 099 vv\n\nFür das Nachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sammlung;\n\nGessatz: Sstvo 8 1\n\nRechtssatz: Auf Autobahnen ist das Parken ausserhalb\nder hierfür bestimmten Plätze nur in Not.\nfällen oder aus zwingenden Gründen zulässig.\n\nAktenzeichen: 4 StR 126/52\nUrteil vom 5. Juni 1952 LG Bielefeld\n\n...\n\nu\n\n6)\n\nIm Sanen des Volkes\n\nIn der Strafsache 4\ngegen j\n\nden wiilchhändler Alfred S iD aus TE, geboren\nam ED 1907 in Stamp, Kreis DEE,\n\nwegen fahrlässriger Tötung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundergerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Juni 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBunderrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Körchner\nBundesrichter Dr, Hülle\nBundesrichter ir. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des, Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bielefeld vom 11. Dezember 1951 mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Äosten des Rechtsmittels,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n..\n\nVon Kechts wegen\n\ned Er\n\n-3_\n\nründ\n\ngSründes\n\nAm 1% Juli 1953. übernahm der Angeklagte ven den\nMolkereien in U und EEE, die er zu diesem Zwecke mit dem Lastzuge seines Bruders aufsuchte,\nüber 11000 Liter Milch in seinen Tankwagen und trat\nnach Genuss von Bier und Schnaps in einer Nenge, die\nnicht genau festzustellen war, gegen 18 Uhr den Rückweg nach DEE an. Nachdem er etwa 8 km auf der\nAutobahn gefahren war, spürte er Darmbeschwerden, hielt\ndeshalb seinen üLastzug an und trat aus. Er stellte den\nMotorwagen scharf rechts an die rechte Grasnarbe der\nAutobahn; dabei kam der Tankwagen etwas schräg zu stehen, so dass sein rechtes Hinterrad 1,50 m von der\n\nGrasnarbe entfernt war. Wiegen der anhal.tenden Darmbeschwer-\n\nden musste der Beschwerdeführer mehrmals den lotorwagen\nverlassen, Inzwischen begann es zu dunkeln. Der Angeklagte schaltete deshalb das Licht des Lastzuges ein\nund will sich davon überzeugt haben, dass das Standlicht und die Schlusslichter in Ordnung waren und brannten. Er legte sich dann in das Fübrerhaus und schlief\nein. Gegen 22 Uhr 45 fuhr ein, mit hoher Geschwindigkeit\nherankommendes Kraftrad auf das linke Hinterrad des\nTankwagens auf, Dabei fanden Fahrer und Beifahrer den\n\nTed. Den Anprall hatte. der Angeklagte nicht wahrgenommen.\n\nEr musste von einem hinzugekommenen Kraftfahrer wachge--\nrüttelt werden. ,\n\nDas Landgericht hat ihn wegen fahrlässiger Tötung\nin Tateinheit mit Übertretungen nach §§ 2, 71 StVZO\n1, 15 Abs 1, 49 StVO zu Gefüngnisstrafe verurteilt.\nSeine Revision rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen\n\n..\nPER Sud\nSap,, *\n\n”\nI 23\n\nFi re. ee\ner\n\n- 3.\n\n2 u ae >\nwe) » ” x\nFR\n\ndam\nDR\n\nRechte, sie ist begründet,\n\nNach den Urteilsfeststellungen betrug der Blutalkoks;\ngehalt des Angeklagten gegen 20 Uhr des Unfalltages zu |\nB cem Zeitpunkt, als er auf der Autobahn anhielt, 1,5 %o,\nj Nach Auffassung des Tatrichters war der Angeklagte in dies\nZustande fahruntüchtig. Zur Begründung seiner Auffassung |\nführt er auss Obwohl er sich dessen habe bewusst sein\nmüssen, habe er die Heimfahrt in dieser seelischen Ver-Zassung angetreten und damit fahrlässig gegen § 2 StVZO\nverstossen, Diese im wesentlichen tatrichterliche fürdigung lässt einen Rechtsirrtum nicht hervortreten. Das\nVorbringen der Revision richtet sich insoweit nur gegen dig\nBeweiswürdigung des Jandgerichts und ist daher unbeachtlich.\n\nPR\n‘“%\n..- 2\n\nDie weiteren Ausführungen des Landgerichts unter- ;\nliegen dagegen rechtlichen Bedenken, Der Vorderrichter\ngeht davon aus, dass der Angeklagte durch das Anhalten\nseines Lastzuges auf der Autubahn zwar nicht gegen g 7\nder vorläufigen Autobahn-Betriebs- und Verkehrs-Ordnung\nvom 14. Mai ı935(RGBl II S 421), wohl aber gegen § 15,\n49 StVO verstossen habe. Es kann dahingestellt bleiben, ®\ndie Anwendung des § 7 der genannten vorläufigen Betriebsund Verkehrs-Ordnung auf den festgestellten Sachverhalt\nmit Kecht verneint ist (vgl RGSt 74, 73). Abgesehen davoR,\ndass der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist, ist dem \"\nLandgericht jedenfalls darin beizutreten, dass er sich durt\nsein Verhalten nach Kassgabe der Bestimmungen der Strasse\nverkehrsordnung strafbar gemacht haben kann, die gemäss\n§ 6 der erwähnten Autobahn-Betrieps- und Verkehrs-Ordnung\nauch für den Verkehr auf Autobahnen zur Anwendung Zu\nkommen haben. Allerdings ist nicht von § 15 StVO auszuge\n\n-4-\n\n722, TEE EEE\nee\n:\n\n- Falle ein berechtigter Anlass zum Parken für den\n\n5\n\ngehen, der das Anhalten von Fahrzeugen auf .iner .\nStrasse regelt; denn der Angeklagte hat nicht nur\nvorübergehend auf kurze Zeit seinen lastzug angehalten,\n\nihn vielmehr auf längere Zeit ausser Betrieb gesetzt, %\nalso geparkt. Zwar verbietet auch § 16 StVC das Parken u\nauf einer Strasse nicht schlechthin: auf einer öffent- a\nlichen Strasse stellt es sich indessen als deren 2\nBenutzung, als Teilnahme am allgemeinen Strassenverkehr rs\ndar und unterliegt daher den Beschränkungen des § 1. St.\nEin längere Zeit anhaltendes rarken auf einer Autovahn e\nführt in aller Regel zu einer (ehinderung des fliessenden “\n\nKraftverkehrs, dem diese Verkehrsverbindung gewidmet ®\nist. Aus der Grundregel des § 1 StVO ergibt sich so- e\nnach, dass nicht nur ein Anhalten (so RGSt 74, 73), :\nsondern auch ein Parken auf der Autobahn ausserhalb\nder dazu bestimmten Plätze nur in Notfällen oder aus\nzwingenden Gründen zulässig ist. Ob im vorliegenden\n\nAngeklagten vorgelegen hat, lässt sich den bisherigen\nFeststellungen mit Sicherheit nicht entnehmen, Zwar\n\nist das Landgericht der Auffassung, zum längeren An-Kalten habe eine zwingende Notwendigkeit nicht bestanden,\näa der Angeklagte nach Verrichtung seiner Notdurft\n\nhätte weiterfahren müssen. Dabei kann aber der Tatrichter\nübersehen haben, dass der Beschwerdeführer möglicher\nWeise durch Schmerzen und eine dadurch hervorgerufene\nFahrunsicherheit weiterzufahren ausser Stande war\n\nund infolgedessen auch nicht weiterfahren durfte\n\n(§ 2 StVZ0o). Dieser üdglichkeit gegenüber wird andererseits nicht unberücksichtigt bleiben können, dasa\n\ndie etwaigen Beschwerden es ihm durchaus gestatteten,\n\nim Führerhause so fest und so lange zu schlafen,\nbis er infolge des eingetretenen Unfalls durch zu\neinen hinzugekomuenen Kraftfahrer wachgerüttelt wurde 3\nAus den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen,\ndass der Zustand des Angeklagten lediglich auf den 3\nAlkobolgenuss zurückzuführen war. Die bei. den Strar_*?\nzumessungsgründen verwertete Überlegung, der durch\nAlkoholgemuss hervorgerufene Zustand habe \"sicher- *Ä\nlich mit dazu beigetragen, dass der Angeklagte, Ei\nstatt weiterzufahren, sich ins Führerhaus legte\nund einschlief\", lässt ausser dem Alkoholgenuss\nauf weitere Ursachen für das Verhalten des Angeklagten\nschliessen. Insoweit bedarf der Sachverhalt daher\nweiterer Aufklärung. 3\n\nFür den Tod der beiden ilotorradfahrer ist der\nAngeklagte verantwortlich zu machen, wenn er die\nSorgfalt, die nach den Umständen von ihm verlangt\nwerden konnte und musste, ausser Acht gelassen und\ninfolgedessen den [für ihn voraussehbaren Erfolg nicht\nin Rechnung gestellt hat. Das Landgericht macht ihm\nzun Vorwurf, er habe -sic! nicht vergegenwärtigt, dass !\nselbst die vorschriftsmässige Beleuchtung seines\nFahrzeuges nicht genüge, um einen Unfall zu verhüten, 7\nweil das Rücklicht seines Tankwagens möglicher -\nund wahrscheinlicherweise von einem in gleicher Richtung\nfahrenden .Verkehrsteilnehmer wegen der schnellen Fahr“.\nweise nicht rechtzeitig werde erkannt werden. Lanit ste\nJedoch das Landgericht zu hohe Anforderungen an die\nSorgfaltspflicht eines Kraftfahrers. Der Angeklagte\ndurfte im allgemeinen davon ausgehen, dass die in\ngleicher Richtung fahrenden Verkehrsteilnehmer\n\n-6-\n\nrı\n-6-\n\nden ordnungsgemäss beleuchtet abgestellten Lastzug\nrechtzeitig sehen und auch noch genügend Raum zum\nVorbeifahren haben würden, zumal sie auf der Autobahn\neiner .'lendung durch entgegenkom :ende Fahrzeuge weniger\nausgesetzt waren als auf anderen Strassen, Er hatte\nallerdings die Pflicht, ausser der vorschriftsmässigen\nBeleuchtung des Lastzuges zusätzliche Sicherungsmasenahmen\nzu treffen, um einen Zusamsenstoss zu vermeiden, wenn\nbesondere Umstände der gegebenen Sachlage dies erfordert\nhätten (RGSt 74, 33: 76), etwa wegen der Unübersichtlichkeit der Stelle, an der der „astzug parkte, wegen der\nschlechten Wetterverhältnisse, der Beschaffenheit des\nStrassenbodens und der }Hissverhältnisse zwischen der\n\nü Breite der abgestellten Fahrzeuge und der'der Fahrhahn. Hierzu hat das Landgericht keine Teststellungen getroffen.\n\nSein Hinweis darauf, der Lastzug habe sich an einer Stel-\n\nle befunden, an der man ein stehendes Fahrzeug nicht vermutete, ist zu allgemein, um daraus Schlüsse zum Nachteil.\nder Angeklagten ziehen zu können. Dass die schräge Stel-\n\nlung des Tankwagens bereits eine zusätzliche Sicherungsmassnahme erforderlich gemacht hat, lässt sich den Urteilsgründen zweifelsfrei nicht entnehmen, Die Annahme des\nzsandgerichts, wonach diese. Schrägstellung nicht so erteblich\ngewesen sei, dass. dedurch eine wesentlich stärkere Behinderung des Verkehrs alc bei vorschriftcmässigem Heranfahren an die rechte Strassenkante. eingetreten sel, lässt\nsher auf eine zegenteilige Auffassung des Jatrichters\nschliessen, wach der sarstellung der Revision verläuft\ndie Autobahn an der Unfallstelle mehrere „ilometer gerade\nund überrichtlich und ermöglicht die \\ahrnehmung bremender Schlusslichter auf mindestens 500 m; nach ihr ist es\nin jener Nacht mondhell gewesen, und der Aluminium-ililch-\n\n3\nü .\n\n- 7 -\n\ntankwagen hat weithin geglänzt. Das vandgericht wird Gele\nheit haben, diese Behauptungen nachzuprüfen und in diesem\n\nZusammenhang zu entscheiden, ob der Angeklagte von weitere:\nSicherungsmassnahmen absehen durfte.\n\nBemerkt sei noch, dass - vom Boden der Rechtsauffassu\ndes -andgerichts aus - der Angeklagte wegen zweier in Yateinheit stehender Vergehen der fahrläsrigen Tötung hätte\nverurteilt werden müssen,\n\nGroß Krumme Hörchner\n\nDr. Hülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-05/4-str-126-52","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-05/4-str-126-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:14.361933+00:00"}}