{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-05-14_4_StR_567_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-05-14","aktenzeichen":"4 StR 567/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nfen 38172 2303 0°0\n\nImnmnNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Wagenmeister Georg ED zus TEE, geboren\n\na\n\nm ED 1914 in ED.\n\n2. die Ehefrau Charlotte EEED zer. TED aus DEEEEEED\n\ngeboren am EM 1919 in ci\n\nwegen Steuerhehlerei\n\nhat\nvom\n\nfür\n\nder 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n11. Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Jr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals Deisitzende Richter,\n\nGerichtsassessor Dr.\n\nals Vertreter äer Bundesan altschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revisionen der angeklagten Georg und Charlotte\nCE gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 14. Mai 1952 werden verworfen,\n\n‘\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n-\n\nDie Angeklagten sind wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger\nSteuerhehlerei zu Gefängnis-, Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt, die beschlagnahmten Gegenstände —- 80,35 kg Röstkaffee,\n0,50 kg Rohkaffee, 27 Kaffeesäcke und 66 Papiertüten - sind\neingezogen worden. Die Revisionen der Angeklagten, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen\nStrafrechts rügen, haben keinen Erfolg.\n\nDer Schuldspruch wird von den Urteilsfeststellungen getragen.\n\nDas Landgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß\nder von dem Ehemann MÜREEEEEEED erworbene Kaffee in allen Fällen\nunverzollt und unversteuert war. Aus dem Auftreten und dem Geschäftsgebaren der \"Bremer Kaufleute\", besonders daraus, daß\nsie den Kaffee in Koffern und einem Seesack bei sich führten\nund ihn in Bielefeld gleich auf dem Bahnhof zum Kauf anboten,\ndaß sie nur ihre Vornamen nannten und dem Angeklagten weder\nRechnungen noch Juaittungen erteilten: hat der Tatrichter in\nrechtlich einwandfreier Würdigung entnommen, daß es sich um Ware handelte, für die weder Zölle_noch Verbraucksteuern entrichtet waren. Was die Revision dagegen vorbringt, bewegt sich auf\ndem der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogenen Gebiet\nder Beweiswürdigung, die weder eine Verletzung der Denkgesetze\nnoch Verstöße gegen die Lebenserfahrung erkennen läßt. Der verhältnismäßig höhe Einkaufspreis von 12 DU je Pfund nötigte bei\nBerücksichtigung der übrigen Umstände nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Dieser Preis läßt sich schon dadurch erklären, daß die in solchen Geschäften offenbar erfahrenen Vortäter aus der Unterhaltung mit dem Angeklagten erkannten, daß\nsie einen Anfänger im Handel mit Schmuggelware vor sich hatten.\nder Umstand, daß sie dem Angeklagten die erste Lieferung von\n20 bis 30 Pfund ohne Bezahlung gaben, spricht gegen einen rechtmäßigen Kaffeehandel, da ein ordentlicher Geschäftsmann im all-\n\n-3-\n\ngemeinen keinen Kredit gewährt, ohne vorher Erkundigun.z,\ngen einzuziehen; ein ehrlicher Nausierer würde keinen\n\nso großen Posten ohne Barzahlung an einen ihm bis dahin Unbekannten abgegeben haben,\n\nAn der rechtlichen \"Beendigung\" der Steuerhinterziehung zu zweifeln, bestand nach dem Sachverhalt für\ndie Strafkammer kein Anlaß (BGH 4 StR 1038/51 vom 8,\nMai 1952).\n\nAuch die unter eingehender Würdigung der Gesamtumstände gewonnene Überzeugung des Tatrichters, der Angeklagte habe gewußt, mindestens aber mit der Höglichkeit gerechnet und sie gebilligt, daß der Kaffee in das\ndeutsche Zollgebiet eingeschwärzt sei, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Weder der verhältnismäßig\nhohe Einkaufspreis, der aber noch einen geringen Verdienst gestattete, noch die \"Buchführung\" über die Verkaufsgeschäfte schließen diese Beweisannahnen des Landgerichts denkgesetzlich aus. Sie werden überdies durch\ndie Einlassung des Mitangeklagten FEW unterstützt,\nder in Ger Hiauptvernandlung zugegeben nat gewußt zu\nhaben, daß der von ihm aus den Lieferungen der Bremer\nHändler übernommene Zaffee unverzollt und unversteuert\nwar.\n\nDie näheren Umstände der Vortat braucht der Hehler nicht zu kennen. Gegen die hilfsweise Feststellung\ndes bedingten Vorsatzes, der für die Begehung der\nSteuerhehlerei ausrercht, bestehen ebenfalls keine\nrechtlichen. Bedenken, da sich hieraus im vorliegenden\n\nFall keine Unsicherheit der tatrichterlichen Über-Zeugung ergibt (BGH 4 StR 753/51 vom 15. Mai 1952),\n\nDaß der im Juli und August 1951 in München erworbene Kaffee unverzollt und unversteucrt war, hat\nder .ngeklagte selbst zugegeben. Ebenso folgt aus seiner Einlassung, er habe den Kaffeehandel betrieben, um\nsein Einkommen zu erhöhen, daß er seines Vorteils we-\n\n-A- Y\n\ngen gehandelt h:t. Dazu genügt ,unter den obwaltenden\nUmständen auch ein geringerer als der handelsübliche\nVerdienst. Aus den Urtceilsfeststellungen ergibt sich\nzwar, daß der Angeklagte 50 kg des von den Bremer\nSchwarzhändlern gelieferten Kaffees zum Einkaufspreis\nan den liitangeklagten FT abzegeben hat. Dies beruhte aber ersichtlich auf einem nachträglichen Entschluß, diesen Restbestand, der ninderer Qualität war,\nschnell abzustoßen, ganz abgesehen davon, daß es sich\nerkennbar auch um einen Gegendienst für die Vernittlung des Röstens des neuerworbenen Rohkaffees handelte.\n\nZu Unrecht vermißt die Revision bezüglich des\nzuletzt in München für FB erworbenen Kaffees Feststellungen darüber, daß FB die Ware nit \"Übervreis\"\nübernehmen sollte. Der Angeklagte ha* den Kaffee für\neigene Rechnung gekauft, da er sich das Geld hierzu\nnicht von FW geben ließ, sondern von seinem Bruder geliehen hat. Er hat auch selbst vorgebracht, daß\ner ıit dem Gewinn der liinchener Gesch#fte seine in der\nOstzone lebende Lutter herüberholen wollte. Zudem eröib% Ger Urteilszusammenaang, daß dieses GescaäfT auf\nderselben kaufmännischen Grundlage wie die übrigen Verkäufe an FW abzescilossen werden sollte; Fin\nhatte nur versprochen, weiteren Kaffee \"abzunehmen\".\n\nDie mitangeklagte Ehefrau hat sich zwar nach den\nUrteilsfeststellungen äußerlich nur an dem Verkauf des\nvon ihrem Wann mit nach Hause gebrachten Kaffees beteiligt, indem sie diesen in kleinen Mengen abgewogen,\nin Tüten verpackt und sodann zwecks Vertriebes an die\nauf dem Lande wohnenden Abnehmer ihrem Manne zum Bahn-\n„oT gebracht;z. auch über die Verkaufsgeschöäfte Buch geführt hat. Da die beiden Angeklagten äher in bestem\nehelichen Einvernehmen leben und nach ihrer eigenen\nAngabce alles miteinander besprechen, hat die Shefrau\nnach der überzeugung des Landgerichts auch die gan-\n\nr .r 0\n.. “runs\n\n-5 -\n\nzen Umstände, unter denen sich dieser ‚Jandel abspielte,\nerfanren und gewußt, daß es sich um Schwarzware handelte. Sie hat also ebenfalls vorsätzlich, mindestens aber\nmit bedingtem Vorsatz, solche Ware \"angekauft\". Damit\nhat der Tatrichter in rechtlich nöglicher Würdigung zum\nAusdruck gebracht, daß die Ehefrau durch ihre gesamte\nMitwirkung bei den Verkaufsgeschäften auch die mit der\nAnkaufstätigkeit ihres Kannes begangene Steuerhehlerei\ngeistig unterstützt hat. Dieses reicht, da die Angeklagte die Tat als eigene Wollte, zur Annahme der Mittäterschaft aus. Mindestens hat die Ehefrau den Xaffee aber\ngemeinschaftlich mit ihrem Shemann abgesetzt und dadurch\ndem § 403 RAbgO zuwidergehandelt. Während für den Ehemann das Absetzen des von ihm selbst durch Steuerhehlerei erworbenen Kaffees straflos war, konnte sich die\nEhefrau, sofern sie nicht schon an dem Ankauf in strafberer Weise beteiligt war, durch das gemeinschaftliche\nAbsetzen des Hehlerguts der Steuerhehlerei schuldig machen® diese ist - ebenso wie die Sachhehlerei - noch an\nbereits steuergehehlten Gegenständen möglich\n\nDie angeklagte Ehefrau hat ebenfails ihres Vorteils wegen gehandelt; denn sie wollte das Zinkommen\nder Familie verbessern. Zur Verwirklichung dieses Tatbestenisnerkmals genügt es schon, wenn ein unterhaltsberechtigter Ehegatte die Einnahmen des unterhaltspfiichtigen Gatten erhöhen will in der Erwartung, dadurch der\nFamilie und damit auch sich selbst eine bessere lLebenshaltung zu ermöglichen (RG JW 1935, 527 Nr 31).\n\nAuch der Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist nicht\nverkannt. Die Angeklagten haben jahrelang \"wie Kleinkaufleute und Hausierer den Weiterverkauf von steuergehehltem Kaffee betrieben, um eine laufende Erhöhung\nihres kleinen Beamteneinkommens zu erzielen\", Zwar\nkommt ey), mindestens für den Ehemann, auf die Absicht\nim Zeitpunkt des Ankaufs des Kaffees an. Jeäüoch hat\n\n1\n\nder Tatrichter, wie der Urteilszusammenhang ergibt,\n\naus der später entfalteten Tätigkeit rechtsirrtumsfrei\nauf den schon im Zeityunkt des Ankaufs vorhandenen Willen geschlossen, \"sich durch wiederholte Steuerhehlerei\neine Einnahmeqguelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen\".\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen\nzum Nachteil der Beschwerdeführer ausschlaganden Rechtsfehler erkennen. In zulässiger Weise hat das Landgericht\nden Abschreckungszweck der Strafe mitberücksichtigt, indem es erwogen hat, daß der Kaffeeschmuggel infolge der\nBesatzungsverhiiltnisse einen besonders großen Umfang angenommen hat, und daß dem Staat, dem Träger des durch .\ndie verletzte Rechtsnorm geschützten Rechtsguts, dadurch\nsehr ıohe Einnahmen verloren gehen.\n\nDie Verhängung von Geldstrafen neben den wegen der\nGewerbsmäßigkeit der Begehungsweise nach §§ 403 Abs 2,\n401 b Abs 1 RAbgO erhöhten Freiheiisstrafen ist, obwohl\ndie Geldstrafe in dieser Vorschrift richt aufgeführt\nist, durch % 396 RäbgO zwingend vorgeschrieber. § 401 b\nRAbgO enthält, wie schon sein Wortlaut und der innere\nZusammenhang mit den übrigen Strafbestimmungen des Steu-\n\nerstrafrechts erkennen lasser, keine erschöpfende Straf-\n\ndrohung, sondern stellt nur ein Gebot der Strafschärfung der Freiheitsstrafe dar. Er soll daher, worauf das\nLandgericht zutreffend hingewiesen hat, im übrigen für\ndie dort aufgeführten schwereren Straftatbestände selbstverst‘indlich, schon im Interesse einer rücksichtslosen\nBekämpfung der Steuerdelikte, keine Strafmilderung gegenüber den leichteren Vergehen der einfachen Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei gewähren. Das bestätigt\nauch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, nach der\n\ndie Bestimmungen des § 401 db RAbgO als Ersatz für die\n\nVorschriften der §§ 146, 148 VZG geschaffen worden sind,\n\ndie ausdrücklich nur Strafschärfungen der ordentlichen\n\nner\n“ \".\n\nen. ...\nIo.\n-\n\nsem Bad 7 05 NyeIy Zur z\n\nne an mit,\n\nSEEETTRE UT ”;\nBR\n\n.\nVe IT\n\nDe Sen\n® .\n\nDe\n\nau 6\nBen\nEmETr\ns .\nm tn nn En am\n\n.-enn oo“ x\nP “s\n\nK4\n\nu er,\nm\n\nDr\nTu\n\n£\nDr Ir\nMa u re: ren Ge anche\nDE Ken une Denn en\n\nA\n\na\",\nKuna!\n\nBR\nRL,\n\n- 7 -\n\nStrafe des Vergehens bestimmten (RGSt 75, 1885 BGH 2\nStR 78/51 vom 6.4.1951).\n\nDie Berechnung der Wertersatzstrafen, bei der die\nhandelsüblichen Preisefür Roh- und Röstkaffee im Zeitpunkt der Urteilsverkündung zutreffend zusrunde gelegt\nsind, ist nicht zu beanstanden. Die gesamtschuldnerische\nHaftung des Mitangeklagten FB ist zwar ersichtlich\nzu hoch, weil die an den Angeklagten zurückgegebenen\n14 kg nicht von seinem Kaffeebezug abgerechnet worden\nsind; dadurch sind aber die beiden Beschwerdeführer\nnicht benachteiligt.\n\nDie Einziehung der Kaffeesäcke und Papiertüten\nist rechtsirrtümlich auf Grund des § 401 RAbgO ausgesprochen, weil es sich insoweit nicht um Beförderungsmittel im Sinne dieser Vorschrift, sondern nur um Verpackungsmaterial handelt (RGSt 68, 44), Diese Maßnahme\nist aber auf Grund des neben § 401 iAbgO auch auf Steuervergehen anwendbaren § 40 StGB zulässig, der die Einziehung der zur Begehung vorsätzlicher Verbrechen oder\nVer;ehen gebrauchten cder dazu bestimmten Gegenstünde\nin das richterliche Ermessen stellt. Wach Lage der Sache\nwürde der Tatrichter die Einziehung bei Zugrundelegung\ndes § 40 StGB mit Sicherheit ebenfalls ausgesprochen\nhaben.\n\n„ie Revisionen sind nach alleden zu verwerfen.\n\nEngels\n\nKrumme\n\nGroß\n\nDr. Augustin\n\nHülle\n\n2 00 me.\n\nu.\nm Fe ne et ae ee\n\n— nn yunpwmmee nem z en\n. Lesen: Mr re\n® - .- Par ter\n\nRER RAUERE) . nn\nER HE SEE en Pr een","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-14/4-str-567-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-14/4-str-567-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:13.552575+00:00"}}