{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-05-08_4_StR_988_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-05-08","aktenzeichen":"4 StR 988/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"aea/äl 2505 099\n\nIm Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Kraftfahrer Wilhelm DB ED zu:\nDEE, ;evoren dort arı Ci 1914.\n\nwegen Meineides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nzung vom 8. Mai 1952, an der teilgenonnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;z\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 25. Oktober 1951\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Intscheidung, auch ter die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nns 2 22%\nUSER\n\nBe\n\nifo\n\nGründe:\n\nu int 0m m on nam\n\nDer Angeklagte, der im Offenb:runsseidverfahren nach\n§ 807 ZPO in seinem Vermösensverzeichni3 bewusst wahrheitswidrig angegeben hatte, er sei als Kraftfahrer mit\neinem festen Arbeitslohn bei einer Firma SB besch'iftigt, ist wegen versuchten Meineids verurteilt worden,\nweil er den Offenbarungseid geleistet hat, obwohl er\nglaubte. seine Offenbarungspflicht umfasse auch diese\nfalsche Angabe. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rizt, hat im Ergebnis rfolz.\n\nDie rechtliche Yürdigung des Verhaltens des Angeklagten als eines versuchten Meineids entspricht den\nallgemein anerkannten Grundsätzen über den untauglichen\nVersuch. Der Schuldner hat im Offenbarungseidverfahren\nnur die Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses,\nricht auch die Richtigkeit der angegebenen Vermözenswerte zu beeiden. Ir schwört also nichts Falsches, wenn\ner in dem Verzeichnis Gegenstände als sein Eigentum aufgeführt hat, die ihm in Wirklichkeit nicht gehören. Leistet er den Eid aber in dem irrigen Glauben, die Richtigkeit aller im Vermögensverzeichnis enthaltenen Angaben zu beschwören, so macht er sich dennoch strafbar,\nweil sein Vorsatz auf die Begehung einer Zidesverletzung gerichtet war. Der Täter will in einem solchen Falle nicht gegen ein.nur in seiner Vorst=2llung bestehendes strafrechtliches Verbot verstossen, also ein \"Tahnverbrechen\" begehen, wie die Revision geltend macht,\n\nx\n\nve\n7\n\net\n\nı\n\nI. sondern alle Tatbestandsmerkmale eines Meineids ver-Sir. wirklichen. Der zur Vollendung dieser Straftat notwen-BR\n\n“\n\nPR PYTCzn\n” Bar ER\n\nae ae cd\n\n.\n\nne\n\ndige äussere Srlolg einer ?eilschen eidlichen Angabe\nwird ledizlich infoige Irrtuns über den Unfonz der vom\nVoilstrec!iungssrecht bestimmten Offenbsrunsspflicht und\nüber die Bedeutung der Eideswerte nicht herbeigeführt,\nDieser Mangel am äusseren Tatbestand hindert aber nicht,\nden Täter wegen der begangenen Ausführungshandlungen\ndes von ihm sewollten zZidesdelikts, mithin wegen versuchten Meineids, zu bestrafen (vgl BGH Urteil von\n\n6. Dezember 1951 - 3 StR 929/51 -!:\n\nIn tatsächlicher Hinsicht stellt das Urteil fest:\nDer Angeklagte stand in keinem festen \\rbeitsverhältnis\nzu einer Firma SW, sondern führte nur gelegentlich\nFahrten oder sonstige Arbeiten Zür den ”chausteller\nHans SED aus. Gleichwohl gab er eine laufende Lohn-Zorderung in bestimmter Höhe in dem Vermösensverzeichnis bewusst wahrheitswidrig an, um sich nicht als arbeitslos bezeichnen zu rüssen. Ihm wnr bekannt, dass\ndie in diesem Verzeichnis enthaltenen Znzaben nit dem\nOffenbarungseid beschworen werden und richtig sein müssten. Hieraus schliesst der Tatrichter rechtskedenkenfrei. dass er irrtümlich auch seine Offenbarungspflicht\n\nfür alle von ihm angegebenen Vermösenswerte angenomnen\nhat und diese mit seinem Eide bekräftigen wollte.\n\nIm Urteil wird jedoch die Schuldföhigkeit des Seschwerdeführers nicht näher erörtert, obwohl der Sachverhalt Zweifel an dieser aufkommen lässt. Der Angeklagte war mehrmals wegen eines Nervenleidens in Heilanstalten, zuletzt im Jahre 1949, nachdem er sein Grosshandelsgeschäft wegen srosser wirtschaftlicher Verluste\n\nEL 2 Zu\n\nCal\nr\n\n[og\n\nsf\n\n= ‘\n„*\n.\n\n-\n\nre RETTET\nD\n\nEILT\n\nIr\n\nDe\n\nr\n\nETEERBEUTZNN\n. ’ ©\n\nar\nw\n\nen\nR\n\n.\n.\n\n24\nRn\n\"a\n.\n$v\n’\n\nYatte aufzeban müssen. Kurz vor der Leistung des Of-O\n\nPenbarungzeides hat er einen Nervenzusermacnbruch eritten. Um was fir ein Leiden es sich hendelte, ist\n\nnicht ersicrtlich, sein wiederholtes Auftreten deutst\naber dersuf hin, dass es euf einer krenzhaften Anlazs\ner]\n\nneruht. ann der Tatrichter auch den vor der iderleistung erlittenen Wervenzusermenbruch bei Intsckeicung\n“ber die Zubilligung mildernder Umstände mitbericksichtigt hat, so Lässt sich doch nicht zucschliessen,.aß\ner die äglichkeit einer Beeinträchtigung aer Zurcchnunzsfähigkeit 933 kageilasten infolge geistiger Zrkrankung nicht erkannt hat. Da die sachliche Tntscheidung hiernach von Rechtsirrtum beeinflusst sein kenn,\nmuss das Urteil aufgehoben und die Sache an das Lendgericht zurückverwiesen “erden. Dieses wird auch zu beachten haben, dass der Verlust der zidesf’higkeit im\n\n8 i61 Abs 1 StGB nur Für den vollendeten Meineid zwinsend vorgeschrieben ist. wenn die Strefe nach § 44 Abs\n1 StGB wegen Versuchs gemildert wird, i1gt ncbon dor Versuchsstrafe, wie dem § 45 StGB zu entnehmen ist, nur\ndie Aberkennung der bürgerlichen ihrenrechte geboten;\nnicht erforderlich - wenn auch zulässig - ist es indes,\nauch die Nebenfolge der Zidesunfähigkeit auszusprechen.\n\nDie neue Verhandlung wird dem Landgericht auch Ge-\n\nlegenheit geben, das tatsächliche Vorbrin,;en der tRevision zur inneren Tatseite sorgfältig zu prüfsn.\n\nGroß Krunme Hörchner\nEngels Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-08/4-str-988-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-08/4-str-988-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:13.370531+00:00"}}