{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-04-24_4_StR_918_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-04-24","aktenzeichen":"4 StR 918/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"a £tR 918/51 2299 052 % F\n\nla Yanen des Voikes\n\nIn der Strafscche ‘ je\ngegen N\ndie ilirerbeiterin „onda \\ ip , ;cv. u\nzus SO Senoren 2: U 1°01 in Pam\nID\n\nvegen eriolgloser Anstiftung zuı leineid\n\nhat der 4. Strelsenat des 3undesgerichtehofs in der\nSitzun, vom 24. April 1952, en der teilgenowsen heben:\n\nSenetspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nSundesrichter Krumne\nZundesrichter Dr. üngels\nSundesrichter Dr. Eülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nObersteatsanvwalt md in der Verhendlung,\n\nErster Staatsanwalt 00) bei der Verkündung\n'des Urteils\n\nals Vertreter der 3undesamtialtschaft,\n\nJustizangestellter [1\nals Urkundebeeuter der Geschäftsstelle, SE\n\nZr Recht erkanntt\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil BR:\n\ndes Landgerichts in \"Dortzund vom 26. Seytenber. 9\n1951 wird mit der Kassgebe vervorfen, dass der BR:\n\nSatz des Urteilsspruche: :\n\"Zugleich wird auf deuernde Unfähigkeit der 5%\n\nAngeklagten, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernoriien zu werden, erkannt.\" ä\nwegfällt. B3::\nDie Kosten des Rechtenittels hat die Angeklagte , i\n\n24\nET A >: P N\na AR Be Ka\n\n2°\n\na\nDh $\n\n+.\ns\nPN\nIEE\n.\n\nnie Fr\n\n4,\nSUR\n\nwet\n\nzu tragen. IN.\n\nVon Rechts tiegen 3\n\n- 2.\n\nGräindes\n\n-\n\n‚vie anzeiilagte ist vegen erlol;ioser instilting zun\n..ei.reiä zu zenma zionaten Gefän,nise verwrteilt vorden,\nsusserden irt eu? ihre dauernde Un?lhigleit, zls Zeugin\noder „echverständige eidlich verno:iıen zu erden, erkannt.\nIhre Devision ist im wesentlichen unbegründet.\n\nDie Züge, der Zevge DD sei unter Verletzung\ndes 8 60 iir 3 StPO vereidist worden, kann der Revision\nnicht zum ürfolg verhellen. Ihr ist zuzugeben, dass es\nzu einer \"Beteiligung\" en Ger den Gegenstand der Anklage\nvildenden Tat nach dieser Vorschrift genü;t, wenn der Zeuge iu derselben Richtung vie Cer ıingeklagte in strafbarer\nVeise en ihr zitgerirkt hat, auck wenn eein Verhalten\neine Teilnahme in strafrechtlichen Sinne derstellt. Im\nVer?chren gegen den Anstifter ist deshalb auch der ingestiftete-uneidlich zu vernehnen.\n\nvech dem Eschverhelt hat nn ) bie zu seiner Vereidigung infolge der aufforderung der Angeklagten ehebreckerische Besierungen zu ihr geleugnet. Dedurch hat er\nsich - was die Strafkamıer ausser acht gelassen het -\neiner wneidlichen vorsätzlich falschen inssage schuldig\ngemacht; denn die der Didesleistung vorkergchende Aussaze\nhat dieser gegenüber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichishois eine selbstindige etrefrechtliche 3edentungz\n\nein ileineid beginnt erst mit den Sprechen der Zidesworte.\n\n(BGESt 1, 241, 380; Urt. v. 1. April 1952 - 2 StR 59/52 -).\nDie falcche uneiäliche Zussege var vollendet, als der\nRichter die Verneimung mit der Beschlussfassung über die\nVereidigung des Zeugen abechloss. Dieser konnte durch die\nZ3erichtigung seiner 3el:wrdungen vor der Zidesleistung nur\n\nKO ee Pr\n\nBene,\nr ni\nBR REIFE:\n\n- as\n\nSE\n\n>\nER\nb\n\nEhe ar\n\n«\n4\n\nv\nx\nE%\nZu\n3\n\n“ sondern in Teteinheit denit auch der Ansti’tung zu\n'einer uneiälichen vorsätzlich falschen Lusrage, weil BE\n“ ihre jufforderung nach der Sechlege &uc}. die wineidliche ji\n\nPRPREBIER &- JURESGGET SRUa Von 25.\" D9S U 20 SEES Tot Zune Ze Tore RE\n\nVorzall vor den; inzelrichterternin Gleuben geschenkt.\n\nschon au? Grund ihres Verhaltens im. verzin für widerlegt en\n\n- 3.\n\nnoch Sireffreiiieit oder SirrFferzüccsigung nach § 15° Ste3\nerlengen. Die ingeklagte het sich mithin nicht nur der\n\ner2olglosen Anstiftung zun “eineid schuldig geneci't,\n\nAussage mit unfesste (3CZSt 1, 241, 244). Zu dieser Straf: £\n\n' tat hat der Zeuge mitg gewirkt, inden er Cer iuf nizordereng der!\n- Angellagten fol;te. Zr hätte deshalb: nech: 5 60 üir 5 St? “\n\n“\n\nnicht vereidigt werden dürfen. = re\n\nDer Verzahrensverstoss rechtfertigt jedoch die Auf:\n\nu bebung des Urteils nicht, weil dieses nicht auf ihn beruht;\n\nDer. Ietrichter het zwer der Darstellung des Zeugen von \"de\n\nww.\n\n‚ir het aber die gesenteilige Sinlässung der ängeklegten 8\n\nAy\n\nerachtet, weil sie gleich bei ihrer Anhörung vor der Ver- ..\n\nneh ung des zeugen eheuidrigen und. ehebrecherirchen Ver- )\n“x\n\n\"kehr mit diesen. bestritt \"und nierbei coger- noch niach\"der..\n\nZerichtigung seiner / useäge hartnäckig verblieb. überdies\n\n‚spielt der Verlauf des- Gesprächs: zuicchen Ger. ungetäegten\n\n| vor. \"dem. Dernin zür. den Schuldspruch ‚keine\n\n\"Ya\n\n“ entgcheidende zolie; denn die Strafkeimer hat die 'erfoig- |.\n. lose Anstiftüng. hauptsächlich in den Zuicchenrufen der.\n\nAngek :lagten während. ‚der Vernehäung des Zeugen gesehen.\n‚Auf die Stra?zumessung ist ihr. Verkelten vor dsa Termin R\nersichtlich ohne Zin? ?luss geblieben; streferschterenä ist.\n\n“, .\nPA\nwi:\n\nnur bertcksichtigt worden, ‚dass ‚die Angekleste. ihr ziel\n\n.ett nn:\n\nhat\" . Tnzutrefzend ist euch die > Ansicht der. Heviston,\n\n. en ..\nFe SEE}\n\n-k-\n\ndass die Angeklagte nur wegen Beihilfe zun ;eireiä hätte\nverurteilt werden können, falls Duni von vorzherein\nentschlossen zesesen wäre, die Un.’ehrheit zu zagen; Senn\nZür die Jestrafung eus § 159 StE3 in Verbindung mit § 49 a\n5163 ist es unerheblich, eus welchen Grunde die „Aufforderung\ner?olgl1os sedlieben ist. Diese Vor: Kri@ten greifen also\neuch dann Platz, wenn der Täter von vorn! herein zur Begehung der Straftat entecitlossen wer.\n\nDie Secltveschrerde ist eben?alls im wesentlichen un-\n\nbegründet. \"iufforderung\" ist jede Zundgebung en einen en- u\n\n' deren, die erkenıbar derev? gerichtet ist, dicsen zu einen A\nZun oder Unterlessen zu beetimzien. Ob eine zolche Jim:irekung gegeben ist, ist in wesentlichen Tatfrage. Des Lend- Be;\n\nsericht het sie rechtsirrtunsfrei bejeht. Es ist. su der\nüberzeugung gelangt, dass die Angellegte den verkelrütigen BR\nZeugen zu einen leineid verleiten wollte, weil sie nit ihren u:\n\"Zwischenruien, gie hätten ‚soch nichts miteinender gehabt, . A\nin die Vernebuux; eingrif?, als Da. geine Lusssge .\nüber Sheriörig':citen vermieigerte, und ihn diese Xusserung - Ze\n\"guch noch uanittslber ‘vor’ gei iner. Zidesleistung entgegen- Be:\n\"lieit, obu;ohl sie tusste, dass. er. Zelsch euseagie, wenn er Br\n“ehewiärige und’ ehebrechericche 3eziehungen zu ihr ebetritt,\nund obuohl gie aus. den Vorkalten des Richters, den Zidesbe-.\n„Ichrungen und dem Beschluss über die Vereiäigung des: Zeugen\nefkannte, dass dieser unmittelher dereuf seine Auscege beeiden musste. durch diese Peststellungen wird die Verurteilung wegen erfolzioser Ansti?tung . zum ; ijeineid schon getregen, so dass es eu? die Suererungen der 'ingsklagten vor.\nde Terain nicht mehr enkorıt; \"Selbst vern der Zeuge zunächst ohne Zufforderung der ‚Angel: legten Zalech eusgeragt\n\nar\n\n5.\n\n‚haben sollte, eco hatte er doch seinen Intcchluss venig- |\nstens teilweise aufgegeben, als er eeine Zussege Über\neherid trige Beziehungen ver: ‚eigerte.\n\n„uch daraus, dass die 5§ 159, 49 a StE3 nur fil?’s-\n\" vorechritten en shalten, crind in vorliegenden Fell keine\nJedenken gegen ihre intendung herzuleiien, weil der Unrechtsgehlelt der Tet der 2eccmerdefihrerin (urch eine\nestrefung wegen Anstiltung su einer voretilich falschen\nuneidlichen Auszege nech den #% 155, 48 StC3 nicht erchöpft wärde (vgl 3CSt 1, 241, 244). Dass sie nicht zulsich vegen dieses Tergehens verurteilt ist, benechteiligt\"\ndie ängeklagte nicht. . “\n\nStrefermäcsigung nech § 157 Ste3 konnte die Straf- .\nkamner der Berch.erdeführerin nicht ‘gerühren, veil diese\nVergänstigeng nur den Zeugen oder Sachverstän digen zukonnt. nicht \"aber cen \"Deilnehaer und dem erfolglosen Anstifter (3er Urt v. 9. Icnuar 1951 - 4 Sta 55/50 -). Der\n| Str afuilderungesrund; ‚des .§ 158 Stc3 firiet zwer entgegen “\n. der Ansicht des Landä Berichte nach der Rechtsprechung des :\nAundesgerichtshofs grunds! itzlich auch euf. gen instifter\nAnwendung (268 Urt v. :19 . April .1951 - 4 StR. 54, 5-).\n\n. ‚die Beschwerde ührerin nat aber. die ‚tateE ichlichen Voraus- |\nu getzung ‚en. ‚dieser Yorschrizt nicht, erzulit. 2.\n\nDes egen het ass Tenag gericht zu Unrecht zur die dauern?\nEn Unfähigkeit der; ‚Ängeklagten, als Zeugin! ‘oder „geahver-\n\ntöndige eidlich yernonnen ‚zu, werden, erkenut. 161 . 0.\nide 1 SteB ist mur bei einer Verurteilung wegen \"eines de\nanzu onden, gilt. eber nicht 2är' die erfolgloge Ans5i?tung u\nzwi ieineid, weil diese - sinds ‚etens für die Teben’olg sen\nzus § 161 St&s -. eine Straftat eigener ärt ist, für ‚üc ws\n\n*\n\n-6-\n\nnech den §§ 159, 49 a äbs 1 Satz 2, § 44 StG3 ein nilderer Strrireimen zur Verfü;ung etekt els für die Insti?-\ntuns (3EISt 1, 241, 245). Incoweit lenn das Revisionsgericht des Urteil genüss § 754 5120 berichtigen. In !bri-\n\n‘\n\nar ar am\n\ngen ist die Revision zu verüerfen.\nKrumme Engels\nDr. Augustin\n\nEA Dre\"\n\nGro3\nDr. ülle\n\nig\n\n‘\n\nEt nen en ee un","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-24/4-str-918-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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