{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-06-05_4_StR_1000_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-06-05","aktenzeichen":"4 StR 1000/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"R\n4 StR 1000/51\n\nIr Tanen des Volkes Bu %\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Zuliruvnternehner aurt C US En\nRE: ceboren en 906 i\n\nin Sieser Scche in Srters uohungshazil,.\n\n2, den verkze cher Josef $° aus Tun,\ngeboren om EB 1926 in ;\n\nz. den Schlosser „illi St ee —— Di N\ngeboren an ER ga in.\n\n4. die hefrou Herta zeb. An\" MM)\nWERE. zeboren ar 1912“in ;\n\nwegen i.bgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung u.a,\n\nhat der 4. Strafsenat des Dundes;scrichtshofs in der\nSitzung vom 5. Juni 1952, an der teilgenoumen haben:\n\nSenrtspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nZundesrichter Ürumne\nDundesrichter Dr. Hörchner\nZundesrichter Dr. Lülle\nBundesrichter Dr, Jugustin\nals beisitzende nichter,\n\nZundesanvalt mp n.\n\nals Vertreter der Sundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeanter der Geschüftsstelle,\nfür Recht erliannt:\n\n„uf die Revisionen der Angelilasten wird das Urieil des\nLandgerichts in 3ielcfeld von \"26. Juli 1951 nit den zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit es den Teschwerdeührer lurt CEEEBEB betril.t, bezüglich der Verurteilung vegen Tortgesetzter . nstiltung zur\n„bgabe einer falschen eidenste tlichen Versicherung, im übri- '\ngen im Strafausspruch. und zwar auch hinsichtlich der Gesamtstrafe,\n\nb) soweit es die \\ngeklagten Sp, StR und Shefrau\nIferta CB beiriitt.\n\nIm Umfenge der „ufhcebung wird dio Stiche zu neuer Verhendlung und ![ Intscheidung an das Tendgericht zurückverwiesen, das\nauch über die Kosten der Dechtsmittel zu befinden hat,\n\nDie wei tergehende nevision des Jecchvwerdeführers Kurt Up _\ndB ira verworfen,\n\n- Von Nechts wegen\n\n. on\nrs .\n\n£ , ;\n+2 ,\n\neränd 8.\n\nRevision des Angeklagten Kurt mm. Bu\n\nAuf die Wichteinhältung ‚der : „rist des § 275 str\n\nzur Abfassung des Urteils kann das Rechtsmittel nicht gei”\nstützt werden, weil es sich mır um eine Ordnungsvor- u\nschrift handelt, cuf der das in der Mauptverhanälung ver-\n\nkündete Urteil nicht beruht, Auch die Beanstandungen der '\nVerhandlungsführung sind unbeachtlich; das Revisionsge- “\nricht kann diese nicht nachprüfen, Die Vorschrift des ' “\n8 268 bs 2 St?O ist nicht verletzt, Die übrigen im\nSchriftsatz vom 24. lai 1952 erhobenen Verfahrensrügen\nI; ‚sind nicht innerhalb dor gesetzlichen Frist vorgebracht”\nj. und daher unzulässig (§ 345. StPO).\n\nDie Verurteilung‘ wegen Abgabe einer falschen eides-\n‚stattlichen Versicherung in Tateinheit mit versuchtem\n„rozesebetrug wird von den Teststellungen getragen,\n\nDie Revision rügt zu Unrecht, des Landgericht habe“\nTg bei Beurteilung der vom Beschwerdeführer abgegebenen °\nu eidesstattlichen Versicherungen seine aufklärungspflieht\nSy verletzt und gegen die Denkgesetze und die allgemeine\n} ‚Lebenserfahrung verstossen. Ausweislich der Sitzungsnie-We Cerschrift sind die „rrestakten 3 G 8/50 des Antsgeriöhts u\n3 in Hannover zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung ge- Bi er\nSE, macht und die wesentlichen Abschnitte der eidesstatt ‚lichen | Bi\nPR Versicherung des Angeklagten ‚vom 30. dJenuar 1950 verlesen :\nEr worden. Die Strafkammer war nicht -verp? lichtet, die eides- ' u\nPr stattlichen Erklärungen yörtlich' im Urteil eufzuführen,\n. Vielmehr genügte es, wie bei der. Ermittlung sonstiger u\nGedankenüusserungen. ihren euf Grund des Ergebnisses der ” a\nKauptverhandlung für erwiesen erachteten Inhalt festzü-\n\nus\nPu\n\nRi\n\nPER\nint ee)\nN Baer\n\nEN um\n\nTSdareigı\nERSE\n\nKr\n\nstellen, Die zufolge der Verfahrensrüse gebotene Tach. a\nprüfung dieser Feststellungen hat nicht ergeben, dass E\nder Tatrichter von. einem unrichtifen vortlaut der Ver.\nsicherungen eusgegangen ist oder ihnen einen Sinn bei- n\ngelegt hat, den sie bei Yerücksichtizung; des geröhnli- ” |\nchen Sprachgebrauchs, ihres inneren Zusammenhengs und\ndes Standes des \\rrestverfahrens. in dem sie! - abgegeben worden sind. nicht gehebt heben können. lenn der\n\nAngelllagte auch nicht ausdrücklich gesagt hat,’ er habe 3\nselbst dem Autohändler Te den !nhünger für 7500 Di :\nangeboten, so ergibt der innere Zusammenhang der Irkl18-\"\"\n\"rungen doch, dass er die Möhe des von Sum überbrach-“%\nten Angebots auf 7500 DIi bestimmt hatte, worauf es in \"\ndiesem Verfahren allein ankam, Eben dieses wollte aber\neuch das Landgericht erkennber als Inhalt der eidesstattlichen Versicherung feststellen. Wenn es die weitere \\.ngabe des Angeklag sten, \"er sei am folgenden Y Tage 3\nnicht nach TOaHEEREEER, gekommen, weil ihm das Geschäft mit bi\nFu und vw nicht günstig erschien,\" mit den ; Torten. 1\nwieder;ibt: \"Er sei nur deshalb nicht am 26. Januar .\n1950 zu REM nach U] gefahren. weil ihm. das Ge-\n\nschäft Zeül, insbesondere‘ RE ihm nicht zahlungs- 55\n'kr&ftig erschienen. Bei,\" so hendelt es sich hier eben-. #\nfalls um eine sinrigemässe uslegung, der auch eine\neidesstattliche Versicherung zugänglich und bedirftig .\nist. Sie ist mit Rechtsgrtinden nicht engreifbar, Da es\nim Arrestverfahren darım ginr, ob der \\ngeklagte seinen\n\nAnhänger schon anderweitig. verüussert hatte, was er mit °\nder eidesstettlichen Versicherung entkräften wollte,\nkonnte die ötraflamrmer ohne Verstoss gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung annehnen, dass er mit\n\nDr,\nrn.\nBr\n\nY\nN\n2\n“\n\n\"u\n\n- 4-\n\njener Erklärung sagen wollte, er sei \"nur\" aus dem angegebenen Grunde nicht nach IB s;c£ahren. Im übrigen ist die gerühlte !usdrucksveise der eidesstattlichen\nVersicherung erkennbar nur dor Sprache des ıngeklagten\nangepasst worden,\n\nAuf einer Verletzung der Aufklärungspflicht beruht\nes auch nicht, dass 'das Landgericht in der !ngabe des\n\nBeschvrerdeführers, in seinem Vermögen befinde sich der\nvollständig bezahlte Lastkraftwagen Lerke Rochet-ächrieider,\neine vorsätzlich faische eidesstattliche Versicherung erblickt hat, weil er dem Gläubiger Goa den fiagen zur\nSicherung übereignet hatte, Wenn Äie Verteidigung zur Begründung dieser Rüge geltend macht, der \\ngeklagte habe\nnicht versichert, \"Bigentümer\" des Lastkraftwagens zu,\n\nsein, so übersieht sie, dass der Zeschwerdeführer in seiner weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 21. Februar\n1950 ausdrücklich & ngegeben hat, Rigentüner des Wagens zu\nsein. Dass er unter einer Sicherungsübereignung nicht\nbloss eine Verpfündung verstanden haben kann, ergibt sich\naus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Pachtvertrag\nmit Stamiugg vom 15. Jenuar 1950. in dem der Angeklagte\neusdrücklich darauf hingewiesen hat, dass cum bis zur\nBezahlung seiner Forderung von: 1500 Di \"Eigentümer\" des\nLastkraftwagens Rochet-Schneider bleibe. Bei dieser Sachlage war der Tatrichter nicht verpfli chtet, auch noch Sn\ndarüber Ermittlungen anzustellen; welche Vorstellungen\n\nder Angeklagte mit dem Äusdruck \"Vermögen\" verband, Ein\nVerstoss gegen die Denkgescotze und die Lebenserfahrung-\n\nist hier ebenfalls nicht ersichtlich. i.it Aechtsgründen\nnicht angreifbar ist auch die Feststellung, dass der\n\ner\nEEE\nYe\n..\n\n.’\nie\n\nPubk,\ner!\n\nKaufpreis entgegen der eidesstattlichen Versicherung\nnoch nicht voll bezahlt wer, weil der \\ngeklarte noch N\n1000 DI als Gerentiesurne surückbehielt. Solange der i>\nStreit um den Restkaufgreis noch in der Schwebe wor. :\nmusste der Angeklagte euch angeben, dass der Verkäufer noch Ansprüche an ikn stelle, Anderenfalls machte 4\ner sich einer. falechen eidesstattli- ı -.- - 2.Zisı-\nchen Versicherung mindestens Guaäurch schuldig, dass er “X\neinen für die 3eurtcilung dos Sachverhalts entscheiden- ji\nden Unstand verschwieg. ;\n\nSoweit die Urteilsfeststellungen über den Inhalt\n\nN\n\nder Verkaufsverhandlungen wit TER und des Vertrages\n\nBR\n\nmit Rip als unrichtig beanstandet werden, greift die”\n\n\\\nPart\n\nRevision die den Tatrichter vorbehaltene 3evreiswürdigung in unzulässiger jeise an, Tas Revisionsgericht\nkann nicht prüfen. ob dic Feststellungen nit dem Ergeb- \"\n\nnis der Nauptverhandlung übereinstirmen. Des Landgericht\nwar auch nicht verpflichtet. alle umneten des ngekla;\nten sprechenden Umstinde im Urteil zu erörtern und sich\nmit den Zeugenaussagen auseincnderzusetzen, Der \\ Vorschri#®\ndes § 267 \\bs 1 StPO ist genügt, wenn die für die rich“ „“\nterliche Überzeugung massgeblichen Gründe im Urteil dar-.}\ngelegt werden, Die Aussagen von. Zeugen oder Tätangeklag=3\nten bei einer früheren polizeilichen Vernehmung brauchtei‘\nnicht erörtert zu werden; weil der Tetrichter nach seiner freien. aus dem Inbegriff der Teuntverhanälung geschöpften Überzeugung zu entscheiden hat [§ 261 5tP0).\n\nDie Angriffe gegen die Glaubrürdigkeit der Litangellagten SER und St sind ebenfalls unbeachtlich,\nDes Landgericht hat übrigens die erbitterte Feindschaft ..,\nzwischen diesen und dem \\ngeklagten Kurt Ci berück-\n\nsichtigt und deshalb die Richtirk\n\n?\neit ihrer Bekundungen an\nHand enderer Zeur genzussagen und sonstiger Unstünde sorgfeltig Üherprüft. Es hat auch zahlreiche, mit dem Strafverfahren zusammenhängende Frozessalkten zum Gegenstand\nder Hauptverhendlung gemacht, Die veiziehung weiterer\n\nDa?\n/kten hat die Verteidigung demals nicht beantrast, Zine\nVerleizuns r\n\nder „ufklärungspflicht ist hier ebenfalls\nnicht ersichtlich. Der Grundsatz \"in äubio pro reon ist\nnicht verletzt, weil der Tatrichter seiner Überzeugung\nvon der Schuld des Angeklagten bestimnt Ausdruck verliehen hat (RGSt 52, 319).\n\nDas Landgericht war auch nicht genötigt, ein Sachverstündigengutachten über den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen. Dieser hat sich in der Nauptverhandlung nicht auf den Schutz des § 51 StcB berufen, und die ur\nVerteidigung hat in dieser Tüinsicht ebenfalls keinen 3eweisentrag gestellt. Arst nach Verkündung des angefochtenen Urteils hat sie im Schriftsatz vom 28. Juli 1951 -\nein solcher von 28\n\n. hoven ıber 1950 befindet sich nicht bei\nten auf llaftfichigk\n\nden !kten - zur Begründung ihres Antrages, den angeklag- .\nar\n\neit zu untersuchen, ' Unstände vorgetra-\"\ngen, die auf eine geistige ‚Erkrankung epileptischer Art,\n\nhindeuten sollen; ' jedoch hat der Haftanstältsarzt das\nVorliegen einer Geisteskrankheit bei dem Beschwerdeführer '\n\nverneint. Der Fatrichter konnte sich auch. auf Grund des, .\n\nüberzeugen,\n\npersönlichen Zindrucks: des ingeklagten in der Häuptverhendlung von dessen Aurechmungefählgkeit ausreichend\ner\n\nZu Unrecht stützt sich die Revision ferner darauf,\ndass die .irma Rod mit der Vollstreckung des Arresth”\n\nin den Lestkraftsagen Rochet-Schneider ihr Rigentum an be;\ndem nhönger verloren habe. Diese !rase berührt die 8\n“ vom Landgericht festgestellte Unrichtirkeit der eides- 54\n\nstattlichen Versicherungen nicht, weil der Angeklagte 2\n\nger gemacht hat.\n\nDass der Beschwerdeführer sich bewusst wer, dem\nKäufer Ri@@® den !ancrag-inhänger mit sofortiger Wirkung\nübereignet zu heben. ergibt der festgestellte Sachverhalt; denn der Pacht- und ieihvertrag wurde Ri erst\neinige Tage nach Trwirkung des Ärrestbefehls vorgelegt, _\nnachdem der Kaufvertrag fest abgeschlossen war, und die\n. Gegenleistungen -— ohne Eigentumsvorbehalt für die Rest- I:\nkeufpreisschuld von 500 DI. - ausgetauscht waren, Der ps\nHinweis der Verteidigung auf die spätere Prozessführung “S\ndes \\ngeklagten gegen Ti stellt sich diesen ?eststellungen gegenüber nur als unbeachtlicher ingriff auf die\n\nBeweiswürdiwung dar.\n\nDa der Beschwerdeführer nach den Urteilsausführungen von vornherein den Vorsatz hatte, den Arrestprozess\ndurch falsche eidesstattliche Versicherungen in seinem, .\nSinn zu beeinflussen, wollte er nit ihrer Vorlage den\nRichter tiuschen und dadurch der Yirma Raliip einen\n\"Vermögensnachteil in Gestalt der Arrestaufhebung zufügen,\nzugleich sich selbst auch einen ihm nicht zustehenden\nVermögensvorteil verschaffen. Die Tetbestendsmerlmale -\nder fortgesetzten ..bgabe einer falschen eidesstettlichen ,\"\nVersicherung und eines tateinheitlich dcemit vertibten .E\nProzessbetrugs sind hiernach rechtsbedenlenfrei Pestge- .-\nstellt.\n\n“0 en Mini Teenie\n\nwie im Urteil weiter ausgeführt wird, wusste der\nAngeklagte, dass ihn der \\nhänger nicht gehörte und er\ndaher nicht berechtigt var, über ihn zu verfügen, weil\ner selbst den Sicherungsübereignungsvertrag mit der\nFirma Te abgeschlossen hatte und dazu noch von dieser ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass er\nden Vasen nur mit ihrem Zinverstünänis verkaufen Cürfe,\nlit Recht hat das Lendgericht daher in der Verüusserung des \"nhängers eine Unterschlagung erblickt. Da die\nGläubigerin den Ärrest erst nach der Übereimmuns des\ninhöngers an Ri@@® erwirkt und vollstrecit hat, spielt\n‘die Y'rage, ob in jener liassncehre ein Verzicht auf ihr\nBigentun erblic!t werden könne, auch in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die vorher vollendete Unterschla\nsung würde durch den snüteren Verzicht nicht berührt,\n\n> Sr\n\nGegen die Verurteilung des .ıngeklagten wegen Unterschlazung eines Teifens des Lastkraftungens bestehen\nebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter\nhat sich davon überzeugt, dass der \\ngeklagte seinen\nKeffen Zrich Cm beauft ragt het, den üleifen in sei- u\nnem Namen zu verkaufen, \"Er NET rechtlich nicht gehin- u\ndert, 'äiese Überzeugüng auf die unsicheren \"Aussagen:\ndes leffen zu gründen. indem er. die Lebenserfahrung\nmitverücksichtigte, die - wie im Urteil dargelegt wird -\ndafür spricht. dass der. \"pSschwerdeführer, der sich in\nso schwerer Hot befand, dass es ihn \"Nsofear en Geld für\ndas Essen seiner achtkönfigen Familie fehlte\", zunächst\neinmal die Reifen des last! :raftwägens zu verkaufen such-.\nte, um mörlichst schnell: in den 3esitz von Geld zu gelangen, zumal er doch !eine !üttel hatte, den jagen reparieren zu lassen, Es ist auch festgestellt, dass der\n\n-9..\n\nNeffe den grössten Teil des Erlöses an den Angeklagten abgeführt hat; ob er den Reifen tatsiüchlich ausärücklich \"im Tamen\" seines Onkels verkauft hat, ist\nunerheblich, Die rechtswidrige Zueienung erblickt das ..\nUrteil zutreffend darin, dass der 'ngeklagte durch den\nAuftras, den Reifen: zu verkaufen, nach aussenhin erkennbar wie ein Eigentümer über ihn verfügte und alsdann einen Teil des Irlöses für sich verbrauchte, Debei war sich der Beschwerdeführer dessen bewusst, dann;\nihm der lleifen nicht gehörte, und er zum Verkauf nicht.\nberechtigt war. Die gegen diese Teststellungen gerichteten Angriffe der Revision betreffen ausschliesslich\ndie Berreiswürdigung, die der Prüfung des Revisionsgerichts entzogen ist. . um\n\nDer Schuldspruch wegen erfolgloser Anstiftung >\n‚zun Versicherungsbetrug lösst gleichfalls keine Rechts- #\nverletzung er'iennen, Die Strafkammer hat ausäricklich ,\nfestgestellt. dass der Lastk raftvagen voll kasko-versi-:\nchert,werden sollte, ach den Bedingungen der \"iilianzr \"@\n‚genoss er von der Stellung des. Versicherungsamtrags ab.\n„bis zur Einlösung des Versicherungsscheins durch Zehlungd\n„ger Prämie vorläufig vollen Versicherungsschutz, Auf P:\n\"Grund Gieser Deckungszusage var der ' wagen vorübergehend’ $\n‚ „eine \"versicherte Sache\" im Sinne des § 265 St&B.' Wenn.\nder Versicherungsschutz später infolge KFichtzahlung der ..\n_ Prünie mit rückwirkender Kraft entfiel, so ist das für\ndie Verwirklichung des Tatbestands des Versicherungsbetruges während des Schwebezustandes unbeachtlich. Dem\nUrteilszusemnenhang ist auch zu entnehnen, dass der Beschwerdeführer die iitängeklagten SC und u\n\nwEhrend dieses Zeitraums. aufgefordert het, den .agen\n\n.E\ns\n\n- 10 -\n\nin Brand zu setzen; denn er hat später den im April 1950\nveribten neifendiebstahl der Versicherung angezeigt, um\nauf Grund desselben Versicherungsentrags eine Zntschädigung zu erhalten. Ziner genaueren Feststellung des\nZeitpunlkts der Zu?forderung becurfte es nicht. Der .\\ngeklegte hat auch gewusst, dass er ' ohne Främienzahlung soort Versicherungeschutz genoss. wie d&s Landgericht\nrechtsirrtunsfrci aus der späteren Schedensmelcung hinsichtlich des Reifens geschlossen hat. Die Aufgeforderten sollten in betrigerischer ibeicht handeln, um dem\nBeschverdetührer Cie Vers icherungssumn® rechtswidrig zu\nverschaffen, von der sie je 1000 DI abbekonmen sollten.\nSie würden sich euch, wenn sie der “ufforderung nachgetomnen vüren, eines Versicherungsbetruges schuldig gewacht heben; denn hierzu genügt es, wenn der Täter im\nDinvernehmen mit den 'Versicherungsnehner handelt, um diesem die Trandentschüidicuns Zu verschaffen, auf die er ina8: folge seines Jinverstindnisses keinen Anspruch hat,. Die\n„usführungen der nevision richten sich insoweit wiederum\nnur gegen die ZJereiswüirdigung, die eine Verstöäse gege\nale Denigesetze und die ‚allgemeine Lebenserfahrung erkennen lüsst. | „ie die ' Det nach, der Vorstellung des. angeklagr „,\nten begengen werden. sollte,. ist, im‘ ‘Urteil hinreichend\ndargelegt. Der vagen sollte nit: \"Benzin übergössen und aysezündet werden, Zur ‚Beschaffung des Brennstoffs liess\nder Angel-lagte 30 DI! en. Si) nach 000) übermeisen. In allen Einzelheiten der konkreten. usführung\nbreucht der Anstifter die zu begehende Dat nicht in sein\nBewusstsein aufgenoruen zu heben. Da der Seschwerdeführer\nnach den Urteilsfeststellungen an ‚seiner Tot nur noch\n\ndas Interesse hatic, sofort zu Geld zu kommen, wozu ihm\n\npo\n\nRE FEBEN ERBEN?\n\n.ı1-\n\n..\nu.\n\n-\n\n‚ ergibt sich, dass Gieser bestirmend auf ihren Allen. eink\n\n- 11 -\n\nz\n’e je\n\n“N\n\njedes kittel recht war, ist es auch nicht widersinnig 3\nwie die Revision rmeltend macht -, wenn das Landgericht\ndie „ufforderung, den \\agen in Srenä zu setzen, für er.\nwiesen erachtet hat, obwohl der ngellagte im wirtschaft, I\nlichen Ergebnis hi erdurch nur einen schiveren Schaden er.\nleiden konnte, wenn die firma ! | euf Zrund ihrer\n\nPfändung die Versicherungssumme beanspruchte, Den Be-\n\nschverdeführer kam es nach der überzeuzung des Lendgerichts. dr.reuf an, selbst in den 3esitz dieser Surme zu Pe\nlangen und über sie zu verfügen,. ohne seinem Gläubiger .\nhiervon etwas zukommen zu lassen. Dass § 49 a StCB ‚iap '\nder Verordnung vom 29. Lei 1943 fortgilt, ist vom Bundee:\ngerichtshof in ständiger . Sechtsprechung entschieden wor-; \"=\n\nden (BEHSt 1. 59).\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzter .nstiftung zug;\nAbgabe ciner falschen eides3 sattlichen Versicherung kann =\ndagegen nicht bes stehen blciben. Die \\ Urteilnfeststellungen 3\nreichen Zuer aus, um die änstiftung der lü tangeklagten .r\nSCEEED und, Stans darzulegen. Diese sind von dem 26-3\nschwerdeführer zu der Straftat durch Überredung unter Aus)\nnutzung ihrer „bhüngi gkoit \"voranlasst\" worden, llieraus\n\nwirkt hat. Dass er sie zur ibgabe \"£alscher\", hömlich der;\nmit seinen eigenen: inhaltlich übereinstimmenden Versiche:? n\nrungen bestimmt hat, deren Unrichtiskeit im Urteil ‚ein- E\nwandfrei festgestellt ist, ergibt sich aus der Sachlage\nund ist als überzeugung des Natrichters dem Urteil ein- .\ndeutig zu entnehmen. linsichtlich der Litangeklagten Ilerta CO ist indes aus den Urteil nicht mit hinreichender‘\nKlarheit zu ersehen, dcss auch sie von ihrem Ehenenn tat-.\nsächlich zur .bgabe einer Zalschen eidesstattlichen Versi-'\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\ncherung bestimmt worden ist. In dieser Richtung wird\nnur erwihnt, dass der ingeklogte \"vor ellen Sun\nund Step\" vorstellte. dass sie brotlos würden,\nwenn sie die Versicheruns nicht abgüben. In anderem\nZusamnenheng wird aber hervorgehoben, dass die Ehefrau’\nCE \"einen erheblichen geistigen Inteil an den Taten\nihres iiannes hatte, wie die von ihr angefertigten Intwüörfe der zurickdatierten Pacht- und leiheverträge zeigen.\" Liöglicherweise het das Landgericht bei Anwendung\ndes Begriffes der !berredung bei der Ühefreu CB\nnicht berücksichtigt, dass diese als für den Unterhalt\nder Familie beiorste Mausfrau vielleicht von vornherein\nentschlossen rar, die Aushebung des Ärrestes mit allen\nnur erdenklichen Litteln zu erreichen,.so dass es einer\nbestimr'enden Dinwirkung auf ihren Willen durch ihren\n\"Niemenn in der bezeichneten Richtung nicht bedurfte.\n\nUnzulöngflich ist auch die Zerründung einer fortgesetzten Anstiftung, die allein darauf gestützt wird,\n‚dass der I3cschwerdeführer auf Grund eines einheitlichen\nGesämtvorsatzes alle Crei jitangeklagten angestiftet habe,\nam 30. Janmear und 21. Februar 1950 falsche eidesstattli-\n‚che Versicherungen abzugeben. Is ist zwar rechtlich zulässig, mehrere Anstiftungen zu'mehreren selbständigen\nStraftaten desselben Täters oder verschiedener Täter zu\neiner fortgesetsten Hendlung zusammenzufassen (R6St 70,\n344, 349). Die Feststellungen Jässen in vorliegenden\nFalle jedoch nicht erkennen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich mehrmals euf den ‘illen der Kitangeklagten ein- ua\ngewirkt het und ob diese bei Abgabe der zweiten eidesstattlichen Versicherung nicht ohriehin entschlossen waren, den .;\neinmal beschrittenen ie; Zortzusetzen. jöglicherweise sind\n\n«\n\n- 13 -\n\nsie lediglich auf Ladung des Prozessbevollmächtigten\nbei- diesem erschienen und haben ihre Versicherung ab- \\\ngegeben, ohne die ingelegenheit vorher nochmals mit dem\nAngeklagten Kurt CE besprochen zu haben. \\usserdem '\nfehlen „nhaltspunkte dafür, dass dieser von vornherein :\ndie mehrfache Abgebe falscher eidesstattlicher Versicherungen durch die \"itangerlagten in sein Bewusstsein\naufgenommen hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass\ndie Versicherungen von 21, Februar 1950 sich auf einen\nanderen tatsüchlichen Vorgeng beziehen als die früheren. Diese lüngel Zühren schon zur Aufhebung des Schuld-.\nspruches in diesen Punkte. Im übrigen ist dieser, soweit °\ner Kurt CP betrifft, aufrechtzuerhalten. Dagegen\nmiss das Urteil im Strafäussprich eufgehoben werden. wie .\ndie Revision mit Recht rügt, hat das Landgericht ohne\nausreichende Teststellunfen anzenommen, dass dieser Anseklagte seine \\ot zu einom nicht gerinzen Teil selbst: {\nverschuldet habe, weil or es vorstenden habe, die Versicherungssunze von über 30 000 Dii, die er im Jahre 1949 F\nZür seine durch feuer zerstörte „ohnberache erhalten r\nhatte, \"in Imann anderthalb Jahren restlos äurchzubrin- BR\ngen.\" Diese Aus! Führungen. sollen zwer nicht - vie die, u\n‚Revision meint - einen Verwur? unsoliden Lebensvwandels\nbedeuten, sondern bezichen sich, wie die nachfolgenden\nErvägungen erkennen: lassen, darauf, dass der Angeklagte\nnicht \"Schuster\" geblieben ist. und \"ohne jesliche Kennt- E\nnisse\" ein Yuhrgeschüft angefangen hat. Ds ist. jedoch |\nnicht geklärt, welche Gründe ihn bewogen haben, seine\nSchuhmacherei aufzugeben, und nicht berücksichtigt, dass. \"\ner nach dem Sachverhalt allein 14 500-Di: bei dem Ürwerb\ndes ersten Lastkreftwegens von der firma | verloren\nhat, weil er infolge Zerwürfnisscs mit seinem Teilhaber\n\n-i4 -\n\n\"SZ . .\nR i\n; . .\nRu vn\n” [3\n5 .\n>\n\n- 14 -\n\nN we\n’ SL > SE\ninte an net FE a ee\n\nTAU und inzolge der sich daran enschliessenden Prozesse mit Giesem die auf den Teufpreis in Zahlung sgegebenen Wechsel nicht einlösen konnte. „er die Schuld\nen der Lüsunz des Vertragsverhölinisses mit IB trüst,\nder möglicherweise die erforderlichen Kenntnisse für\ncas Fuhrgeschiit besass, und welche weiteren Unkosten’\nund Geschüf ftsausfülle der Angeklagte durch die Frozessführung und 'cie Stillegung des lastiiraftvagens damals\nerlitten hat, ist nicht festgestellt Ebensowenig ist\nersichtlich, ob der spätere Zrwerb des Lastkraftwagens\nRochet-Schneiler auf unzulängliche Fachkenntnisse ZU-\nrückzuführen ist. löglichertieise wies dieser lagen Längel auf, die auch ein fachkundiger Gesch&ftsmann nicht\nS+te erkennen können. 28 ist hiernach nicht ausgeschlossen, dess der \\ngeklagte lediglich von einer Reihe von\nunglücklichen Zufillen heimgesucht worden ist, die für\n2” ihn als Ernährer einer zahlreichen „emilie nicht tragbar\n\n1\n|\n|\n\n‘ »aren. Nechtsfehlerhuft ist es auch, dass aus dem Urteil\nu nicht zu entnehmen ist, ob das Landgericht die Föglich-\n& teit erwogen hat, die aus § 253 StGB entnommene Strafe\n\nj: nech § 44 Stc3 zu mildern, und. welcher Strafrahmen hierk nach ‚zugrunde gelegt, norden ibt. ‚Venn. nämlich der Tatun richter die Strafe gemöss 8 44° \"StGB mildern will,. so\nverändert sich .der ‚ordentliche. Strefrahnen, und erst\nGann kann entschieden werden, welche Strafvorschrift als\ndas schvierere Gesetz im Sinne‘ des & .73 SteB: onzuwenden\nist. Deshalb russ zunächst genrüft,werden,. ob Strafnmilderung auf Grund des § 44 StGD’en Platze ist (zen Urteil\nvon 19. Anril 1951 - 4.StR. 176/51:). Im übrigen lässt, die\nStrafzumessung keinen Rcchtsverstoss. erkennen, Der Tatrichter ist nicht verpflichtet. äle. dabei in 3etrecht\nkomuenden Umstände erschöpfend zu’ ‘erörtern; es genügt\n\nde na 2025 „2 20 3\n\n- 15 -\n\nnach § 267 Abs 3 StPO, wenn die Gründe, die für das\nStralmass bestimend gewesen sind, dargelegt werden.\nDie Beri cksichtigung der Uneinsichtiplieit des Täters,\nauf die das Landgericht ohne Rechtsirrtum aus dem\nVerhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung gegenüber den Zeugen geschlossen hat, und die derauf\nberuhende ! Tichtanrechnung der Untersuchungshaf et sind\n\nnicht zu. beanstanden.\n\nII. Revision der Ehefrau Gimme.\n\nDie Verteidigung rigt nit Erfolg eine Verletzung\nder Aufklürungsp?licht bei ürmittlung des Inhalts der\nvon ihr abgegebenen sidesstattlichen Versicherung: In’\nden ten des Arrostverfahrens befindet sich nur eine\nselbständige eidesstestli che Versicherung der Deschwerdeführerin vom 30. Januar 1950, die sich zuf die Verhan\nlungen mit N bezieht. Ausserdem hat sie ebenso wis\nCie übrigen iitangel :lagten den Schriftsatz des Prozess-\n‚bevollrächtigten ihres Eherännes vom 22. Februar 1956.\nunterschrieben, in den ie „ehrt heit ‘ser in: ihm behapteten Tatsachen en zi dos’ Statt versichert wird; Zu: aus\nsen gehört auch, \"dass der, nhönger nicht an a 1 ver:\n\nkauft, sondern ihm nur. ‚geliehen worden. sei. Bine weite:\n‚re eidesstattliche ‘Versicherung der Ehefreu cm. ist\ndem Schriftsatz ni cht beigefügt. ob das Lendgericht die:\nin diesem enthaltene . eidebstattliche Versicherung, der -\nBeschnerdeführerin ni tvermertet hat, \"ist nicht ersichtli\nJedenfalls hätte. es feststellen nissen, ob diese wusste, R\ndass sie mit ihrer Unterschrift eine dem Gericht vorzu- . 2\nlegende ei denstattl iche Versi cherung abgab und wie die\n\nse lautete, Zusserden wei eht. der Tortlaut der eidesstatt |\n:e .\n\n-16 -\n\n- 16 -\n\n® .. lichen Versicherung vom 30. Januar 1950 in wesentli-\n\nEr erg\n\nd.\nRS\n\nNR\n\nER:\nSi\n4\n\nchen Funkten von dem im Urteil mitgeteilten Inhalt ab.\nDie Beschwerdeführerin hat in ihr mehrfach hervorgehoben, dass ihr issen von den geschilderten Vorgängen auf Anraben ihres Eherennes 'beruhe, Im Urteil sind\ndiese Ilinweise dagegen vegtelassen, so- dass der jineruck erweckt wird, die Beschverdeführerin hebe Giese\nBreignisse als Gegenstand eigener \\iahrnehmungen en:\nDides Stats versichert. Die Strafkanmer durfte sich\nhier nicht nit der Sestetellung bemtigen, dass die Be-\n\nschwerdeführerin - wie die an den Verhandlungen unmittel-\n\nbar beteiligten itengeklagten - die eidesstattliche\n\nVersicherung wider besseres „jssen abgegeben het. öie\n\nmusste vielmehr cuch‘ prüfen, ob der Ehemann der Beschwer- .\n\nGeführerin die Vorgänge richtig dargestellt hat,. oder en\nob diese von anderer Seite - z, 3. von SEP una Stı\n\nwm - wahrheitagenio ss von ihnen unterrichtet worden ist u\n\nzbenso unzureichend sind die Urteilsausführungen\nzum inneren Matbestand der Beihilfe zum Prozessbetrug.\n\"Die drei litengeklagten. waren sich berusst, dass ihre.\n\nVersicherung zur Aufhebung, ‚des Arregtes beitragen- komme. |\n\nte, und dass der Angeklagte. Kurt. cm hier. ‚eine straf-,\nbare Handlung beging.\" Zu einer vissentlichen Hilfelei- .\nstung im Sinne des § 49 'StEB. ist. zvar' nicht “erforder.\n\nlich, dass der. Gehilfe von der Strofbarkeit des Verhal- ”\n\ntens des Hauptti kters überzeugt ist, 'er’muss aber alle\nwesentlichen Eusseren \"und ihneren Kerkmale des.vom Tä- :\nter veriir rklichten strafbaren Tuns erkennen‘ (neSt 72, 24).\nIn dieser nicht tung fehlen bisher jegliche \"Anhaltspunkte\ndafür, dass die Beschverdeführerin die Iage im Arrestverfahren richtig gesehen hat und sich dabei bewusst ge-\n\n- 17 -\n\n%\n\nRA ET\n\n<= 17 -\n\nwesen ist, einen Prozessbetrug ihres Mannes zu förderg\n\nFür die Strafzumessung gelten die kusführungen un.\nter I über gie Prüfung der Strafmilderung nach § 44 Steh\nebenfalls. Fehlerhaft: ist auch, dass in Urteil die Mög\nlichkeit einer weiteren Strafermässigung nach § 49 Step}\nnicht erörtert ist. Wegen der bezeichneten Rechtsverst\nse muss das Urteil gegen dic Ehefrau CR aufgehoben\nwerden.\n\nIII. Revisionen der Angeklagten SB und St.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und\ndeshalb unbeachtlich: 5\n\nGegen den Schuldspruch wegen Abgabe einer falschen\neidesstattlichen Versicherung haben die Beschwerdeführer im einzelnen keine Einvendungen erhoben. Die zufolge\nder allgemeinen Sachrüge notwendige rechtliche Prüfung\ndes Urteils hat auch in dieser Hinsicht keine Rechtsver- N\nletzung ergeben. Da aber der innore Patbestand der nach u\nder Annahme des Landgerichts nit diesen Vergehen tatein-. 3\n.heitlich begangenen Beihilfe zun versuchten Prozessbe- ' E\ntrug, ‘wie unter IT: dargelogt, ni cht ausreichend festge- .. a\n\"stellt ist, musg,. das Urteil, auch soweit es die kKitange-\"‘ Ss\nklagten SC una I 7 betrifft, in vollem Umfang\naufgehoben werden. Bei der Strafzumessüng hat das Tandgericht. strafmil dernd berücksichtigt, dass SEES seine.\n\nRR\nVerfehlung ‘vor Ehtäeckung. der Tat der Firma RO 5egenüber eingestanden hat, ‚Möglicherweise hat der Be-\n\na\n\n- 18 -\n\nschwerdeführer dadurch den Eintritt des zur Vollendung\ndes Betruges gehörigen Erfolges abgewendet und ist deshalb gemäss § 46 Nr 2 StGB wirksem zurückgetreten. Dass\nder Täter den Erfolg persönlich verhindert, ist nicht\nnotwendig (RGSt 15, 44). Es würde deshalb genügen, wenn\ndie Firma Reh auf sein Geständnis hin das Erforder- Mi\nliche selbständig veranlasst hätte. Das wäre auch trotz '\nder vorher ausgesprochenen Betätigung des Arrests durch '\ndas Amtsgericht in Hannover noch in Verfahren auf Auf-.\nhebung dieser Massnahme möglich gewesen, Die Rechtswohltat des § 46 Nr 2 StGB steht auch dem Gehilfen zu, solange die Haupttat noch nicht vollendet ist (RGSt 62,\n460). Ob das Landgericht den Sachverhalt von dieser ‚Rechtg;,\ngrundlage aus geprüft hat, ist ‚nicht ersichtlich. ER\n\nFür die Strafzumessung gilt das unter II für die\nMitangeklagte Ehefrau’ CE Ausgeführte.\n\nDass auch der Beschwerdeführer 1 bei der\nFirma Rei ein Geständnis abgelegt hat, ist nicht\nfestgestellt. Die dahingehende Behauptung der Revision\nist mithin hier unbeachtlich. Das Landgericht wird aber\nbei der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, dieses Vorbringen zu berücksichtigen; es wird auch die Anrechnung\nder seit Erlass des angefochtenen Urteils erlittenen Un- u\ntersuchungshaft des Angeklagten Kurt ms aus Billig- -\nkeitsgründen insoweit in. ‚Erwägung ziehen müssen,. als\nsich infolge von Umstänäen; die. der Angeklagte nicht zu\n\n19 -°%\n\n_ und:der dadurch bedingten verspätcten Übersendung der. *\n\n- 19 -\n\nvertreten hat, nämlich der erst am 13. Oktober 1951\"\nausgeführten Zustellung dos Urteils vom 26. Juli 1951\n\ner.\n\nAkten in dic Revisionsinstanz, dic übliche Zeitspanne '*\nvon drei Konaten swischen den Urteil des Tatrichters:\n\nund der Entscheidung des Revisionsgerichts verlängert hat. j\n\nF}\nut.\n\n“r\n\nel,\n\nGroß Krumme Dr. Hörchner\n\nHülle Dr. Augustin\n\nSo\nBa TER\nSER Sei\n\n£\n\n”. RE Sn\nRER FRE RUE\n\n....\n\na 5: .\n\n2.\n\nFR \\\nuch we.” P PER\n. ® 22.57: 2. 5\n. Ki Kt Gute\n\nu\n\n>\n\n>” .\n2 rc\n\n«\nRE\n\n;\n\n5\n\ny:\n=","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-06-05/4-str-1000-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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