{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-05-08_4_StR_68_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-05-08","aktenzeichen":"4 StR 68/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"I |\n\n4 StR_b8, 52 &\n\nne tn tn u a\n\nERTEILEN\n\nImNamen des Volkes |}\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Kraftfahrer Georg W EEE zu: TC, zeboren am ED 599 ir DEE TUE, z.2+. in Un-\n\ntersucnungshaft,\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nb RR.\nF hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nsundesrichter Krumme\nDundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr.kngels\nBundesrichter Dr.Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLendgerichts in Hagen vom 9. Novenber 1951 wird\nmit der liaßgabe verworfen, dass die Treisprechung\nentfällt. Die Kosten des Rechtsmittels hat der An:\ngeklagte zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nPO FIG\nwer\n4\n\nBE rare:\n\nPe\n\nrad\nWE,\n\nGründes\n\n-\nvn\nAch EA\n\nDie kevision des wegen eines versuchten und zwei\nvol.Lendeter Verbrechen gegeu § 176 Nr 3 StGB verurteilten Angeklagten kann keinen krfolg haben.\n\n” .\nSem nit\nwage 5 wer anche Fe\n\ner in Dee u\n\n..\n. .\nYe\n\n. .1n0.\nna ya\nAR DER we\n\nAuf einen Beweisamtrag des Verteidigers hatte das\nJendgericht als wahr unterstellt, dass die Kinder Kenate\nunä Inge Tg am 26. August 1951 beim Erscheinen der Frau\n\nHildegard VE in voller Ruhe neben dem Angeklagten\ngestanden haben, Zu dieser Wahrunterstellung setzen die\nUrteilsfeststellungen sich nicht in Widers,ruch; denn\nhiernach hatte der /ngeklagte von seinem Versuch, die\nInge T@@® unzüchtig zu berühren, bereits abgelassen, als\n\nFreu VB erschien.\n\nDie Strafkammer hat nach Vernehmung der Verhörsbeamtin die Überzeugung erlangt, dass die von den Geschwi--\nstern T@® in der Hauptverhandlung gegebene Darstellung\nihren früheren Aussagen im srmittlungsverfahren entsprach.\nLagen somit nach der Auffassung des Gerichts die von der\nVerteidigung behaupteten Widersprüche nicht vor, so be-\n\n. stand kein Anlass, den Sachverständigen besonders auf sie\nhinzuweisen, zumal. dieser an äaer Hauptverhandlung teil-\n\n= nahm. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist schon aus\n“ &iesem Grunde nicht ersichtlich. Im übrigen handelte es\n\ndx\n35\n\nE 2\n\nFat 57 3\n\n.>\nA De 2\n22, Fi\n\nne\n\nSeh sich bei den angeblichen kidersprüchen um leichte Unstim-ER migkeiten in einem Nebenpunkt, die das.Gericht zu einer\n„„ @nderweiten Beurteilung der Glaubwürdigkeit ersichtlich\nPR nicht hätten veranlassen können,\n\nSR .\n\n>: Die zum Fall Renate T@@in verschiedenen Urteil.sab:\nAu schnitten getroffenen Feststellungen stehen zueinander\n\n3 nicht in widerspruch. Insgesemt ergeben sie nämlich beden-\n\nel,\nRi}\n\nre\nKugler\nee‘ Kane\nRe Br un ac\n..\n[2\n\nÄ\n\n..\n\neo\n\nbrundret eis ae ren. Bet PD Tune BR\n5 .\n\nkenfrei ais Überzeugung des Tatrichiers, duss der Ängeklagte das Kind zunächst zum geflissentlichen Betrach-.\nten seines Geschlechtsteils verleitet und sodann unzüch..\ntig berührt hat.\n\nDie allgemeine Sachprüfung hat zuch sonst einen zu\nUngunsten des Angeklagten eusschlagenden Rechts£eliler:; _\nnicht ergeben. Insbesondere ist den Zusammenhang der Urteiisgründe mit Sicherheit die Überzeugung der Strafkemme:\nzu entnehmen, dass der Angeklaste das Al.ter der in seiner\nNachbarschaft wohnenden Rinder gekannt hat. Fehlerhaft\nist mar die Freisprechung \"im übrigen\", weil der Angeklag\nte nicht wegen einer und derselben Tat sowohl. verurteilt\nels auch freigesprochen werden kann; neben der Verurtei--\nlung ist für eine Freisprechung insbesondere auch dann\n\n‚kein Raum, weun das erkennende Gericht die den Gegenstand\n\nder Klage bildende Tat, wie das vorliegend geschehen ist,\njediglich rechtlich anders gewürdigt hat, als der Eröff..\nnungsbeschluß.\n\nGroß E \" . Krumme ‚Hörchner\n\nEngels\n\n‘ Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-08/4-str-68-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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