{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-05-29_4_StR_1011_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-05-29","aktenzeichen":"4 StR 1011/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[2\n.\n.\n.\n.\nx\n.\n°\n\nun\n.\n0}\n\nar\n\n‚sin 22/51 2305 0*0\n\n'a Namen des Volkes\nIn der SÖtrafsache\ngegen\n\nden Xraftfahrer Anton M EEE aus\nSC, ort zeboren ar EEE 1904,\n\nwegen fahrlässiger Töbung u8.\n\nra; der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Mai 1952, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nEundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nDundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Münster (Westfalen) vom 29. Oktoter\n1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nA TE TE\n\ngründe s\n\nDie Sachbeschwerde des wegen fahrlässiger Tötung\nin !ateinhsit mit Jnertretung des § 1 StVO verurteilten\nAngeklagten dringt nicht durch.\n\nTergeblich macht die Rsvision geltend, es sei für den\nAngeklagten nicht voraussehbar gewesen, dass der im Führerhaus rechts von ihm sitzende Arbeiter HER während der\nracrı die rechte Wagentür Öffnen und sich weit hinauslehren\nwerce, um nach seinem während des Ladens auf dem Trittorett\natgelegten Tabak zu sehen, Die Strafkamner leitet nämlicn\nkeinen Vorwurf daraus her, dass der Angeklagte das Öffnen\nder Tür nicht vorausgesehen hat; vielmehr beginnt nach\nihrer Auffassung das pflichtwidrige Verhalten erst. nac'.\nder der Angeklagte das Öffnen der Wagentür bemerkt und,\nwas das Vericht keinesfalls unberücksichtigt lässı, den\nArceiter zum Schliessen der Tür aufgefordert hatte. Dern\n\"ie Sırackammer legt dem Angelilagten, und zwar mit Recht,\n»ur Last, dass er nunmehr für mehrere Sekunden seine\nganze Aufmerksamkeit den Vorgängen an der Tür zuwendete\nund wdhrenddes bei einer unverminderten Geschwindigkeit\nvon 37 km/std die Einhaltung der Fahrtrichtung ausser Acht\n!iess, so dass der wagen in allmählicher und geringfügi.-\nser Anweichung von der ursprünglichen Fahrtrichtung nacn\nrechts abkam und gegen einen Strassenbaum fuhr, wobei die\n\n\"agentür zugeschlagen und der Arbeiter getötet wurde,\nDass der Angeklagte, auch nachdem er um \"chliessung\n\nder für ersucht hatte, mit weiteren Unbesonnenheiten\n\n- 3.\n\nPas\n\n—\nu;\n\n-\nIE\n. tn nme san\n\nen\n\n13\n“\n%\n1}\n\nm Ir SR\n\nen N Tr Wan\n0 Een m\n\nv\n“..:\n\nwin Fan\n\n..\n\n2 —r EEE EEE Tr ERDE ned ı Rena en Mn -\n\n., [rn 1m\n\n.\n-\n\nso.\nu.\n\n-\n\nmm Ammmn — eslate\nDU AR Ei tn nn\n. -\n\nEd LU Hmm\n\nmn hmm o\n\ndes Arvejters nicht nur rechnen musste, sondern\n\nauch gerechnet hat, ergab sich eben daraus, dass\n\ner. opwohl er den Zweck des Türöffnens auf Grund eines\n‚.raufgegangenen Gesprächs kannte, auch fernerhin\nscinc Aufmerksani:eit ausschliesslich der Feobachtung\n\n=; Arbeiters widmete, Der Tatsache, dass der Angeklag-\n\n:ivor das Jeichtfertige Verhalten des Arbeiters\nRecht emrör;5 war, trägt die Strafkamrer ausdrückcn Rechnung: für die Zinräumung einer Schrecksekun-\n\nto4 diese Örrezung indessen darum keinen Anlass,\n\nı das der Verurbeilung zugrundegelegte Verhal.ten\niss ingeklagten erst begann, nachdem er auf das\nSZfnen der Tür durch die Aufforderung, sie wieder\nzu schliessea, bereits reagiert hatte.\n\n-' 5 cr mu @\n+ H ©8\n\n[01\n\nYnnco Rechtsirrtum hat die Strafkamner scmıS\nJarın, dass der Angeklagte nunmehr, statt den Walen\n„nzukaibten oder nach Jinks zu stevern, die Fanrt--\nrıchtung für mehrere Sekunden ausser Acht liess\nund hierdurch den - für ihn voraussehbaren — Tod\ndes HM nerbeiführte, eine in Tateinheit mit Vbertretung des § 1 StVO stehende fahrlässige Tötung erblickt.\n\nDa auch die Strafzumessungserwägungen keinen\ndes Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen\n\n-A-\n\nug m\nRE nr\n\na\n3\n[a\n®\n)\nzu]\noO\nEn\n[=]\n®\nFr)\nm\noO\nbi\n-H\n3\n[=\nSs\nSs\n[o)\nri\nun\nri\np\n®\n[en\n®\nS\nel\n©\nm\n-\n&\n>\n\n[-)\nSs\n®\n4\nIn\n©\n>\n=“\n©\n>\nS\nN\nie)\ner\nD\nu\n\nEngels\n\nHörchner\n\nKrumme\n\n[=]\nri\nEr)\n\n5\nBer\n\nHi\nA\n\nHülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-29/4-str-1011-51","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-29/4-str-1011-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:14.030302+00:00"}}