{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-04-24_4_StR_854_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-04-24","aktenzeichen":"4 StR 854/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"‚Ver£ungerung der [euebrend:ohlen eine Ein.\n\nUrteil vom 24. April 1952 ° 4 ..I6Emmn. ;. Zd\n\nD\npr\nur ann\n\n. n\net\n>\n\nStG3 § 263\n\nEin 3ergmann, der die ihm nach § 8 ziff 1 *\ndes Tarifvertrages für des rheiniech- u\nwestfälicche Stceinliohlenrevier zur Deckung -\": -\nseines eigenen Boderfs zustchenden lieus- .''. ...’\nbrendli:ohlen enfordert, otwohl er be£beich-. 2\ntigt, sie zu verlussern, begeht eire .\\\nTEusciungshendlung in Sirne des 5 263 StGB,\n\nIn dem Zechenangestellten, der dic Amvei- _!..\nsung zur Lieferung dicser Kohlen erteilt, .„::\nwird’ euch dann ein für die Verfügung Über \"r:\n\nRT\n\n.\n“\n.?\n\ners\n“\n\n(2\n\n.\n\n. das Vermögen der Zeche ureächlicker Irrtum“ >: ;i\n\nerregt, wenn er zur Prüfung Ger. Vernendrngs=..«r.\nabsicht nicht verpflichtet ist und weles,.\ndass die Zergleute ihre Jezugeberechtiging-c,\nhäufig unter ‚Verletzung ikrer Vertracs- \"m.\npflichten dazu eusrutzen, un sich durch die Sa\n\nnahme 'zu ver£chaffen: \" n.\" ... Greg\n\n. . . « .\nA > ar. n Du Zr zer x . . . “ AR IR. 28\nER\nN.\n\n. a «N .\n2 . ‘\non.“ ..n, 02, t - ern ‘ ın . Pahiı 3\n. . . . ’ s\n. . DIR ;\n\nug\n\n4 Str 854/51\n\nIm Hamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nl. den Fshrunternehnmer August G aus\na an en 1697 in Cu\n(Kr. A ,\n\n2. den 3ergmann Adolf C EEE zus Ss\n\ngeboren erı EEE 1000 ir Ce (Ir. 4\ne)\n\n3. den Fuhrunternehmer Johennes W aus ,\ngeboren erı EB 1207 in 1: Bezirk\nU]\n\n’\n4. den 3ergmann Fritz Ga zus VoguuEED, geboren am\nGER 1505 in s\n\n5, den Fuhrunternehner Hermann S ceus Vom\nWEB, geboren am u 1918 in S +\n6. den Lendvirt Ernst a m eus TEE, zevoren\nv2\n\nem EEE 1905 in I\n7. den Bundesbahnassistenten Bernherd H u ya\n\" us TED, geboren ar GEM 1902 in \"\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung “\nvom 24. April 1952, an der teilgenommen heben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nsis Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter | Dr. Engels\nT\"Bundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzenüe Richter,\nOberstaatsamalt in :: Verhandlung,\nErster Staatsanwalt bei de","text_plain":"Ri\n&\n\n». Aktenzeichen: 4 StR 854/51, um :\n\nFür das Kachschlageverk !\n\n2299 091.\n\nsi\n\nwär:\n\n.' Pür_die Amtliche Serralung ! . ..:..'\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\n‚Ver£ungerung der [euebrend:ohlen eine Ein.\n\nUrteil vom 24. April 1952 ° 4 ..I6Emmn. ;. Zd\n\nD\npr\nur ann\n\n. n\net\n>\n\nStG3 § 263\n\nEin 3ergmann, der die ihm nach § 8 ziff 1 *\ndes Tarifvertrages für des rheiniech- u\nwestfälicche Stceinliohlenrevier zur Deckung -\": -\nseines eigenen Boderfs zustchenden lieus- .''. ...’\nbrendli:ohlen enfordert, otwohl er be£beich-. 2\ntigt, sie zu verlussern, begeht eire .\\\nTEusciungshendlung in Sirne des 5 263 StGB,\n\nIn dem Zechenangestellten, der dic Amvei- _!..\nsung zur Lieferung dicser Kohlen erteilt, .„::\nwird’ euch dann ein für die Verfügung Über \"r:\n\nRT\n\n.\n“\n.?\n\ners\n“\n\n(2\n\n.\n\n. das Vermögen der Zeche ureächlicker Irrtum“ >: ;i\n\nerregt, wenn er zur Prüfung Ger. Vernendrngs=..«r.\nabsicht nicht verpflichtet ist und weles,.\ndass die Zergleute ihre Jezugeberechtiging-c,\nhäufig unter ‚Verletzung ikrer Vertracs- \"m.\npflichten dazu eusrutzen, un sich durch die Sa\n\nnahme 'zu ver£chaffen: \" n.\" ... Greg\n\n. . . « .\nA > ar. n Du Zr zer x . . . “ AR IR. 28\nER\nN.\n\n. a «N .\n2 . ‘\non.“ ..n, 02, t - ern ‘ ın . Pahiı 3\n. . . . ’ s\n. . DIR ;\n\nug\n\n4 Str 854/51\n\nIm Hamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nl. den Fshrunternehnmer August G aus\na an en 1697 in Cu\n(Kr. A ,\n\n2. den 3ergmann Adolf C EEE zus Ss\n\ngeboren erı EEE 1000 ir Ce (Ir. 4\ne)\n\n3. den Fuhrunternehmer Johennes W aus ,\ngeboren erı EB 1207 in 1: Bezirk\nU]\n\n’\n4. den 3ergmann Fritz Ga zus VoguuEED, geboren am\nGER 1505 in s\n\n5, den Fuhrunternehner Hermann S ceus Vom\nWEB, geboren am u 1918 in S +\n6. den Lendvirt Ernst a m eus TEE, zevoren\nv2\n\nem EEE 1905 in I\n7. den Bundesbahnassistenten Bernherd H u ya\n\" us TED, geboren ar GEM 1902 in \"\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung “\nvom 24. April 1952, an der teilgenommen heben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nsis Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter | Dr. Engels\nT\"Bundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzenüe Richter,\nOberstaatsamalt in :: Verhandlung,\nErster Staatsanwalt bei der Verkündung\ndes Urteils\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nais Urlundsdesamter der Gesch_Tiostelle,\n\n®\n\nfür Recht erkannt:\n\n-\n\nr\nft\nF\nI.\n4\n4\n’\n\n‘\n\nz.\n\nz—- =\n. “N\nmp ners\n\nwe\n\nDR Aula Base a ol 5 Yd\nm\n\nx\n\nTR\n7%\n“7°.\n\nrem\n. .\n.\n\nm.\nBITTEN,\n\nwinee\n“ .\n\nSu\n\n%\n9\nkuge\n\nPr\n\n\"ar\n\n?\n\nwere\n. Ky ra\n\n[30 in\nIE Zr\n..\n\n»\n\neier an),\n“\n\n8\na\n\n2\n\non\n.\n\nns\n.\n\nor\n% x\n\n379,8\nEICHE\nen\n” ..\n\nky\nN\n\nA\n\nar\n\n‘\n\nDie Revision des ZAngelilagten un\ngegen das Urteil des Lendgerichts in Dssen\nvon 25. Juli 1951 vird euf seine Kosten ver‘:\nworden. 4\n\nAuf die Revisionen der Staatsenwaltschaft\nund des Angeklagten August Cu wird |\ndieses Urteil, sowcit diecer Angeklagte verurteilt ist, mit den zugrunde liegenden -\nFeststellungen zufgehoben und die Sceche in- _\n\nsoweit zu reuer Verkendlung und Entrcheidung .\nen das Lendgericht zurüchverviesen, des cuch\nüber die kocten der Rechtzmitiel zu befin- _\nden hat.\n\nDie Revision der Stastscerveltrchaft wird im |\nübrigen auf Kocten der Steatekascee vervorfen.;)\n\n>\n\nVon Rechts vegen\n\nGründes\n\nDie Angeklagten August CP, Adoı: com, vg\nund Ga sind von der Anklage der TIehlerei, die sie durch\nAnkauf von Berzmennckohle besengen keben sollen, die Angexlegten SC und SEE von der Anklage der Deihilfe\nhierzu freigesprochen worden. Den Ingellagten Tg\nhat das Lendgericht wegen Untreue, teilweise in Teteinheit\nmit Unterschlegung, urd August CB viegen Tehlerei, begengen durch ı.rkcuf von Sicerbebrerkeusbrendkohle, verurteilt. Gegen dieses Urteil heben die Stestgervaltcckeft\nund die Angeklegten TEE ura Auzust CB Tevision eingelegt. Die Steatsamvialtschäft werdet <sich gegen\ndie freispreckung der Angeklagten sorie dagezen, dass\nLugust Col nicht wegen gerrerbenmissiger Heblerei verurteilt ist. Die Beschränkung des Dechtenittels zuf den\nrechtlichen Gesichtenunkt der Geverberüczigleit ist nicht\nzulässig, weil diese ein str£ferhöherdes \\er!val der Hehlerei\nun& deshalb einen untrennberen 3estandteil der Schuldfrege\nbildet. Der Schwuidspruch gegen Lugust 7) ist infolge-\n\ndessen auch zuf die Nevision der Steateentaltcchaft in\nvollen Umfange nachzuprüfen.\n\n.\n\nDas Rechtsmittel der Staetsanwaltschaft kenn, soweit\nes sich gegen die Freisprechung der Angeklagten richtet,\nim Ergebnis keinen Erfolg haben.\n\nDie Urteilsgründe geben zsar insoweit in mehrfacher\nHinsicht zu rechtlichen 3edenken Anlass. Zu Unrecht hat\ndas Landgericht in den Schweigen des 3ergmanns über ceine\nVer!urserungsebsicht bei der Anforderung von \"cusbrendkohle nur ein Unterlassen, keire poritive Nlusckrnsehrrdlung gefunden. Da die Bezsugsberechtigung nzch den ürteils-\n\nurn\n\nB ran rat .\nan pad kn nm nn un mn main nr man man\n. oo.\n\noo.\n\n’\n\n“\n\noo:\nKm,\nv\n\none nenne\ns .\n\nBa 1 a 2\nT y .\n\neine besondere Notlage, die Genehmigung zu einer ander-\n\nes,\n2\nA\n\nun eellaten\n‚ . .\n\nfeststellungen mindestens seit Avril 1949 wieder nach\n\n§ 8 Ziff 1 des Terifvertrages für das rheinisch-vestfülische Steinkohlerrevier nur zur Deckung des eigenen Bedarfs ausgeübt werden darf, erklärt der 3ergmann, der\nauf Grund dieser Bestimzung die Zuteilung von Hsusbrandkohlen verlangt, dass er sein Teckt innerhalb der dafür\ngeltenden tarifvertrsglichen Grenzen geltend machen volle...\nOb der mit der Anweisung der Kohlen besuftragte Zechenbeamte zur antgegennahme dieser Irklärung innerlich bereit “\nist, ist Zür ihren Inhalt belanglos (BGH Urt von 31. Lei\n1951 - 4 StR 181/51 - ). Überdies muss auch eine Recktspflicht des Bergmanns, seine vertre;sswidrige Ververdungsabsicht zu offenbaren, auf Grund der ellgemeinen Treve-\n\npflicht gegenüber seinen Arbeitgeber bejeht werden, weil\nGer Arbeitnehmer in allgemeinen verpflichtet ist, alles\nzu unterlassen, was das Betriebsvermögen des Arbeitgebers\nbenachteiligt, und drohende. Schäden von diesen cbzuvenden\n(DE Urt von 14. Februar 1952 - 4 StR 361/51 -). Fehl geht\ndaher auch die Erwägung des Landgerichts, dem Bergmann\nsei nicht zuzumuten, sich selbst einer Yerletzung der Vertragspflicht zu bezichtigen, wenn er hiernach in Anweisungsverfehren nicht eusdricklich gefragt wird; denn wenn\ner sich vertragstreu verhält, vas ihn durckaus zsusumuten\nist, entfällt auch die Offenbarungspflicht. Zuden wäre es\nmöglich, dass er in Ausnainefällen, z.3..im Zinblick auf I\n\nweitigen Verwendung der Kohlen erhält. -\n\nBedenklich ist auch die Annahne, in dem Beamten, der\ndie Bergiennskohle anweist, sönne kein Irrtun erregt werden, weil er sich über ihre Verwendung keine Gedanken zu\nmachen brauche, oder weil er hierüber eus [rfahrung wenigstens bedin_t eine der Yirklichtieit entsprechende Vorstellung hebe. Da die Zuteilung der Kohlen nur nach Lassgabe des Tarifvertrages beentragt werden derf, muss der\n\nIn\nx\n\n-4-\n\nZechenbesmte als selbstverständlich davon ausgehen, dass\nder Antragsteller die Kohien zu dem in Vertrage vorausgesetzten Zwecke verlengt. Dic allgemeine Kenntnis von\nVerstössen gegen diese Vertregsbestirmung berechtigt nicht\nzu der Annahme, dass in jeden ralle mit ihrer Verletzung\nzu rechnen ist, zumal der grösste Teil des Kontingents von\nden Bergleuten für den eigenen Bedarf ebgerufen wird.\nEbensowenig schlüssig ist die Begründung, mit cer das Urteil den vreächlichen Zusennenhang zwischen einem Irrtun\ndes Beanten über die Vervendungsabsicht des Bergmanns\n\nund der Zuteilung der Kohlen ablehnt. Wenn der 3eante von\nder Veriurserungsebsicht erfahren würde, 'müeste er auf\nGrund der Treuevllicht gegenüber seinen Arbeitgeber die\nZuteilung der Kohlen verweigern. Fieren wird er durch die\n\nmjuschung gehindert. u\n\nPa\n\n#212 am nn nn nn\n\nDer Vermögensschaden der Zeche entsteht durch die\nLieferung verbilligter Kohlen, auf die der Dergrann keinen\nAnspruch hat, wenn er die in Tarifvertrage hierfür bestimmte Bedingung nicht erfüllt. Diese Rechtslage wird\ndadurch nicht berührt, dass er seinen Ansvruch auch dann\nbehält, wenn er in seinem eigenen Haushalt mit den Kohlen\n\nverschwenderisch umgeht.\n\nm\n\nDas Bewusstsein der Rechtsvidrigkeit des erstrebten\nVermögensvorteils ist vorhanden, wenn der Bergmann weiss, '\ndass er kein Recht auf Kohlenzuteilung hat, sofern er die\nKohlen veriussern will. Da die Bergleute hsch den Feststellungen durch Hinveise auf den Kohlenkarten und -Anschläge auf den Zechen vor einen Vieiterverkauf der Bergmannskohlen gewarnt und darauf aufmerksen geracht worden\nsind, dass Zuwiderhandlungen als Betrug oder Unterschla-\n\n‚stösst gegen den Legalitätsgrundsctz, der nur unter den\n\n-5-\n\ngung zur Anzeige gebracht werden, sind sic auch darüber\n\nbelehrt, dass der Verkcsuf nech der staatlichen nechts- ®\nordnung unrechtn_esig ist. 0b sich ihre Rechtsüberzeu- B:\ngun; mit den ikren bekcrnten Anforderungen der Allgemeinheit deckt, ist unerheblich. \\\n\nWicht zu billigen ist endlich die RechtreufTasrung\ndes Lendgerichts, die Strefdrohung wegen Betruges könne\n\nnerkmale nicht engevwerdt werden, weil sie \"rach gesunden s\nRechtsenpfinien zusser Verhältnis zu den Urrechtsgehalt “\nder zeit- und umständebedingten Streftat\" des Bergnanıs\n\nstehe. Kine solche Hardhebung von Stroivorsckhriften ver-\n\nVoraussetzungen der 38 153, 154 StPO durchbrochen werden\ndarf. Der gesetzliche Strafreimen, besonders die in § 263\nAbs 2 $tG3 geschaffene Iöglichkeit, zuf eine Geldstrafe\nzu erkennen, gertattet es, die Strefe der Schuld des Täters in einzelnen anzupassen. \\ienr. in Falle eines Rückfell- ..\nbetruges eine Gefängnisstrefe von mindestens drei Koraten R\nverhängt werden muss, so ist das nur die Folge eines höheren strafrechtlichen Verschuldens des Täters.\n\nJedoch ist es rechtlich nicht zu beenstanden, dass\ndas Landgericht einen Betrug als Vortat für nicht nachgeviesen eracl.tet hat, weil die Bergleute, von denen die\nAngeklagten die 3ergmernsliohlen gekeuft heben, nicht bekannt sind und sich nithin nicht feststellen lässt, ob\njene schon bei ihren Irwerb äie Lbricht hatten, die Kohlen *\nzu verkaufen, oder ob sie eich erst srüter, nech der Lieferundg\nhierzu entschlossen heben. Incovcit greizt die Revision die\nden Tatrichter vorbehaltene Zeroierrürdigung, die keinen Ver-\n\nv\n\nZ\n\ner? ®\n\nstoss gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfehrung ent- * 4\nhält, in unzulässiger Weise an. zine Unterschlegung als > I)\nVortat hat das Lenügericht etenTalls rechteirrtunsfrei “. ll\nverneint. Dass .aie Anzeklegten des terifvertragliche Ver- j\näusserungsverbot zur Zeit ihres Erwerbs karnten, vermag j Mi\nentgegen der Arcsicht der ilevision ihre StreoTbarleit allein\nnicht zu begründen. . TE.\n\na\n\nII. . a\n\nDie Verurteilung des Angeklegten FB vesen es\nUntreue lässt keinen flechtsirrtun erkennen. Dioger wer\nvon der Bundesbahn beauftragt, die der \"Tzurbrandverceorgung\" zugewiesenen Kohlen an die Zisenbehnbediensteten\n\nnn nme deren ne\n\ngegen Zehlung des festgesetzten - Zntgelts zu verteilen. oo,\nzr missbrauchte die ihn rechtegeschäftlich übertrogene E;\n\nVerfügungsbefugnis, indem er aus den Beständen der Fcusbrandversorgung Nichtbezugs berechtigte belieforte. Das\nschliesst nicht aus, dass er sich zugleich des Treubruchs\ngegenüber den zwı Bezuge berechtigten Behnbediensteten N\nschuldiz gemaci.t hat, weil die \"I !ausbrendversorgung\" auch Kae\nnach ihrer Umbildung zu einer sozialen Linrichtung der Bundesbahn tatsächlich weiter genossenschaftlich bet rieben wird,\nund der Angeklagte dezu berufen war, durch eine gerechte\nVerteilung die Vernögensinteressen der iiitglieder dieser\nGemeinschaft wahrzunehmen. Dabei ist es unerheblich, ob\n\ner hierzu unmittelbar von den Organen der Esusbrenäver-\n\n- sorgung auserwählt oder von der Zisenbehnverr.altung eingesetzt worden ist (vgl ücst 75, 212). Ob ein colches “|\nTreueverhöltnis gegeben war, ist eine Frage der tatsächlichen Beurteilung des Zinzelfzlles. Das Lendgericht hat\n\nsie in rechtlich unangreifbarer weise bejaht.\n\n»\nD02\n\nen An nn. Zune me\nPohl sier uch\n\net en\nx\n\nrn RER\ns\nPula\n\nAngeklagte nicht zuviel Kohlen gehebt kat, weil er nicht\n\nDas Vorbring sen der Verteidigungz, der angeklaste sei\nermüchtizt worden, die Kohlen en Aussenstehende ebzugeben,\nteil er sie innerhalb der Kausbrerdversorgurgsgereinschaft\nnicht absetzen konnte, steht in „iderspruch zum festsestellten Sechverhelt urd ist deshalb unrbecchtlich. Ob die\nFeststellungen mit den Irgebnis der fcuntverhendlung übereinstirmen, kenn das Nevisionsgericht nicht »rüfen, Der “\nPetrichter ist richt genötigt, in Urteil euf die dem An- se\ngeklagten angeblich günstigen Zeugenaussazgen einzugehen. &\n\nEs genügt, wenn er die für seine Jberzeugung massgebenden\nUanstände darlegt. Die Gründe, aus denen das Landgericht\n\ndie zinlassung des Angeklagten für widerlegt.erzcktet hat,\nsind rechtlich nicht angreifiber. lemertlich ist nicht ersichtlich, inwiefern die auf Crund der Aussage des Zeugen _\nSchämm- De sezozene Folgerung, der Angeklagte sei g\nsich darüber klar gewecen, dess er die Kohlen nur bei Eisenbahnern unterbringen, nicht eber an andere Personen abge- \"\nben durfte, der tatsächlicken Grundlage enibehren soll; r\ndenn nach dieser Aussage konnten die stündigen Nachförderun-:\ngen der Verteilerstellen nicht vollbefriedigt werden, und Es\ndie lieldung von Überbeständen würde sofort zu einer ÜUnleitung zu einer anderen Stelle oder euf ein Lager geführt _\nhaben. Das Lendgericht hat zuden festgestellt, dass der\n\niR\nx\n\nellen Anforderungen der Bchrnbeciensteten zus Beständen der\nvon ihn verwalteten Verteilerstelle entsprechen !konnte. u\n\n>\nAr 4\n\nBE:\n\nFRE ERR\nEIER\n\n. “ “%\n\nAuch der Begriff des Veraögenenachteils ist nicht y\nverkannt. Durch die liinderung des Bestandes der Lausbrand-\n\nversorgung, eines zu zsoziclen Zwecien ebgesorüerten Ver- '\n\nmögensbestandteils der Burdesbetn, wurde das Recht der\n\n«\n\n‚stand in der Gefährdung, zun Teil auch in der Vereitelung\n\nmannskohlen hätten decken können. Abgesehen davon, dass\n\nBahnver..altung beeinträchtigt, diese Vermögenstverte nach\nihrem Belieben on anderer Stelle einzusetsen oder 'sie zu\nanderen ”wecken zu verwenden. Das ist eine Vermögensgeföhrdung, die einem Vermnögensnschteil in Sinne des § 266\nStGB gleichsteht (RGSt 71, 155; 75, 227). Zieran würde\nselbst eine vorübergehende Auflockerung der ellgeneinen\nKohlenversorgun; nichts ündern. Diese Vermögenszefährdung\nwurde durch die Abführung der dem Angeklagten von der 3ezirksleitung in llechnung gestellten Beträge an diese nicht\nausgeglichen. Weiter hat der Angeklagte Gie Behn dadurch\nbenachteiligt, dass er den kehrerlös nicht en sie abgeführt hat, wozu er als ihr Beauftragter nech § 667 BGB\nverpflichtet wer, weil es sich nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts nicht um ein Trinkgeld:händelte.\nDas gegenteilige Vorbringen der Revision bewegt sich auf\ntatsächlichem Gebiet und kann deshalb nicht berücksichtigt\nwerden. Der Vermögensnechteil der Bezugsberechtigten be-\n\nihres Lieferungsansvruchs. Ihre spätere Befriedigung durch\nanderweitig vom Angeklagten eufgekaufte Bergmannskohlen\nstellt nur eine Wiedergutmachung des Schadens dar und lüsst\nmithin die vorher vollendete Straftat unberührt. Fehl geht\nauch der Hinweis der Revision, die Iitglieder der Hausbrandversorgungsgemeinschaft seien nicht benachteiligt worden,\nweil sie ihren Bedarf durch den Zrierb billigerer Berg-\n\nder Ankauf solcher Kohien unter Uaständen nur auf strafbare Weise möglich und deher nicht zumutbar ist, würde er,\nebenfalls nur der Beseitigung des schon eingetretenen Ver-\n\nPP An ur\nAräne\n\nmögensnachteils dienen.\n\n” ’\n\nvn\n\nI BEN\n„\n\non\n.r. ER}\nRTL HERE\n\neu ua\nYun\n\n“\n\n..\nDE Zur\n\nFa\n[2\n\nAue [E e\n\nm do\ner\n+ ’\n\nPe\n\n64\n\n.\n\n3»\n\nPR? TE PER SSTERSENDEERNENE NE AS AOHTRE\n. .. .\n\nPe‘\ner\ns\n\nTEE a\n\nsi < „Be; richten, gehen fehl, wie unter II dargelegt.\n\n«\n\n-9 -\n\nDie Urteilsausführungen zur inneren Tatcseite sind\ngleichfells nicht zu beenstinden. Der Angelilagte var sich ac\nrechtswidrigen iisebrauchs seiner Verfügungsbefugnis und |\nder dadurch herbeigeführten Scködigung des Vermögens der\n\nisenbahn sowie der Treunflichtverletzung gegerüber den\nbezugsbereohtigten Zahnbediensteten und des ihnen hierdurch zugefügten Verzögensnschteils berusst. Din Bereicher\nwille ist zur Vernirttching ( des Tıtbesterds Ger Untreue\nnicht erforderlich, weil es sich un ein reines Schädigungs- £\ndelikt handelt.\n\nAuch der Schuldspruch wegen Unterschlagung lässt keine\nRechtsverletzung erkennen. Das Landgericht var incbesondere\nrechtlich nicht gehindert, seine Überzeugung euf das Srähere“\nGeständnis des Angeklagten bei seiner polizeilichen Ver- :\nnehnun;, zu gründen, das durch die Aussage des Beamten nach- ®\ngewiesen ist, der die Vernehmung geführt hat. A\n\nDie Revision ist nach elleden als unbegründet zu verwerfen.\n\nIll.\n\nDie Ausführungen des Angeklagten Augu ust CR, die :;;\n\nsich gegen die Annahme einer Untreue des !itangeklagten\n\nu\n\nSt\n\nDes Landgericht hat auch rechteirrtunsfrei festgestellt,\ndass der Beschwerdeführer das strefbare Verhalten Tun\n@EB> erkannt hat. Die ingrizfe der Revision richten eich\ninsoweit nur gegen die Dereiswürdigung, die keinen Rechts-\n£Zehler erkennen lässt. Die Strefkenmer hat den Angeklagten\n\nnicht geglaubt, dess er u ir Srchtigt gehal-\n\nten habe, die Kohlen cn endere els Sliserbehrbed dienstete zu\n\nverkaufen, weil er viele Jehre in ve ::t Kohlen\n\nER NE\nAtze\n\n%\nRR\n\nu\nY\n\n2\n\nso.\n\nie\n\nN\n\n- 10 -\n\ngeh 'ndelt het, sein Iayer urnittelbar em IZehnhof Ten\nEB 1:;, und er dienstlich und ausserdierstlich viel mit\nü und enderen Jehnbeezten zu tun hette. Dine\nBest.ti, ung seiner ansicht hat es darin geselien, dass\nder Angeklagte einen waggon Heurbrindkohle als Schlamı-\nkohle deklarierte. Diece Deutung ist nit Pechtegründen\nnicht angrei?bar. Zines Zingehens ceuf das, Telefongespräch\nHE: nit der Bezir!:sleitung und die von ihm über\n‘dessen Irhalt ebgegebene Zrikl!rung bedurfte es in diesen\n“ Zussmmenhang nicht, weil das Landgericht sich davon überzeugt hat, dass der Ängeklagte von anderer Seite über die\nRechte Es beim Absatz der Heusbrondkohlen zutreffend unterrichtet war. Okne Rechtsirrtum wird im Urteil auch festgestellt, dess der 3erchvrerceführer sich\n‚bewusst wer, dass Tu die lieusbranävereorgung und\nihre \\.itglieder schädiste. 0.\n\nJedoch bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken\ndagegen, dass das Landgericht die Tat des 3eschwerdeführers als Hehlerei gewürdigt hat. Dieses Vergehen setzt\nvoraus, dass die strafbare Vortat ebgecchlocsen ist. \\ienn\nTEE <ich. such schon durch Verechieben der „aggons\nauf ein Abstellgleis des 3chnhofs, un sie zur Verfügung “\ndes Zecchverdeführers zu helten, der Untreue schuldig gemacıt haben mag, weil hierzu eine blosse Vernögenszeführdung genigt, so war die Vortat doch noch nicht abge--\nschlossen, weil noch weitere Untreuehandlvungen notwendig .\nwaren, demit der Becchwerdeführer die Kohlen en sich pringen konnte. Auch EU] selbst haette sie in diesem\nZeitpunkt noch nicht \"erlengt\" im Sinne des § 259 St®@.\nSie befanden.sich - wie die sonstigen auf ein Abstellgleis\ndes Bahnhofs gefahrenen vagen - irner roch in Bereich der\nEiserbahn, zu der auch die amtliche verteilerstelle als\n\n4\n\nEinrichtung der Zundeebehn ;ehöri. Diese \\urde erct cus\nihren Gewchrten verdrängt, els der JeschverlceTlthrer die\nVagsons in Zinvernehren mit -GEEERERBEED iterverscräte. A\n\nhi\n\nDieser Vorgeng füllt mithin zeitlich nit Cem überlassen -\n\n2\n\nder Kohlen an den Jerckverdeführer zuscznien, co dass dieser\nsich nicht der :lel:lerei, cordern rur der Zeihilfe zu der er\nvon EB pezsngenen Untreue schuläiz gerzcht hat ’\n(3EN Urt von 20. September 1951 - 5 StR 524/51 -). Die an '::\neich zutre“fende nüge der Stastearzaltccheit, dsss auch der on\n3egrift der Geverbemüssigkeit verlicnnt sei (30H Urt. von 8.\nGovember 1951 - 4 StR 565/51 -), bedarf hiernach nicht der\nErörterung. 3\nZine 3erichtigung des Schuldspruchs gegen CB ist |\nnach Lage der Sache nicht angebrecht, weil der Angeklagte\nin der Hauptverhendlung nicht eu? diesen rechtlichen Gesichts!\npunkt hingeviesen worden ist, und er mithin keine Gelegenheit;\nhatte, sich auf dieser nechtsgrurdlage zu verteidigen. Das E\nUrteil ist daher eufzuheben und die Scche an das Landgericht\nzurückzuverveisen, das nunmehr auch die Ausführungen der u\nStaatsanwaltschaft zur Strafizumessung berücksichtigen kenn.\n\nEA\n\nDie üntscheidung entspricht in wesentlichen dem Antrage E:\n\ndes Oberbundesanwalts.\nGroß Krumme Engels \"n\nDr. Hülle Dr. Augustin >","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-24/4-str-854-51","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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