{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-04-25_4_StR_400_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-04-25","aktenzeichen":"4 StR 400/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2295 094\n\n4_StR__400/52\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Wilma N gi geborene Ka aus\n\na Wopce ee\n\nwegen Meineides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung rom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalti in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung des Urteiis\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär sr\neamter 'der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt; | j\n\nals Urkundsb\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Essen vom 25. April 1952 mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. Die auf Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten, die\nwegen Meineids verurteilt ist, hat Erfolg..\n\nDie Beschwerdeführerin, die nach der Trennung von\nihrem Ehemann von Dezember 1949 bis Dezember 1950 und\non März 1951 ab dem Polizeiwachtmeister Sg den\nHaushalt führte, wurde am 26. April 1951 in ihrem Ehescheidungsrechtsstreit darüber vernommen \"ch sie in unerlaubten Beziehungen zu dem fremden Mann stehe, dem sie\nden Haushalt führe\". Sie erklärte, sie habe im Februar\noder März 1951 für acht bis zehn Tage in einer Familie\nLu ien Haushalt geführt, zu Herrn If@stehe sie\nnicht in unerlaubten Beziehungen und habe auch .nicht\ngeschlechtlich mit ihm verkehrt. Auf diese Aussage wurde\nsie beeidigt. Das Landgericht erblickt die Eidesverletzung\n\nder Beschwerdeführerin darin, dass sie verschwiegen hat, dass\n\nsie im Zeitpunkt ihrer eidlichen Vernehmung dem SER\nden Haushalt führte; dass sie mit diesem unerlaubte Beziehungen unterhielt, hat es nicht festgestellt.\n\nDie Angeklagte war nur verpflichtet, solche Tatsachen\nanzugeben, die zur Beweisfrage - unter Berücksichtigung\nihrer vollen Bedeutung für den Rechtsstreit - in untrennbarem Zusammenhang stehen (BGHSt 1, 22 ff; BGH Urteil\nvom 9. Oktober 1952 - 4 StR 192/52). Nach der Sachdarsteliung des Tatrichters sollte sie Auskunft über unerlaubte\nBeziehungen zu einem fremden Mann geben, dem sie den Haus-\n\nnt tn tan te\n\nhalt führe. Dass sie ausserdem auch darüber aussagen so;i_\nte, ob sie einem fremden Mann den Haushalt führe, ist dem\nUrteii nicht eindeutig zu entnehmen. Der Wortlaut des Be.\nweisthemas schliesst nicht aus, dass diese Tatsache möglich,\nweise unstreitig war, so dass es einer Vernehmung der Beschwerdeführerin darüber nicht bedurfte. Über den Sim\n\nder Beweisfrage sowie darüber, wie die Angeklagte diese\nnach der Prozesslage verstanden hat, bedarf es daher\n\n- gegebenenfalls durch Vernehmung der Mitglieder der Ehescheidungskammer - noch weiterer Aufklärung. In diesem\nZusammenhang ist auch die Feststellung von Bedeutung,\n\ni aus welchem Anlass die Angeklagte ihre Haushaltsführung\n\n! gerade bei der Familie IM erwähnt hat, insbesondere,\n\nob sie von einem der Richter oder dem Kläger hierüber befragt worden ist.\n\nSollte die Beschwerdeführerin - worauf die Urteilsausführungen zur inneren Tatseite hindeuten - irrigerweise\nangenommen haben, auch Bekundungen darüber machen zu müssen,\ndass sie Sb den Haushalt führte, und diese Tatsache\ntrotzdem \\ verschwieg, um das Gericht irrezuführen und der\nweiteren Frage eines seiner Mitglieder auszuweichen, ob\nsie zu diesem Mann ehewidrige Beziehungen unterhalte,\nweil, wie die Revision vorträgt, \"Badurch Beziehungen Zu\nSchallek offenbar würden\", so könnte sie sich auch eines\nversuchten Meineids schuldig. gemacht haben (RGSt 61, 159;\nIJW 1931, 2128 Nr 33, DRpf1- 1936, 578 Nr 635: DI 1937,1315;\nHRR 1939, 1519 a.E., BCH Urteil ı vom 8. Mai 1952 - 4 StR\n988/51). DE\n\nDer Hinweis der Verteidigung auf das Vorliegen\neines Notstandes geht fehl. Falls die Angeklagte befürchtet haben sollte, durch eine wahrheitsgemässe Aussage den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind zu verlieren, so wären die Voraussetzungen des § 54 StGB doch\nim vorliegenden Fall deshalb nicht erfüllt, weil sie\nbis zur Erlangung einer anderen Stellung Unterstützung\naus öffentlichen Mittein hätte beanspruchen können,\n\nDer Strafmilderungsgrund des § 157 St&B findet gegenüber einer eidlichen Parteiaussage keine. ‚Anwendung (BGH in\nNJW 1951, 809). :\n\nDie Strafzumessungsgründe begegnen ebenfalls rechtlichen Dedenken, weil einerseits -strafschärfend berücksichtigt ist, dass die Angeklagte \"die Bedeutung und Heiligkeit des Eides in geradezu frivoler Weise verletzte\",\nwährend andererseits zu ihren Gunsten verwertet wird,\n\"dass sie letzten Endes aus einer gewissen Notlage heraus\ngehandelt hat\": Dieser Beweggrund steht zu dem Vorwurf der\nLeichtfertigkeit im Widerspruch. Die vom Tatrichter sodann\nzur Begründung der Überschreitung der Mindeststrafe herangezogene Erwägung, \"der Angeklagten müsse deutlich zum Bewusstsein gebracht werden, welche hohe Bedeutung der Eid\nin einen gerichtlichen Verfahren hat, und dass der leichtfertige Meineid die ganze Recht sprechung wertlos mache\",\nberücksichtigt fehlerhafterweise solche Umstände strafschärfend, die zur Aufstellung des gesetzlichen Straftatbestandes des Meineids geführt haben.\n\nSodann liegt nach der Fassung der Urteilsgründe die\nVermutung nahe, das Landgericht sei von der rechtlich unzu-\n\n5.\n\ntreffenden Auffassung ausgegangen, dass die Aberkennung\n\nder bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren\nzwingend vorgeschrieben sei; denn diese Nebenstrafe wird\n\nim Urteil ausschliesslich auf § 161 StPO gestützt, olme\n\nsie der Höhe nach zu begründen, Möglicherweise war sich\n\nder Tatrichter nicht bewusst, dass es auch bei einer Verurteilung wegen Meineids, „falls nur auf eine Gefängnisstrafe\nerkannt wird, zulässig’ist, den Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte nach § 32 Abs 2 StGB nur auf die Dauer eines:\n\n| Jahres auszusprechen. .\n\n. um\n....\n\nWegen der erörterten Mängel muss das Urteil aufgehoben\nund die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden,\ndas in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben wird, die\nvollständige Aussage der Beschwerdeführerin im Zusammenhang\nzu würdigen; denn die Aussage stellt in ihrer Gesamtheit\nnach § 264 StPO die den Gegenstand der ‚Urteilsfindung bildende Tat dar. j\n\nGroß Krumme . Engels\n\nu ‘Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-25/4-str-400-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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