{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-05_4_StR_1040_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-05","aktenzeichen":"4 StR 1040/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2296 095.\n\n;mNamnmen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schneidermeister Gerhard B I) aus ACER Hei\n\nAU, geboren am NEE 1.879 ir VHS.\n\nSe\nE3\n3\n. >\n\nS:\nB\nPr\n\nn1 s\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Juni 1952, an der teilgenommen habens\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Münster vom 29, Oktober 1951\n\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\nsoweit der Angeklagte verurteilt ist, und die Sache ın\ndiesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nan das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Rechtsmittels zu befinden hat,\n\nVon Rechts wegen\n\nr\n\n® = ° on\nPORT 2 U SPREREHERGET.\n\nacid a BET 2 020 vo.\n. Phsie +% 7;\n\np:\n=2- -\n\neründ\n\n——. ee:\n\nDer 72 Jahre alte Angeklagte leidet an einer Hirnarterioskl.erose mit sehr hohem Blutdruck und an seniler\nLemenz. Tas vandgericht hat als erwiesen angesehen, er\nhebe in den Jahren 19/5 — 1950 vier Kinder unzüchtig an den\nGeschlechtsteil. sefassts;in drci Fällen hat es das Verfahren\nauf Grund des Straffreiheitsgesctzes eingestellt, im\nlctzten Falle hat es ihn wegen Verbrechens nach § 1.76\njas TI ür 3 StGB unter Anwendung des § 51 Abs 2 StGB verurteilt und gemäss § 42 » StGB seine Unterbringung in\neiner Heil-:- eder Pflegeanstali angeordnet.\n\nDie Revisicn des Angeklagten rügt mangelnde Sachaufklä--\n\nrung (3 244 Abs 2 StPO) im Falle der Brigitte IWw, ı::\ndem der Eeschwerdeführer verurteilt worden ists sie ist der\n„einung, die Strafkamrer hätte einen Jugendpsychol.ogen\nzuzienen müssen, Das ist auch die Auffassung des Senats.\n\nÜber die Persönlichkeit dieses Mädchens teilt das\nUrteil. mits' \"Die Zeugin IEMMp machte auf das Gericht\neinen geistig etwas beschränkten Eindruck. Obwohl. sie\njetzt bereits 12 Jahre alt ist, befindet.sie sich erst\nim 3. Schuljahr, hat eine höchst fenlerhafte Schrift\nund ist in ihrer mündlichen Tarstellungsweise. unklar\nund verworren\", Ausweislich der Sitzungsniederschrift\nwar sie so verschüchtert, dass sie die Frage, varum\nsie nicht erzähle, was der ilann mit ihr gemacht habe,\nnur schriftlich beantwortete, Ihr Lehrer, den der Taixzichter nicht ais Zeugen gehört hat, bewertet in seiner\nschriftlichen Äusserung die Glaubwürdigkeit dahin, dass\n\nBE\n\n.. An\n\n&\n“\n.\n\nen te tr ®\n\nRE RE\n\nwen\n\n.. -\n\nPR NE? Labs .\nten wet.\n\nzrigitte es mit der Wahrheit nicht genau nehme und eine\nrege Phentasic besitze, kraft deren sie schon geschlecht..\nint: iiche Aufklärungsversuche bei anderen Kindern unternommen\nhate, Das Urteil. berichtet selbst, die Mutter habe das\nEi „ind beeinflusst, wenn auch nur in der Richtung, nichts PAR:\nBE der. Angeklagten auszusagen: ob Brigitte aber bei ihren\n19 schwachen Geistesgaben, die ihre schriftlichen Kusseruncen {\nin eindrucksvollor Weise belegen, zu beurteilen vermag,\ninwieweit ihre Bekundung den Beschwerdeführer be- cder\nentlastet, muss bezweifelt werden, vornehmlj.ch wenn men\ndie unbenolfene schriftliche Antwort auf die oben er-\n»ännte Frage berücksichtigt.\n\nPOuEy*\nin. I r “\nRen nt nee un\n\nnenn ı-\n\n- —. un\n\nOb der Tatrichter für die Wertung der Kinderaussagea\n‚er tilfe eines Sachverständigen bedarf oder sich allein\ngenügende Sachkunde zutrauen kann, muss er nach pflichtsmäseem Äirmessen entscheiden (Rest 76, 349); es ist\nineswegs so, dass bei jeder Kinderaussage ein FachfsycnolLoge zugezogen werden misste, Wenn das Londgericht\nobtue fachkundige Hilfe entscheiden zu können vermeinte,\nso musste es dafür zunächst eine tatsächlich und recht.-\nlich irrtumsfreie Begründung geben; zu dem geschilderten\nYversöntiichkeitsbild der Zeugin setzt es sich Jedoch in\nWiderspruch, wenn es ihr bescheinigt, sie habe in exakter\nund auch klarer und eindeutiger Weise jede Frage nach\niinzeiheiten beantwortet. Auch tat die höchstrichterliche Rechtsprechung bisweilen die ausreichende Tachkunde selbst bei Tatrichtern verneint, die häufig in die\nLage kommen, solche Aussagen in Verbindung mit geschlechtlichen Vorgängen zu werten: z.B, wenn es sien:\n„ie hier, um ein lädchen in der geschlechtlichen znt--\nwicklung handelt cder wenn, wie hier, Anhaltspunkte da--\nfür vorhanden sind,-dass das wind einer Eeeinflursung -\nausgesetzt war (vgl RG HRR 1940 Ir 15370, BGH in NIW 1952:\n\ner\n@\n\n> Mn.\nDr\n\n673\n\n[623\n\n[per]\n[0\n\nAh\n\n8\n\nSs 554 ar 28), Auch in anderen Fällen z.B. bei einer\n\nin der geistigen Entwicklung zurückgebiiebenen und\nschwer ausprechtaren Persönlichkeit wie Brigitte LI\nwird der Richter einen Fachpsychologen zu Rate ziehen\nmiscean, weil das zerichtliche Verhör nun einmal situations--,\numwett- und zeitgebunden ist und trotz allem Bemühen,\nsin sol.ches Kind zu unbefangenen Lebensäusserungen\n\nzu versnlassen, vielfach en der Oberfläche bleiben\nwird. Der erfahrene Sachverständige kann als einziger\nGssyvrächspartner ausserhalb des Gerichtssaals durch\neine lockere und vertrauliche Gesprächsführung sowie\ngesisnerte rsychol.ogische Prüfmittel eine derartige\nPersönlichk2it in ihrer inneren und äusseren Anlage\n\nund Entwickiung, ihrer Ansprechbarkeit und ihren\nÄusserungsfähigkeiten und -mitteln möglicherweise\ntiefer ergründen und so vom Tenken, Fühler und Wollen\ndes Jugendlichen ein vollständigeres Bild geben.\n\nWenn auch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme\n\nsine unzlichtige Berührung der Brigitte IWW wahr--\n\n. scheinlich macht, so bietet es doch keine Anhaltspunk--\nse für den Umfang der ihr gegenüber begangenen Verfehlungen; denr. nach der anlage- und entwicklungsm&ssig beäingten zeelischen Verfassung dieses Kindes\nkann bisher nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden,\ndass es einen zrlepniskern phantastisch ausgeschmückt\nhat, Die Häufigkeit sowie die Art und jeise der Tat-.\nkegehung können aber Tür das llass des Abbaus der sittlichen Kemunungen beim Angeklagten und damit für den\nSchuldumfang und die .ntscheidung über die Anordnung\neizer sichernden Nassnahne von Bedeutung sein.\n\n“z\n\ns\n\n-5_\n\n.\n\nes\n\n“ ..\nel\nag re\n\nRATE ‘DE TOauR Br,\n\ner,\n- nn\nunten en ne\n\nvorn Turm nme rung,\n\nx =\n\n7 PER EN\n\nur\n5. ?\n\nE _ , ‚ . _\n\nEiae. Das vendgericht wird daher den Suchverhait durch\na . . . . as\n\nii: Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen und\nShe: des „ehrers der Brigitte Lilb weiter aufklären mis-\n\nja:\n%\n\n}\ne\n\nsen.\n\nGroß Krunme Hörchner\n\na\n\ntr\nae\n\npe ps Et\n\nHülle Dr. Augustin\n\nFiliee\n\n>:\n\n=\nww.\nEr\n\n427.\nIr\n”\n\nre Fr:\n\nBi: -\nwi 1\n\" .\n3 } R .\nKl\nii.\nLt »\nNr\ns","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-05/4-str-1040-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-05/4-str-1040-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:14.340871+00:00"}}