{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-05-29_4_StR_574_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-05-29","aktenzeichen":"4 StR 574/52","doktyp":null,"leitsatz":"e Beim \"Eingehungsbetrug\" kann eine Vermögensgefährdung schon darin bestehen, dass der\nGeschädigte überhaupt in vertragliche Beziehungen zu einem böswilligen Vertragspartner getreten ist, der von vornherein\ndarauf ausging, den Vertragsgegner unter\n\nplanmässiger Ausnutzung eines beim Vertrags- or\n\nschluss durch Vorspiegelung von Tatsachen\nerregten Irrtums zur Entgegennahme einer\nvertragswidrigen Leistung zu veranlassen.","text_plain":"Pür das Nachschlagewerk ! fr.\nNicht für die Amtliche Sammlung ! 2500 099\n\n—\n\nGesetz: StGB § 263\n\nRechtssatz:e Beim \"Eingehungsbetrug\" kann eine Vermögensgefährdung schon darin bestehen, dass der\nGeschädigte überhaupt in vertragliche Beziehungen zu einem böswilligen Vertragspartner getreten ist, der von vornherein\ndarauf ausging, den Vertragsgegner unter\n\nplanmässiger Ausnutzung eines beim Vertrags- or\n\nschluss durch Vorspiegelung von Tatsachen\nerregten Irrtums zur Entgegennahme einer\nvertragswidrigen Leistung zu veranlassen.\n\nAktenzeichen: 4 StR 574/52\nUrteil des BGH vom ‘26. März 1953 1G Essen\n\nIm Namen des Volkes\n\n4 StR 574/52 fr |\n|\nh\n\nIn der Strafsache\ngegen H\n\n1. den Handelsvertreter Kurt vorm WB aus Ei, geboren\n\nam ER 1595 in cum, h;\nk\n\\\n\n2. den Baustoffgrosshändler Josef W aus G\neboren am 1 nR ‚„ Kreis\n\nwegen Betruges\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. Närz 19553, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß iu\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nals beisitzende Rickter,\n\n4\n\nt\n\nBundesanwalt EB h\n4\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un &\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, 1\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Essen vom\n29. Mai 1952 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n?r\n\nDer Angeklagte Wi vo: im Jahre 1950 durch Vermittelung des Mitangeklagten vorm Wh der Firma Tg\nin Wuppertal-Elberfeld 10 Waggons Steinkohlenschlamm, die\nder Kohlengrosshändler IB in Essen-Borbeck aus einen\nvon ihm gepachteten Schlammbecken einer Zeche in Werne zu\nliefern versprach, unter der Bezeichnung \"Feinkohle\" zum\nKauf an. Dabei legte vorm WB \"möglicherweise\" eine Probe\nder zu liefernden Ware dem für die Firma Nil verhandelnden Vertreter von CB vor, der aber ausdrücklich erklärte,\ndie Firma NR benötige Feinkohle. Bei den Kaufverhandlungen mit IR fraste VE ob der Schlamm in\nden Frachtbriefen als \"Feinkohle\" deklariert werden könne,\nwas IB verneinte. Dieser verlangte vor der Lieferung\ndes Kohlenschlamms an die Firma Ngifß eine Sicherheitsleistung von 2000 DM für seine Frachtauslagen und sonstigen\nUnkosten, worauf ihm (gl einen ungedeckten Scheck aushändigte. Vor der Verladung machte vorn Walde wiederum den\nVersuch, die ware in den Frachtbriefen als \"Feinkohle\" anzugeben. Auf sein Drängen fragte Il den mit der Verladung beauftragten Bediensteten der Zeche danach, erhielt\naber eine ablehnende Antwort. Darauf wurden 8 Waggons Steinkohlenschlaum unter der Bezeichnung \"Schlamm von Steinkohlen\n- Trockenschlamn\" an NEM verfrachtet. Den Kaufpreis von\n4203,50 DM sollte Tim vereinberungsgemäss am selben\n: Tage in einer Essener Gastwirtschaft gegen Aushändigung der\nFrachtbriefäuplikate an den Lieferanten zahlen. Da TR\naber zu diesem Treffen nicht erschien, der Kaufpreis also\nnicht zur Verfügung stand, unterblieb die Zahlung. I\nkonnte noch 5 Waggons in Werne anhalten, die übrigen Waggons\nwurden einem anderen Xäufer zugeleitet. Dadurch sind ihm\n1500 DE an Unkosten entstanden.\n\n —_ıt [reeir.t\n\n-. onen\n\n- 3 -\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vorn vg wegen versuchten Betruges gegenüber Ni und den Angeklagten Was\nI. WER wegen fortgesetzten Betruges, und zwar wegen versuchten\nBetruges gegenüber NR und eines damit in Fortsetzungszusammenhang stehenden vollendeten 3etruges gegenüber Landwehr, zu Gefängnisstrafen verurteilt. Die Rechtsmittel der\nAngeklagten haben keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie vom Beschwerdeführer vorm Tg erhobene Verfahrensrüge ist nicht begründet, weil dieser entgegen seiner Behauptung ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung keinen Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen I\ngestellt hat.\n\nII.\n\nDer Schuldspruch wegen versuchten Betruges wird von den\nFeststellungen getragen.\n\nDer Angeklagte vorm Wi sriegelte dem Handelsvertreter. von GR nit Wissen und Willen des Mitangeklagten\n‚VER vor, der Firma NR Feinkonle liefern zu wollen,\nobwohl beide genau wussten, dass sie nur Schlamm, die Rückstände der Kohlenwäsche, liefern konnten. Dieses betrügerirche\nAngebot leitete von CM vereinbarungsmäss an Nm weiter;\nes wurde von diesem, wie der. Urteilszusammenhang ergibt, auch\nangenommen. Die Angeklagten erwarteten, dass Niß den Kaufpreis. in Vertrauen darauf, dasg die gewünschte Ware für ihn\nunterwegs sei, schon vor ihrem Impfang, bei dem durch von\nGEM zwischen Ni und Von vereinbarten Treffen\nam Abend auf der Ruhrallee in’ Sssen, gegen Aushändigung der\nFrachtbriefduplikate bezahlen werde. Ihr Vorhaben, die Ware\nauch ausdrücklich unter der falschen Bezeichnung zu liefern,\nscheiterte. Der erstrebte rechtswidrige Vermögensvorteil\n\nbestand bei ER in dem Geschäftsgewinn, bei vorm I 1)\nin seiner Provision.\n\n>\n%\ns\n(4\n44\n5\nE\nFi\nP2}\n’\n\n7%\n\nDa die Angeklagten schon bei Abschluss des Kaufvertrages\ndie Absicht hatten, Kohlenschlanmm anstatt Feinkohle zu liefern, kommt es für die Frage nach dem Eintritt des Vermögensschadens nicht erst auf die vertragswidrige Lieferung an.\nDer Vermögensschaden kann sich vielmehr schon aus der Vergleichung des Vermögens des Getäuschten vor und nach dem\nVertragsschluss ergeben (RGSt 16, 1, 10; 68, 212, 380; HRR\n1935, 1100; 1938, 997; 1939, 397; JW 1938, 503 Nr 5). Obwohl die Firma Nil nach dem Xaufvertrage nur Feinkohle\nabzunehmen brauchte, konnte sie eine der Vermögensschädigung\ngleichkommende Vermögensgefährdung schon dadurch erleiden,\ndass sie überhaupt in vertragliche Beziehungen zu einem von\nvornherein vöswilligen Vertragspartner getreten war (vgl\nHRR 1938, 352). Diese Gefährdung könnte - abgesehen davon,\ndass der Käufer. es möglicherweise unterliess, seinen Kohlen-\n-bedarf anderweitig zu decken — darin bestehen, dass der Verkäufer darauf ausging, unter planmässiger Ausnutzung des beim\nVertragsschluss erregten Irrtums schon vor Empfang der Ware\nin den Besitz des Kaufpreises zu gelangen und so zu verhindern, dass der Käufer die Ware auf ihre Vertragsmässigkeit\nvor Hingabe der Gegenleistung prüfte. Die Erlangung des\nKaufpreises würde alsdann möglicherweise nur eine Vertiefung\ndes durch den Abschluss des Kaufvertrages eingetretenen Vermögensschadens darstellen. Da N nach dem Hinweis des Vertreters von ı gerade Feinkohle benötigte, also offensichtlich für andere Ware keine Verwendung hatte, stellte\nder Kohlenschlamm auch, selbst wenn’der Kaufpreis für diesen angemessen war, keine vollwertige Gegenleistung dar\n(ReSt 16, 1, 7, 105 23, 430 49. 21; GA 50, 392). In dieser\nRichtung enthält das Urteil’ indes keine ausreichenden PFeststellungen.\n\n%\n\n n ru.\n\n——\n\nET SE m a rerm m re\n\n. Vertreter von GB erklärt hatte, NEE wolle nur Fein-\n\n‚ser Bezeichnung geführten, wertvolleren Ware entsprach (vel\n§ 494 BGB). Da aber weder die Probe noch die zur Lieferung\n\nDie Angeklagten sind jedoch nicht dadurch beschwert,\ndass sie insoweit nur wegen versuchten Betruges verurteilt worden\nsind. Die bei den Kaufvertragsverhandlungen vorgenommene\nTäuschungshandlung stellt mindestens den Anfang der Ausführung des von den Angeklagten geplanten Betruges dar, der\nsich nach ihrer Vorstellung ir. der Zahlung des Kaufpreises\nfür die dem Käufer unerwünschte Ware vollenden sollte.\n\nEine den Angeklagten günstigere Beurteilung wäre auch\ndann nicht möglich, wenn der Kauf von Feinkohle unter Vorlage einer Probe des von ihnen zur Lieferung bestimmten\nKohlenschlamms abgeschlossen worden wäre, wie nach den Urteilsgründen \"nicht restlos widerlegt\" ist; denn dadurch,\ndass die Ware ausdrücklich als \"Feinkohle\" angeboten und\ndieses ‚Angebot auch aufrechterhalten wurde, nachdem der\n\nkohle haben, sicherten die Angeklagten dem Käufer zu, dass\ndie vorgelegte Probe tatsächlich der im Handel unter die-\n\nbestimmte Ware die zugesicherte Eigenschaft hatte, ist die\nRechtslage im vorliegenden Fall nicht anders als bei dem\nbetrügerischen Verkauf von \"Feinkohle\" ohne Muster (vgl GA\n\n50, 392).\n\nZur inneren Tatseite hat das wandgericht festgestellt:\n\n\"Die Angeklagten wussten Benäu, dass sie nur Schlamm\nverkaufen könnten. Ihr wiederholtes Verlangen nach der\nfalschen Deklarätion der Ware als Feinkohle lässt so eindeutig auf eine beabsichtigte Täuschung des Empfängers\nschliessen, dass sie, selbst wenn nach Muster\" verkauft\nworden ist, nur damit gerechnet haben können, dass der Unterschied nicht auffallen werde. Der Angeklagte vorn Welde\nhat dem Käufer Nggß nit Wissen und Willen des Angeklagten\n\nN\n\n-6-\n\nWERE vorgespiegelt, dass dieser ihm Feinkohle liefern\nwürde. Beide Angeklagten wollten, dass NP sich im Vertrauen auf dieses Versprechen durch Zahlung des Kaufpreises\nschädigen sollte, da er ja nur Feinkohle haben wollte, die\nihm nach den Vereinbarungen auch zustand. Sie handelten\n\nin der Absicht, dass VB den Gewinn dieses nur durch\nTäschung zustandegekonmenen Geschäfts, der somit rechtswidrig war, einstreichen und vorm „alde daraus seine Provision erhalten solle.\" Damit sind die inneren Tatbestandsmerkmale des Betruges einwandfrei nachgewiesen. Auch die\nAnnahme der Mittäterschaft der Angeklagten begegnet keinen\nBedenken; denn jeder von ihnen wollte, wie der Irteilszusammenhang ergibt, den Tatbeitrag des anderen als seinen\neigenen; beide handelten um des erstrebten Gewinnes willen\nauch mit Tätervorsatz.\n\nIII.\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten Ve vegen\neines mit dem Betrugsversuch in Fortsetzungszusammenhang\nstehenden vollendeten Betrugs gegenüber dem Lieferanten des\nSteinkohlenschlamms ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nIn der Hingabe des ungedeekten Schecks zur angeblichen\nSicherung des Lieferanten für seine Frachtauslagen und Unkosten hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum eine Täuschungshandlung erblickt. Der Angeklagte wollte Ip nit der\nÜbergabe des Schecks zur Absendung der Ware unter Vorlegung\nder Fracht bestimmen. Da der ungedeckte Scheck aber keine\ngeldwerte Sicherung des Lieferanten für seine sogleich ent-\n\n. stehenden Auslagen darstellte, lag in seiner Hingabe, wie\ndas Landgericht in rechtlich unangreifbarer hürdigung festgestellt hat, auch die stillschweigende Erklärung, dass\n\nDeckung vorhanden sei. Im Vertrauen darauf brachte In\ndie Kohlen zur Absendung und legte die Fracht vor. Durch\n\nnn nn\n\ndiese Vermögensverfügung erlangte der Angeklagte einen ihm\nnicht zustehenden Vermögensvorteil, weil er den Vermögenswert behielt, den er IB ohne die Täuschung hätte geben müssen, um dessen Vorleistung zu erreichen. Jedenfalls\nersyarte er selbst die Auslagen, die er gehabt hätte, wenn\ner die von ihm als Verkäufer übernommene Versendung der\nWare an den Käufer ausführen wollte.\n\nOb eine weitere auf Grund dieser Täuschungshandlung vorgenommene Vermögensverfügung des ICE etwa darin zu erblicken ist, dass dieser durch die Absendung der Waggons in\ndie lage versetzt wurde, hiermit Geschäfte zu machen, wie\ndas Urteil weiter ausführt, bedarf nach der lage der Sache\nkeiner Entscheidung.\n\nZur inneren Tatseite hat das Landgericht festgestellt,\nder Angeklagte habe gewusst, dass der Scheck keine Deckung\nhatte, er habe in der Absicht gehandelt, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Vorsatz der\nVermögensbeschädigung ergibt sich nach der mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Überzeugung des Tatrichters daraus,\ndass der Angeklagte nicht damit rechnen konnte, seine Bank\nwerde den Scheck ohne Deckung einlösen, und dass er später\nden Scheck sogar sperren liess, als N die Ware nicht\nabnahm, um für die durch die Absendung der Kohlen entstandenen Unkosten nicht einstehen zu müssen. Die inneren Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind hiernach auch in diesen\nFalle ausreichend nachgewiesen.\n\nDadurch, dass das Landgericht zwischen dem versuchten\nBetrug gegenüber Nu und dem vollendeten Betrug gegenüber\nLg Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, obwohl der\n3eschwerdeführer den Entschluss, IB einen ungedeckten\nScheck als Sicherheit zu geben, nach dem Sachverhalt erst\nspäter gefasst hat als den Vorsatz, MO |) Schlamm anstatt\nFeinkohle zu liefern, ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\n.-..-.;-_— nn. nm\n\nfr\n\n-8-\n\nDs auch. die Strafzumessungsgründe keiner zum Nachteil\nder Angeklagten ausschlagenden Dechtsfehler erkerner lassen,\nsind die Recitszittel zu verwerfen.\n\nGroß Xrumme j üngels\nDr. \"ugustin xartin\n\n«\n\nRR\n\nSS,\n\n«\nPREN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-29/4-str-574-52","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 494","ref_norm":"494","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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