{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-05-02_4_StR_29_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-05-02","aktenzeichen":"4 StR 29/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2299 047\n\nvnanen des Volkes\n\nj In der Strafsache\n$ gegen\n\nx den Diplomingenieur Hermann F EEE zus HERREN,\n2 geboren am EB 1900 in HU:\n\nwegen Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung\n\nnat der 4. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. Mai 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenstspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle.\nBundesrichter Dr: Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt iii\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nJustigangestellter 0\n\nals Urkundsbeamter der’ Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: |\n\n%\nSy.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil: des Schwurgerichts in Essen vom\n‚19. Juli 1950 im Schuldspruch berichtist:\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im\nübrigen wegen Freiheitsberaubung, schwerer\n‚Freiheitsberaubung im Amt in Tateinheit mit ..\n‚gefährlicher Körperverletzung und wegen 8°-\n‚fährlicher Körperverletzung verurteilt.-\n\nIn Strafausspruch wird. es mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu anderweiter Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an die Strafkammer des Landgerichts\n\n. .\n\nin Essen zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPo Zuge\n\nGründes\n\nDer Angeklagte, der von Oktober 1932 his zum Jahre\n1937 Kreisleiter der NSDAP in Ep war, ist wegen Verbrechens gegen die lienschlichieit in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, schwerer Freiheitsberaubung im Amt und\nseföhrlicher K'irperverletzung zu einem Jahr drei Monaten\nGefingnis verurteilt worden. Seine Revision hat nur zum\nTeil ürfolg. |\n\nI.\nDie Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.\n\nTine Verletzung des § 59 StPO ist nicht ersichtlich.\nYach der zur Zeit der Hauptverhandlung geltenden Fassung\ndieser Vorschrift stand die Vereidigung der Zeugen im\nnflichtgemässen ürmessen des Gerichts. Wenn das Schwurgericht zahlreiche Zeugen 'tim Einverständnis sämtlicher\nSeteiligter\" unvereidigt gelassen hat, so beweist das\nnicht, dass es nicht selbständig geprüft: ‚hat, ob die Zeugen zu vereidigen sind. sit dieser Begründung des Beschlusses wollte es offenber nur zum Ausdruck bringen,\ndess das Ergebnis seiner Prüfung. ‚mit. gen Erklärungen der\nBeteiligten übereinstime.\n\n. Die Revision rügt ‚auch, zu. Unrecht, das. Bchmurgericht\nhabe gegen § 256 StPO verstossen, indem es “die ärztlichen\nZeugnisse der Krankenanstalten. in Ep und des Direktors\nder Heil- und Pflegeanstalt in pe RU) über\ndie irkrankung des jiilchhändlers TO veriesen habe;\ndenn dicse Bestimmung gestattet die Verlesung ärztlicher\nZeugnisse über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören. Massgebend hierfür ist der Inhalt der Anklage, die im vorliegenden Fall nur auf gefährliche Kör-\n\nFE\n\nenden udn mer\n-\n\nrum a rk\n\nao. mman\n\n- 3.\n\nper\"erletzung lautet, Die Schriltstücke entnalten Über.\ndies nur !iitteilunsen aus der Krankengeschichte. keine\nvjedergabe von wehrnehmungen des Litteilenden, so dass\nauch § 250 StPO ihrer Verlesung nicht entgegenstand-\n\nAusveislich der Sitzungsniederschrift sind zwar die\nschri?slichen Erklärungen des Bruders SEM und des\nDr. DENE über das von ihnen beobachtete Verhalten\ndes Angeklagten während seiner Amtsführung als Kreisleiter verlesen worden. Das war, wie der Revision zuzugeben\nist, nach § 250 StPO unzulässig. Nach dem Inhalt dieser\nSchriftsticke, die Ziir den Beschwerdeführer günstig lauten, ist es indessen ausgeschlossen, dass das Urteil auf .\n\nihnen beruht.\n\nII.\n\nDer Schuldspruch wegen Verbrechens gegen die Wlensch-.\n1ichl-cit kann infolge Aufhebung der llilitärregierungs-Verordnung Ir 47 nicht bestehen bleiben. Die den Gegenstend des Verfahrens bildenden Straftaten sind nunmehr\nsusschliesslich nach deutschem Strafrecht zu würdigen.\n\nIn äbrigen ist die Verurteilung jedoch rechtlich nicht\n\nzu beanstanden.\n\nDas Schwurgericht i1et zutreffend davon ausgegars®”-\ndess der Angeklagte, obwohl er milfsorgan der Polizei war,\nzur Festnahme des iiilchhändlers TEE nicht berechtict\nver, weil die gegen diesen von KO vorgebrechten 3eschuldigungen nicht so schwer waren, dass sie den dringenden Verdacht eines Verbrechens begründeten, und weil\nauch sonst nach der Sachlage keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr bestand (§ 127 Abs 2, § 112 stPo 1924). Tin\nÜberschreiten der Grenzen der Festnahmebefugnis und damit\n\n- 4 -\n\neine widerrechtliche Freiheitsberaubung hat der Tatrichter\ncäne rechtsirrtum auch in den Begleitumständen der Festzehme. beconders darin erblickt, dass NM un 2 Uhr\n\nrecuts In seiner Wchnung von einem bewaffneten Kommando\nensgesvcht worden ist; denn diese Massnahme war zur Sicherung\njer Strafverfolgung nicht notwendig und bildete eine beson-\n\ndelt wurden \"Inden er TOM in Kenntnis der dort angenanaten .iethoden auf dieser Wache ablieferte, machte sr\nsich der iiittäterechsft an diesen ifisshandlungen schulfis.\ndie er Gurch die Jbergabe des Festgenommenen auslöste und\npillisse.\" Diese Ausf'ihrungen enthalten die von der Revision vermisste Feststellung, dass der Angeklagte davon überzeugt und damit einverstanden war, dass auch FB dort\nmisshandelt „irde. Die zur !üttäterechaft erforderliche\n„illensibereinstiruung ergibt sich dareus, dass der Lngekiagte den TOM der Willkür des SS-Kommandos in dem 3evurstsein auslieferte, dieses werde nun, wie üblich, über\nihn herfallen. und dass die Sachmannschaft dem ihr erkennberen Yunsch des Angeklagten hierin in gröblicher Weise\nentsprach. Das Vorbringen der Verteidigung, dieser habe\nge,laubt, der SS-ılann EIER habe persönlich Rache an\nTB genommen, ist in diesem Zusammenhang belanglos.\nSelbst wenn der Beschwerdeführer von vornherein mit einen\nsolchen Racheakt des KIM gerechnet haben sollte, würde\ndieses der Verwirklichung des Natbestandes einer von mehreren gemeinschaftlich begangenen, also gefährlichen Körperverletzung im Sinne des § 223 a StGB nicht entgegenstehen.\n\ner\n\n-5-\n\nXecihtsoedenkenTrei hat das Schwurgericht auch die\nStrefe den § 239 Abs 2 StGB entnommen; denn hierzu genügt\nschon die rein äussere Folge, dass die Freiheitsentziehung\n„ehr ele eine Toche gedauert hat, ohne dass ein besonderes,\nhierauf gericktetes Verschulden des Täters nachgewiesen\nzu werden braucht (BGH Urt v 7. wärz 1952 - 2 StR 52/50). _\n\nIr den übrigen Fällen lässt das Urteil ebenfalls\nkeirs Gen 3eschwerdeführer benachteiligende Gesetzesverletzung erkennen. Im iärz 1933 \"liess dieser das Gebäude\nzer IB Voli:szeitüng besetzen und gegen die Aussenzeit abriegeln, indem niemand herausgelassen wurde, und\nie Telefone besetzt wurden.\" Er erklärte, \"er werde das\n‚ess en Gewalt anwenden, das notwendig sei, um die aktion\nSurcuzuführen.\" Fieraus ergibt sich, dass er auch die Gevaltmassnahmen der Si-iänner wollte. durch die der }bäruck\nder Göring-Rede gesichert werden sollte. Da die leitenden\n;nsestellten und des technische Personal der EEE Volxszeitung stundenlang über ihre Arbeitszeit hinaus ia etriebsgöbäude eingesperrt wurden, ist der Tatbestand der\nPreiheitsberaubung er_üllt. Dass der Angeklagte die Tat\nels eigene wollte und sich ihrer Rechtsvidrigkeit bevustt\nwar, ist ia Urteil festgestellt. Liernach brauchte nicui\nnoch ausdrücklich hervorgehoben zu werden, dass er gewusst‘\nund gebilligt hat, dass die Wachmennschaften niemand melır “\naus dem Gebäude hinausliessen. ilit rechtlich einnandfreier\nBegründung hat das Schmurgericht auch die Berufung des, Be-\"\nschnerdeführers auf einen Befehl des Gauleiters zurückge- .\n\n.*\n\nwiesen.\n\nBei 3eginn der Ausschreitungen während der TEEEEED\nStadtverordnetensitzung vom 26. uai 1933 hat der Angeklagt®\n\n-6 -\n\n„ib ver „orten, er werde die SPD-Fraktion hinausschlagen\n1essen. ven rie den Saal auf sein Zählen bis drei nicht\nverleeren !:abe,. und durch sein anschliessendes Zählen gezeigt. Goss er von vornherein mit den hierauf einsetzenden\nie hendlungen der SPD-Abgeordneten durch seine Perteigenoszen einverstanden war. „it dem Kopyelzeug in der Hand\nne;ab er sich in den vorderen Teil des Seales in den Tumult\nninein und trst der S?D-Abgeoräneten ICE nit dem schlagbereiten Nonnelzeug entgegen, indem er ihr zurief: \"Auch\nfir Sie „ilt das.\" Dieses Verhalten hat das Schwurgericht\nnedenkenfrei dahin gewärdigt, dass der Angeklagte sich zum\n_ättiter der von ihm in Szene gesetzten Schlägerei machte,\nevch ern er selbst keine Schläge ausgeteilt haben sollte,\nsr ner der geistige Urheber dieser Gewalttätigkeiten und\nYe4 sie eusserdem durch seine drohende naltung unterstützt.\nes berurrte und gewollte Zusammenwirken mit den Perteigenowsen, die tatsächlich iisshandlungen verübt haben, ergibt\nsich auciı onne eurdrückliche Feststeilung eindeutig sus dem\nSechverhalt, besonders der örtlichen und zeitlichen Folge\nzer ‚jreisniree. ZutrefTend ist der 3erchwerdeführer daher\nauch in diesen Falle der sittäterschaft an einer geführiichen Zörnerverletzung für schuldig befunden worden.\n\nOhne Rechtsirrtuın het der Tatrichter schliesslich die\nVoraussetzungen der Verordnung vom 23. iiai 1947 zur 3eseitigung nationalsozislistischer zingriffe in die Strafrechtsfle,e, gegen deren Zort;eltung keine nedenken bestehen\n(CE Urt von 27. Lovenber 1951 - 1 StR 19/50 - und 20. Dezember 1951 - 4 StR 9/50 - ),bejabt. Die Straftaten sind\n\nmithin nicht verjährt.\n\nifacn alledem kann der Schuldspruch auf Grund der deutsch- 7%\nrechtlichen Strafvorschriften vom Revisionsgericht berich- <\n\n- 7 -\ntigt werden, da die Tatfeststellungen hierzu ausreichen. E\nI: Stesösussaruch muse das Urteil indes aufgehoben werden, |\nweil die Strafe den Kontrollratsgesetz Ur 10 entnomien ist.:!\nVon der .niilage wegen Körperverletzung des Dlockleiters\n\nai ist der Angeklagte freizusprechen, weil ihm in\ndiesem Falle keine strafbare Handlung nachgewiesen ist.\n\nZur Straffestsetzung, für die das Schwurgericht von der\ndurchaus zutreffenden Erwägung ausgegangen ist, dass derartige, auf dem „issbrauch politischer Macht beruhende Ta- “\nten mit schwerwiegenden folgen eine empfindliche Sühne ver- \"\nlangen, ist die Sache nach § 354 Abs 3 StPO an die Straf-\n\nkemmer des Lendgerichts zurückzuverweisen.\nIn übrigen ist die Revision zu verwerfen. I\n\nu ER eEE BR\n6703 : Krumme ©... Engels u\nTfälle Dr. Augustin\n\nEu\n\n&\n.\n\n>\nnase","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-02/4-str-29-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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