{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-05-05_4_StR_581_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-05-05","aktenzeichen":"4 StR 581/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2297 049\n\nn Namen des Voikes\n\nT\n_\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Abteilungsleiter Richard 3 ED =.: Temp.\ngeboren am ED 1209 in SB (Oberschicsien),\n\nwegen unbefugten Führens eines skademischen Grades\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, April 19553, an der teilgenommen haben:\n\nSenatwspräsident Dr. Groß\na1s Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBurdesrichter Dr. Augustin\n8is beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat EEE |\nals Vertreter der 'Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\n218 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n$\n\n. Auf 6ie Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Dortmund vom 5. Mai 1952 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurückver-\n\n- &\nWIESEN.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen Vergehens gegen § 5 Abs 1\ndes Gesetzes über die Führung akademischer Grade zu einer\n\nGeldstrafe verurteilt worden; er hat sich von 1949 bis Ja-\n\nnvuar 1951 unbefugt als Diplomingenieur bezeichnet. Seine\nBehauptung, er habe im Oktober 1941 das Diplomhauptexamen im Bauingenieurwesen vor der Technischen Hochschule\nin Danzig wit Erfolg bestanden und sei deshalb zur Führung des Titels \"Diplomingenieur\" berechtigt, hat das\nLanägericht auf Grund der Beweisaufnahme als widerlegt\nangesehen,\n\nDie Revision des Angeklagten muss Erfolg haben. Die\nUrteils feststellungen tragen zwar die Annahme eines Vergehens der unbefugten Führung eines akademischen Grades\n($ > des Gesetzes vom 7. Juni 1939, RGBIl 1], 985). Da die\nletzte Tat aus der Kette der fortgesetzten Handlung ‚Im\nJanuar 1951 begangen wurde, ist weder Verjährung noch\nStraffreiheit nach dem Bundesgesetz vom 31. Dezember 1949\neingetreten.\n\nDie Rüge der Verletzung des § 57 StPO greift nicht\ndurch, Diese Bestimmung ist lediglich eine Ordnungsvorschrift; auf ihre Verletzung kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 56, 66). Dagegen führt die Rüge des\nVerstosses gegen § 244 Abs 3 StPO zur Aufhebung des Urteils,\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt, die Ehefrau des Anse-\n\nl\nDi\n|\n\nkiagten darüber als Zeugin zu vernehmen, dass der damalige\ntechnische Sekretär des Prüfungsamtes der Technischen Hochschule in Danzig, KB sen Angeklagten in Gegenwart seiner\nEnefrau zum bestandenen Examen beglückwünscht habe, Das\nLandgericht hat Alesen Beweisamtrag in den Urteilsgründen\npgelehnt und dazu ausgeführt: Die Ehefrau sei nach lage\n\nder Dinge ein völlig ungeeignetes Beweismittel. Der Zeuge\nKB Have bekundet, dass er dem Angeklagten nicht gratuliert habe, ‚da von diesem die Hauptprüfung nieht abgelegt\n„| worden sel» ‚Tür die Richtigkeit seiner Aussage spreche das\n| weitere Beweisergebnis. Hinzu kämen die unlösbaren Wider-\n= sprüche in den Einlassungen des Angeklagten, die nach Lage\n| der Sach zweifelsfrei zu Lasten des Angeklagten guszudeu-\n\nten seien. Angesichts dieser zwingenden Beweisumstände 1asas se sich ohne Anhörung dieser Zeugin, die zudem die Ehe-\n\nSs gseklagten sei, mit Sicherheit voraussagens dass\nDo ihren etwa den Bekundungen des Zeugen WB zuwiderlaufenden\nAussagen der Glaube zu versagen wäre, us wäre hach der\nvorliegenden ei näeutigen Beweislage unmöglich; selbst einer\neidlichen Aussage äer Ehefrau des Angeklagten vor den eid-\n\n[\n\nlichen Aussagen der zahlreichen anderen einwandfreien, fren-f\n\nden Zeugen den Vorzug Zu geben. Die beantragte Beweiserhebung\n\n\\ könnte daher nicht der Sachaufklärung dienen, würde viel-\n\nmehr auf eine Drozessverschleppung hinauslaufen.\n\nDamit hav das Landgericht an die Tauglichkeit des von\ndem Angeklagten benannten Beweismittels nicht den Maßstab\ndes Gesetzes angelest. völlige Ungeeignetheit des Beweisa mittels, wie sie das Gesetz (§ 244 Abs 3 StPO) verlangt,\n\nı kann allerdings auch bei Unglaubwürdigkeit eines Zeugen\n| gegeben sein, Der Verdacht, dass ein Ehegatte mörlicherweise nicht rückheltslos die Wahrheit sagen werde, wenn er\n\n|\n\n|\n\nh\n\nweiss, dass von seiner Aussage die Verurteilung oder der\nFreispruch seines Lebensgefährten abhängen kann, reicht\neber nicht aus, um von vornherein die Unglaubwürdigkeit\nseiner Aussagen und damit die völlige Wertlosigkeit des\nBeweismittels dartun zu können, Stets müssen besondere,\nin der Person des als Zeuge benannten Ehegatten begründete\nUmstände hinzutreten, aus denen sich im einzelnen Falle\nseine völlige Unglaubwürdigkeit ergibt (RG 52, 178; 56,\n140; HRR 1939, 359, 1209). Solche Umstände führt das\nLandgericht nicht an. Es verwertet für die Ablehnung des\nBeweisamtrages ausser der bereits als unzulänglich gekennzeichneten Annahme der Unglaubwürdigkeit der als\nZeugin benannten Ehefrau des Angeklagten nur noch die\nÜberlegung, das Gegenteil der unter Beweis gestellten\nBehauptung sei bereits erwiesen, Dass die durch das Beweisangebot zu widerlegende Tatsache nach Auffassung des\nTatrichters bereits erwiesen ist, vermag indes die Unglaubwürdigkeit des Zeugen und somit die völlige Ungeeignetheit des vorgeschlagenen Beweismitteis nicht zu\nbegründen; denn das Landgericht nimmt damit in unzulässiger Weise das Beweisergebnis vorweg (RGSt 63, 329, 332):\n\nDie Begründung des Lanägerichts reicht daher nicht\naus, um die Zurückweisung des Beweisamtrages rechtfer-\n\ntigen zu Können.\n\nAuf der Verletzung des § 244 Abs 5 StPO kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Tatrichter anders entschieden hätte, wenn er die Ehefrau des\nAngeklagten, nötigenfalls unter Gegenüberstellung mit dem\nZeugen X; vernommen hätte. Dass muss umso mehr gelten,\n\nals über die behauptete Tatsache nur die Ehefrau des Angeklagten und der Zeuge KB Auskunft geben konnten, das\nLandgericht aber seine Entscheidung auch darauf gegründet\nhat. dass die unter Beweis gestellte Unterredung nie svat\ngefunden habe.\n\nDie Revision muss daher Erfoig haben. Mit Rücksicht\nauf die Besonderheit des vorliegenden Falles hat der Senat von der Möglichkeit, die Sache an ein anderes Landgericht zu verweisen, Gebrauch gemacht (§ 354 Abs 2 Satz\nStPO).\n\nGroß Krumme Engels\n\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-05/4-str-581-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-05/4-str-581-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:13.192927+00:00"}}