{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-05-02_4_StR_490_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-05-02","aktenzeichen":"4 StR 490/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Emaillebrenner Josef H EEE. :\ngeboren am EHEN 1911 in rip,\n\nwegen Meineides u.a.\n\n\"36\n\n„8\nsage\nER:\nN\n\nSITES\nEr a IS URE ER a j\n\nZe hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nBi\n\nES.\nRE RR\n\n$\na\n\nx\n\nid\nDe\ner\nR\nu\n\\\n« a\nwe“\n\n>\n\nSitzung vom 12. Februar .1953, an der teilgenommen haben: °\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwait bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das, Urteil\ndes Landgerichts in Münster vom 2. Mai 1952, soweit\nder Angeklagte verurteilt worden ist, im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\narıe\nnr\n\nu . D\n\nr\nno.\n\ns\n72\n\nPR. 2\n\nER E20\n\nGründe\n\nDie Sachbeschwerde des wegen Meineides in Tateinheit 4\nmit begünstigung verurteilten Angeklagten ist hinsichtlich u\ndes Strafausspruchs begründet. A IE.\n\nIn dem Strafverfahren wegen Kuppelei gegen die Ehe- Ben\n.frau Maria BER, die beschuldigt wurde, in ihrer Woh- Ri\nnung wiederholten geschlechtlichen Verkehr ihres 19-jähri-. |\ngen Sohnes mit der Zeugin KR zugelassen zu haben, hat\nder verheiratete Angeklagte am 6. November 1950 vor der\nStrafkammer in Münster als Zeuge unter seinem Eid bewusst\nir, unwahr ausgesagt, er habe mit Frau. Be keinen Ge-\n. sehlechtsverkehr gehabt, und er.habe auch nicht gesehen, dass ihr Sohn und die Zeugin Ki zusammen in\neinem Bett geschlafen hätten. Diese falsche Aussage erstattete er, um Frau Eiihder Bestrafung zu entzie-\n‚hen.\n\n& “ ,\n\nDer Schuldspruch lässt keine Beeinflussung durch\nRechtsirrtum erkennen.\n\nZum Strafmass Führt das angefochtene Urteil aus,\neinen Geschlechtsverkehr mit Frau. DB habe der Ange- \\\nklagte zwar auch in der Furcht abgestritten, seine Frau\nkönne von diesem Ehebruch erfahren; eine solche Furcht\nrechtfertige indes die Anwendung des § 157 StGB nicht,\nda der Angeklagte nur zum Meil, nämlich bei Ableugnung\ndes Ehebruchs, die Unwahrheit gesagt habe, um die Gefahr\neiner strafrechtlichen Verfolgung wegen Ehebruchs von sich\nabzuwenden. Diese Beurteilung kann auf Rechtsirrtum:beruhen. .\n\n® .\nner\n\nnn _\n\nINIER N\n\nWenn zwei vorsätzlich unwahre Bekundungen in derse]y\nAussage so in Zusammenhang miteinander stehen, dass die\nwahrheitsgemässe Aussage über den Punkt, der nicht unmittelbar die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgungbegründet, doch die wegen des anderen Punktes drohende\nVerfolgung fördern kann, so ist auf das ganze, als einheitliche Straftat zu wertende Meineidsverbrechen die\nMilderungsvorschrift des § 157 StGB anwendbar (vgl RG\nJW 1929, 858; BGH 4 StR 797/51 vom 8. August 1952). Dass\ndiese Voraussetzung hier erfüllt ist, liegt aus doppelten\nGrunde nahe. _ .\n\nEinmal konnte die Tatsache, dass Frau EU ihren.\nSohn mit der Zeugin Ki zusammen schlafen liess, ein\nbedenkliches Licht auf die geschlechtliche Moral der\nFrau EB und auf die sittlichen Zustände in ihrer\nWohnung werfen, in der auch der damals von seiner Frau\ngetrennt lebende Angeklagte ein Unterkommen gefunden\nhatte. Zudem konnte der Angeklagte befürchten, dass\nFrau DEE den Ehebruch an den Tag bringen werde, wenn\ner durch eine wahrheitsgemässe Aussage zu ihrer Überführung beitrug. Nach der allein massgeblichen Auffassung des Angeklagten konnte daher auch eine wahrheitsgemässe Bekundung über das Zusammenschlafen des\nSohnes mit der Zeugin Krüger die -— wenngleich entfernte -\nMöglichkeit seiner Verfolgung wegen Ehedruchs begünstigen. 5 Es . u\n\nDazu tritt noch folgende Erwägung:\nDer Angeklagte hatte, wie die Urteilsgründe er-\n\ngeben, bereits im Ermittlungsverfahren bei seiner polizeilichen Vernehmung falsche Angaben gemacht, um Frau\n\n-4-\n\nDEE einer Bestrafung wegen Kuppelei zu entziehen. Da\ner sich dadurch einer Begünstigung schuldig gemacht hatte,\nhätte er sich durch eine wahrheitsgemässe Aussage bei seiner eidlichen Vernehmung der Gefahr einer Strafverfolgung\nwegen Begünstigung ausgesetzt. Für die Anwendbarkeit des\n\n§ 157 StGB unter diesem Gesichtspunkt kommt es allerdings darauf an, ob er unwahre eidliche. Angaben machte,\n\num diese Gefahr von sich abzuwenden. Es ist indessen\nnicht auszuschliessen, dass das Landgericht es aus Rechtsirrtum unterlassen hat, die Beweggründe des Angeklagten j\nauch nach dieser Richtung zu erforschen.\n\nDa die Möglichkeit besteht, dass die Strafkammer\nbei Anwendung des § 157 StGB den Angeklagten zu einer\nmilderen Strafe verurteilt hätte, muss das Urteil im\nStrafausspruch aufgehoben werden.\n\nGroß Mantel Krumme\nHülle Dr. Augustin\n\n2 \\\nwe\n\nYo\n\n‘ -","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-02/4-str-490-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-02/4-str-490-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:13.172759+00:00"}}