{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-05-02_4_StR_13_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-05-02","aktenzeichen":"4 StR 13/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4)\n2305 024\n\nIm namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Poisterer Albrecht K EB aus SEE,\ngeboren dort am NEE 1914.\n\nwegen fahrlüssiger Tötung u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. Mai 1952, an der teilgenormen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krume\n\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter j\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannte\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil,\ndes Landgerichts in Siegen vom 20. September 1951\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angelilagte\n‚zu tragen.\n\n3\n\nven Rechts wegen\n\nPR\nw\n\nE\n,\n)\n\nn\n1\n\n| a\n\nE\n”\nBi\nwe\n\nDer Angeklagte hatte sich einen >KW von einem Arzt\nentiiehen. liit dem rechtskräftig verurteilten Polsterer\nTED besuchte er mehrere Gastwirtschaften, in denen beide Alkchoi tranken. Vor der Heirfahrt bat DM, der keinen\n\n' Führerschein der älasse III besaß, den Angeiilagten, iknm\n\ndas Steuer zu überlassen. Der Angeklagte willfahrte ihn.\nAuf einer starl: abschüssigen Stelle der Bundesstrasse )\nverlor DEM vecen der grossen Geschwindigkeit die Kerrschaft über das vollbesetzte Fahrzeug. Dieses schleuderte,\nkippte über das rechte Vorderrad und vrallte gegen einen\nBaun. Der ritfahrerde Bauarbeiter N erlitt einen Schädelbssisbruch und verstarb, andere Insassen - auch der\nAngeklagte - wurden verletzt,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässicer Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung\nund mit Übertretung der $% 1, 49 StVO verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten behauptet, die Strafkermer habe Verfahrensvorschriften verletzt und sachliches\nNecht falsch angewandt. Sie ist unbegründet.\n\nDie auf § 267 Abs 1 StPO gestützte Verfehrensboschyerde verkennt, dass die Urteilsgründe nur die für erwiesen\nerachteten Tatsachen, also das Ergebnis der Beweiswürdigung,\nenthalten müssen. Diesen Anforderungen genügt die geordnete Darstellung des Unfallverlaufes nach der äusseren\nwie der inneren Tatseite. Das Gesetz schreibt dem Richter\nauch nicht vor, in welchen Abschnitt des Urteils er die\nFeststellungen einzuordnen hat; er ist deshalb nicht gehindert, erst bei der Strafzumessung Feststellungen zu\n\n- 3.\n\n.\n. % Ex WE .\n\n1\ni\nF\n\n\"40° ermittelt haben, der aber nach der Annehne des Lendee-\n\n- % _\n\ntreffen, die er nur für die Entscheidung über die Strafhöhe für wesentlich kält. Es liegt schliesslich keine\nVerletzung der den Tatrichter bei der Bereiswürdigung\neingerüunten Ermessensfreiheit darin, dass er sich im\nUrteil nicht nit eintiichen ais beweiserketlich in Betracht ®\nkornenden Unständen auseinandergesetzst hat, vorlicgend R\neiso den Ausfihrungen der beiden Sachverstöndigen über “\ndie \"schlechthin unübersekbaren\" Liöngel der Zreriseinstellung gefolgt ist und nicht den Zeugen, die diesen technischen Fehier nicht berterkt haben wollen.\n\nDR\n[}\n\nAuch der Sachbeschwerde muss der Erfolg versagt werden.\n\nDer Unfall ist nach der Überzeugung des Tatrichters\ndarauf zurückzuführen, dass DM die Geschwindigi:eit, in\ndie sich der vollbesetzte Tiagen auf der stark abschüssiten Strasse hineinsteigerte, nicht rechtzeitig aufgefangen\nhat, so dass er schliesslich die Herrschaft über ihn ver-\n‚or. Das mitursüchliche Verschulden des Beschwerderührers\nerblickt die Streikarmer widerspruchsfrei darin, dass er '\ndie Lerkung eines in der Steuerung und den Bremsen nicht E\nbetriebssicheren Wagens einer fahruntüchtigen und angeheiterten Person auf einer schwierigen Strecke wissentlich\nüberliess, und dass er überrütig den Fahrer durch seinen\nUnsinn, den er vom hinteren Sitz des Wagens aus trieb,\ndazu noch ablenkte. Die Kenntnis des angel-lagten vom toten\nGang des Lenkrades, den die Sechverstindigen auf 30° bis\n\ner\n\n. 3 >\n& an a mn\n€: 2 Eee Pils WE\n\nrickts den Unfall nicht kerbeigeführt hat. wertet der Tatrichter rur als ein Beweisenzeicken für den hohen Grad der\nFahriössigkeit, die der Angelilagte an den Tag gelegt hat.\n\nvo\nan,\n\n-4k- %\n\nds\n\nDa diese ihre ursächliche Wirkung für den strafrechtlich\nbedeutsamen ırfolg durch die hinzutretende Unrorsichtigkeit des Fehrers MW nicht verloren rat, tragen die tatrichterlichen Feststellungen die Verurteilung aus §§ 222,\n230 StCB.\n\nAuch die Annahme einer tateinheitlichen Übertretung\nder d8 i, 49 StVO begegnet keinen Bedenken, Teilnehmer\nan Verkehr im Sinne dieser Vorschriften ist jeder, der\nbefugt oder unbefugt auf Öffentlichen Strassen an eine:.\nVerl:ehrsvorgang unmittelbar teilnimmt, z.B. als Führer\neines Fahrzeuges, oder der auf diesen unmittelbar einwirkt, indem er ais Insasse des Fahrzeuges den Fahrer\netwa behindert (TG in VAB 1944 S 30). Der Tatrichter\nhat festgestellt, dass der Angeklagte dem Fahrer während\nder Fahrt mit einem Stöckchen auf Finger und Schulter\ngei:lopft und das neben Digg sitzende Fräulein Lu\ngeneckt und an den Haaren gezogen, und dass er durch\ndieses \"Verhalten den am Steuer sitzenden DEM irri-\n\ntiert und abgelenkt\" hat.\n\nSch:iiesslich lässt die Strafbemessung keinen durchgsreifenden Rechtsfehler erkennen. Wenn das Landgericht\nstraferschverend bewertet, dass \"aus einer übernütigen,\ndurch Alkoholgenuss angehsiterten, leichtfertigen Stimmung heraus\" einer \"nicht fahrtüchtigen Person ein Kraftfahrzeug überlassen\" wird, so. hebt diese Lrwägung nach\nder Urteilszusanmenhang ersichtlich darauf ab, dass dem\nBeschwerdeführer das gelockerte Hemmungsvernögen seines\n\n-5-\n\nZechgerossen TB tci einen Zlutalkoholcchalt von 1,23 S:o\nnach Überzeugung der Strafl:armer erkennbar war.\n\nGroß Krumme ungels\nDr. Hülle Dr. Augustin\n\nTe te eh ”\n\nu re ee\n&\n\n= tee\nu TEE nn en","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-02/4-str-13-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-05-02/4-str-13-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:13.120225+00:00"}}