{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-04-24_4_StR_952_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-04-24","aktenzeichen":"4 StR 952/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 952/51 „\n\nen 2299 051\n\nImNamen des Volkes ch\nIn der Strafsache . 3\n\ngegen _ . te\n\n. DRS:\n\nden Fuhrunternehner Tritz | ui zus Oi: § 1\ngeboren an GEMEB 1925 in Tammmminmmmi, ME: |\nN,\n\n\" |\n\n1}\n\nf\n\n1\n\nwesen fahrlässiger Tötung Au:\nhat der 4. Strafsenat des Eundesgerichtshofs in der ei 3 f\nSitzung vom 24. April 1952, an der teilgenommen haben: Br N\nSenatspräsident Dr. Groß on Be !\nals Vorsitzender, °\nBundesrichter Krumie\nBundesrichter Dr. Engels . en. BERN: 3 |\nBundesrichter Dr. Hülle - | ee\nBundesrichter Dr. Augustin ' re\nals beisitzende Richter, er\nOberstaatsanwalt GER in der Verhandlung, . g*\n\nErster Staatsanwalt WEM dei der Verlünaung : \"sc\n\nals Vertreter der gundesanvaltschaft, ee:\nJustizangestellter ee\n\nals Urkundsbeanter aer Geschäftsstelle, ’\n\nfür Recht era: “\nDie Revision. ads Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Paderborn von 25. August\n1951 wird verworfen. ge\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmit- BR 0\n‚tels zu tragen. nn TE\n\neo’ .” . \\\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte fuhr am 5. März 1951 gesen 15 Uhr\nmit einem lLastzuge auf der 6,35 m breiten Bundesstrarse\n@von SCERER nach up. Auf eine Entfernung von\n\netwa 200 m sah er vor sich eine langsam fahrende Pedfahrerin und vor ihr eine mit 3 kim Stundengeschwindigkeit sich vorwärts bewegende Motorwalze, die ein\nstarkes, klirrendes Geräusch verursachte. Als der Anseklaste noch etwa 80 m von der Radfahrerin entfernt\nwar, setzte sie- es war die 41 Jahre alte Witwe\nAnna REED aus mm - mit einem seitlichen Abstand\nvon 1,50 m zum Überholen der Motorwalze an. Ein\ndaraufhin vom Angeklagten gegebenes Hupzeichen nahm\nsie, wie dieser erkannte, nicht wahr. Trotzdem fuhr\nder Angeklagte mit seiner bisherigen Gescnwindigkeit\nvon etwa 45 km/st an die Radfahrerin heran. Als sie\nsich in Höhe der vorderen Yalze der Motorwalze befand\nund der Lastzug ummibtelbar hinter ihr war, bog sie\n»nyermittelt scharf nach links ab, weil sie wahr-\n\nscheinlich durch erneute laute Varnsignale des Angeklagten, jedenfalls aber durch den nahenden Lastzug\nerschreckt worden war. Sie wurde von der rechten Seite der vorderen StoRstange des Lastwazsens erfasst\n\nund 19 m weit mitgeschleift. Als der Lastzug nach 30m\n\nzum Halten kam, lag sie tot hinter dem linken Vorderrad: des Änhängers.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung-in Tateinheit mit Übertretung nach\n88 1, 49 StVO zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, die Verfahrensver-\n\nir\nerr\nE35\nSS\n\nTE\n..®\n.\n\n’\n\nPER\nN “\n\nBee.\n\nN\nx\n\n”\n\nBi 3 2287\nERDE\n\nNL\n\nwo.\n: “\n\ner\nDE 233\n\nY\n7%\n\nwi.\n.\n\nPN PIRROR PR TUE? GAR A\nERTL ITERN\nR SI\nx\n\n-3-\n\nstösse und fehlerhafte Anwendung des sachlichen\nDechts rüst, konn keinen üriolg haben,\n\nSie- sieht eine Verletzung des % 261 StPO darir,\ndrss sich das Lendgericht mit den Aussagen des Zeugen OB nicht insoweit befasst hat, als nach\ncessen Tekundung - nach Darstellung der Revision -\nFreu FM sich auf das erste TIunzeichen des Angeklagten kurz nach linlis umgesehen habe, Die Ver-Sahrensrüge sreift jedoch nicht durch. Das Landgericht stellt fest, dass {rau DER das erste Iiupzeichen des Angeklagten nicht wahrgenormen hat. 58\nhat diese Jberzeugung auf Grund des üärgebnisses\nder Beweisaufnahne gewonnen. Ob der Zeuge Oi\nBD ;egenteilisse Bekundungen genacht hat, lässt\nsich den Urteilsgründen nicht entnehnen. Keinesfalls hat das Landgericht gegen $.261 St2O verstossen, wenn cs sich nit der etwaigen Aussage dieses Zeugen in der behaupteten Richtung nicht besoncers auscinandergesc;zt hat. Dazu war es nicht verpzlichtet. . . .\n\nZu Unrecht behauptet die Kevision, das Urteil\nenthalte Tidersprüche, die festgestellten Tatsachen seien auch denlkgesetzlich mit einender nicht\nzu vereinbaren. Wenn der Matrichter zugunsten des\niIngeklagten unterstellt, er sei mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/st &n die Unfallstelle herangefahren, obwohl die Bremsgrecke auf\neine höhere Geschwindigkeit hinweise, so ist Ger\nAngeklagte dadurch leinesfells beschwert; sein\nZinwand, der angenormene Rrensweg von 30 m stehe\ntechnisch und logisch im Tiderspruch zur festgelezten Geschwindigkeit\" kann daher nicht durch-\n\n- 4 -\n\nre an\n. [a 7 SET.\n\n.r\n\n>\n>\nEIER\nEhe net ent\n\n-4-\n\ndringen. Unbeachtlich ist ferner das Vorbringen\nder revision, das Landgericht habe den Brensweg\nfalsch berechnet. An die Feststellung des Tatrich- a\nters, der Lastzug sei 30 m.nach dem Anprall auf RR\ndie Radfehrerin.zum Stehen gekonmen, nachdem der Bi\nAngeklagte sofort nach dem Zusammenstoss gebrenst Be;\nhatte, ist das Revisionsgericht gebunden.\n\nKader menge ee eben\n\nmn en eeeng\n® et e ”\n\nAuch in übrigen muss die Sachbeschwerde erfolg- \\ en\nlos bleiben. Der Unfall und seine Folgen sind den N\nAngeklagten dann als durch seine zahrlässigkeit ver- rd\nursacht zuzurechnen, wenn feststeht, dass er die Sorg- . |\nfalt, zu der er nech den Umständen und seinen per- |\nsünlichen Kenntnissen und Fehigkeiten verpflichtet BE: :;\nund imstande war, geusser echt gelassen und dadurch Ba:\nden Drfolg nicht vorausgesehen hat, den er bei An- x\nwendung der gebotenen Vorsicht hätte erkennen können. ‘\nlach den Urteilsfestotellungen hat der ‚Angeklagte Be:\ncie ihn als Kraftfahrer obliegende Sorgfaltspflicht WW\ndadurch verletzt, dass’ er zum Überholen der Rad- We:\nfahrerin ansetzte, obwohl l:ein ausreichender Reun\nhierzu vorhanden war und seine ‘Geschwindigkeit ein\nsofortiges Anhalten nicht ermöglichte, und dass er\ndadurch ein Unsicherwerden der Freu, deren Austreichen nach links und achit ihren 208, herbeiführte.\nVergebens sucht die Revision diesen Schuldvorwurf,\nder sich auf gı ‚sivo ‘stützt, nit dem Einwande auszuräunmen, der Ankeklagte habe mit einen so ungewöhnlichen Verhalten der rau, nämlich \"dem scharfen,\n\nplötzlichen Ausweichen nach links, nicht zu rechnen\nbreuchen, allenfalls nur mit einem leichten Schwan-\n\nken des Fehrrades. Diese Auffassung kann jedenfalls\n\nBETERESHRRNESEREE\n\n\"ır an: s\nFEuR 69) Pa a Sur Zu er ak fi nee.\n\nPas:\n\n-5-\n\nfür eine Verkehrslage, wie sie der Angeklagte\ndurch seine Fehrweise geschaffen hatte, keine Geltung beenspruchen. Dess der Lärm, der von der fahrenden llotorwalze ausging, jedes’durch den sonstisen Verkehr verursachte Geräüsch verschlang, hatte\nder Angeklagte erkannt, wie der Patrichter feststellt; das bewios auch das Verhalten der radfaherin, die sich, wie er ‚bereits aus einer Intfernung von etwa 80 m wahrnahn, zur Überholung der\n5,35 m langen Yalze anschickte und ihre Fahrweise\nungeschtet seines Hupzeichens Zortsetzte, nit den\ner trotz des von den beiden Verkehrsteilnehmern\nvor ihm bereits beanspruchten Grossteils der Fahrbahnbreite seine eigene Überholungsabsicht kundtun\nwollte. Als er, seine Geschwindigkeit unvermindert\nbeibehaltend, ' wenn auch in einen zu seinen Gunsten\nunterstellten Abstande von 1,55 n, Zür die Radfahrerin völlig unerwartet, ‚Iinks von ihr auftauchte,\nsah sich diese, nicht zuletzt durch das Überraschungsmonent erschreckt, in. eine’ ihr gefahrädrohend erscheinende Lage zwischen zwei schwere lotorfe hrzeuge gedrängt. Diese erfuhr dadurch eine\nden Angeklagten, erkennbare Versch& irfung, die die\n‚Bewegungsmöglichk seit der Prau ı y weiter zu behindern drohte, dass. der Angeklagte alsbald seinen schweren Lestzug nach ‚rechts herüberziehen\nmusste, um einer in Gegenverkehr herangekormmenen,\ninfolge der \"brenzlichen Situation\" zun Halten\ngebrachten Zugmaschine ‚auszuweichen, deren Fehr-\n\nbahnseite er für seine. Überholung in Anspruch &enom- .\n\nnen hatte. Jeder Verkelirsteilnehner, der durch sein\nVerhalten eine derart gefahrärohende lage schuf,\n\nzen\n\n-6-\n\nhatte damit zu rechnen, Gass durch sie und in ihr\neine Radfehrerin Fahrunsicher wurde und infolge dessen Unvorsichtigkeiten beging;. Deshalb durfte ein\ngewissenhafter Kraftfahrer, au? der bereits überwiegend durch die beiden snücren {el wzeuge beanspruchten Pahrbahn, bei der Zreite seines schweren\nlostzuges und seiner hohen Digengeschwindigkeit,\ndie. gegenüber einen .otwa vlötzlich euftretenden\nHindernis sofortiges Ealten eusschloss, von einer\nÜberholung, auch dann absehen, wenn sie unter Inanspruchnekne des Somnerweges in einen Kbstende von\nnoch 1,35 n erfolgte. Dieser Pflicht hat der Augeklagte zunidergehandelt und somit fahrlässig gas\nB>schrecken der ?rau, ihr Unsicherworden, ihr. starkes Abweichen nach links und let ztlich euch ihren\n\nmod herbeigeführt. Es lag keinesfalls ausserhalb _\n\nder Lebenserfahrung, wenn Frau Re ja dieser\n\nLage über den Zwischenraum von 1,35 m hinaus nach ;;; \\\n\nlinks abgewichen ist, Unter Gen durch das Verhalten des Angeklagten geschaffenen Umständen. ist es\nnicht zu beänstende, wenn das Lenägericht diesen\n\n. Zwischenraum vorliegend als unzuläng glich bezeichnet. _\n\nDer, Schuldvormir? des engefochtenen Urteils\nhalt daher: der rechtlichen Vachpriifung stand. Dabei kenn es daliingestellt. ‚bleiben, o ob dem Angeklag-.\nten auch noch zum: Vorwurf gemacht werden konnte,\ndaSS er. einen dospelten Überholungsvorgeng einge-\n\"leitet hatte,\n\nDer ‚Strafausspruch 18 iost gleichfalls\" keinen\nRechtsfehler erke: nen. Es- ist ‚nit Rechtsgründen.\nnicht. zu beanstanden,, dass’ das Tandgericht : in\n\n-T-\n\nee,\n\n- T-\n\nAusübung tatrichterlichen Irmessens den. Angeklasten als hochgradig leichtfertiigen und recht rücksichtslosen Fahrer bezeichnet hat. Im übrigen.\nbietet das engefochtene Urteil zu dem von der\nRevision gewünschten Vergleich mit der engeblich\nsonst milderen Nechtspreckung des Landgerichts\nin Verkehrsunfallsechen keine ausreichende Grundlage.\n\nDie Revision des Angeklagten kann sonach\nkeinen Erfolg haben.\n\n‚Groß Krunmme Engels\n\n- De. Hülle. Dr. Augustin\n\nBr\ny\n$\nBu\n=\nm\nbr\n;i\nAB\nEn\n\n3\n\n“,\n\n>\n\nx","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-24/4-str-952-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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