{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-04-24_4_StR_803_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-04-24","aktenzeichen":"4 StR 803/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2}\n2299 053\n\nA stR. 808/51\n\nIm Samen des Volkes\n\nJa der Strafsache gegen\n\nden Kaufmann Peter H —— aus La, geboren am\nEEE 1892 in a\n\nwegen fahrlässiger Tötung Use\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 24. April 1952, an der teilgenommen haben: .\n\nSenatspräsident Dr. Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Hülle ;\nBundesrichter Dr, Augustin\n\nals beisitzende Richter, ,\nErster Staatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der : Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamts u\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil. des.\nLandgerichts in Arnsberg \\ vom 14. August 1951 wird\n\nverworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtanittels Du\n\nzu tragen.\n\na\n\n>\n\nGründe s\n\nDer Angeklagte kam am 9. Mai 1951 nachmittags gegen\n16.45 Uhr mit seinem Volkswagen auf der Fahrt von Bu\nnach MB durch den Ort VOERMB. Er natte vorher\nalkoholische Getränke zu sich genommen, so dass die Blutprobe einen Alkonolgehalt von 1,72%0 ergab, ‘und hatte\nnicht zu Mittag gegessen, Er benutzte die durch VRmmp\nführende Beiiilstrasse 7 und hatte eine Fahrgeschwindigkeit von 50 -— 60 (etwa 55) st/km. Vor dem Angeklagten fuhr\nin derseiben Richtung am rechten Rande der Fahrbahn\nder 67 Jahre alte Arbeiter TB auf einem Fahrrad.\n\nDieser wollte nach links in die Mstrasse einbiegen,\n\nhob deshalb 15 m ver deren üinmündung den linken Arm\n\nund fuhr bis zum Einbiegen nach links ununterbrochen .\nmit ausgestrecktem linken Arm weiter. Er wurde auf der Mitte\n\nder Fahrbahn von dem Wagen des Angeklagten, der mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren war, erfasst,\n\ngeriet über die Kühlerhaube auf das Dach des Kraftwagens\nund fiel über dieses hinweg auf die Fahrbahn. Er fand\n\nden sofortigen Tod infolge Schädelbruchs und bliep 17m\nvon der Zusammenstoßstelle entfernt auf der linken Seite\nder Fahrbahn in einer Biutlache liegen, während sein\nFahrrad in 20 m Entfernung von der Steile des Anpralls\n\nauf der rechten Strassenseite aufgefunden wurde. Der\n\nWagen des Angeklagten blieb 30 m von der Zusammenstoßstelle\nentfernt stehen; die Bremsspur war jedoch nur 12,70 m\n\nlang o\n\nDas Lenägericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nTötung in Tateinheit mit Übertretungen der §§ 1,9 Abs 1\nund 2. 49 StVO sowie der §§ 2, 71 StVZO zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr 3 Monaten verurteilt.\n\n3.\n\nDer Angeklagte hat das Urteil in vollem Umfange\nangefochten. vr rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts,\n\nDer Revision ist der Erfolg zu versagen.\n\n1. Die um Schulde pruc h getroffenen\nFeststellungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. .\n\nZutreffend hat die Strafkammer darin, dass der\nAngeklagte mit einen Blutalkoholgehal.t von 1,72%0\nseinen Wagen gesteuert hat, eine Übertretung der\n85 2, 71 StVZO gefunden. Der Angeklagte stand zur Zeit\ndes Unfalles stark unter der Wirkung des Alkoholgenusses,\nso dass seine Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigt\nwar. Infolgedessen, verging bis zur Betätigung der Bremse\nein iiehrfaches der Zeit, die von einem nüchternen Fahrer\nzar Erfassung eines gegebenen Fahrtrichtungszeichens und\nzur Auslösung der erforderlichen Hassnahmen benötigt\nwird; das ergibt sich einwandfrei daraus, dass die Bremsspur erst etwa 17 m nach der Zusammenstoßstelle begann. Die\nBehauptung der Revision, das Landgericht habe die Gewöhnung des Angeklagten an Alkoholgenuss rechtsirrig ausser\nBetracht gelassen, findet in den Urteilsgründen keine\n\nStütze.\n\n-\n‘\n\nDie Feststellung einer Übertretung der §§ 9 Abs la\nund 2, 49 StVO ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum,\nDer Angeklagte ist mit der unzulässigen Geschwindigkeit\nvon etwa 55 st/km innerhalb einer geschlossenen Ort--\nschaft gefahren.\n\nA -\n\n- ERS num\n\nx.\n\n-r\n\nDas Verhalten des Beschwerdeführers enthält zugleich einen Verst.ss gegen die Grundregel des § 1 StVO.\n\nAuch der Tatbestand der fahrlässigen Tötung ist\nvon der Strafkamner rechtlich einwandfrei festgestellt\nworden. 0: . »:\n\nAllerdings ist in den Urteilsgründen nicht klargestellt, ob der Angeklagte das von Tb gegebene\nRichtungszeichen übersehen oder ob er es wahrgenommen\nund nur nicht rechtzeitig die gebotenen Massnahmen _,\nergriffen hat. Diese Frage kann jedoch unentschieden «\nbıeiben, denn in beiden Fällen stellt sich, \"wie dem\nUrteil zu entnehmen ist. der tödliche Unfall als eine\nFolge der Angetrunkenheit und der zu hohen Pahrgeschwindigkeit\ndes Angeklagten dar. Dem Landgericht ist -— entgegen der\nAnsicht der Revision - darin beizutreten, dass diese\nbeiden Verstösse gegen grundlegende Vorschriften des\nVerkehrsrechts für den tödlichen Unfall in ihrem Zusammenwirken aitursächlich waren,\n\nDer Beschwerdefübrer macht geltend, es hätte für die\nFrage des ursächlichen Zunanmenhangs der Aufklärung be-..\ndurft, in welohem Abstand sich sein Kraftwagen ven dem\nRadfahrer befand, als dieser begann, die beabsichtigte\nRichtungsänderung durch Ausstrecken des linken Armes anzukündigen. Es trifft zu, dass diese Intfernung, vom\nLandgericht nicht ausdrücklich angegeben worden iatz\nsie lässt sich jedoch an Hand der tetrichterlichen\nFeststellungen ungefähr ermitteln. TOM kann als\n67-jähriger Mann, noch dazu mit 28 Pfund Holz be..\nladen, keine erheblich höhere Fahrgeschwindigkeit\n\n-5._\n\nKo 5 es\n\nals 1ös,,km gehabt haben, während der Angeklagte ungefähr 55 |\nst/kmfuhr. Der Beschwerdeführer legte demgemäss in demsel-\n\nben Zeitraum mindestens die fünffache Strecke zurück. Als\n\nTB 15 m von der Einmündung der F@Btrasse entfernt\nwar, betrug der Abstand des Angeklagten von dieser Stelle\netwa 75 m.‘ Der Beschwerdeführer war alsı &twa; 69: m: „VON. dem\nRadfahrer entfernt, als dieser mit der Zeichengabe begann,\nFür ihn war demach des von EB gegebene Zeichen bereits in so erheblicher antfernung wahrnehmbar, dass er\n\nin nüchternen Zustand und bei Einhaltung der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen hätte treffen können, um einen Unfall zu vermeiden. Fehl ‚geht hiernach der von der Revision angestellte\nVergleich mit dem Fall, in dem ein Kind unvorhersehbar\n\nim letzten Augenblick aus einem Haus unmittelbar vor einen\nin Fahrt befindlichen Kraftwagen läuft,\n\nDarauf, op die Einmündung der M@strasse für den\nAngeklagten schwer erkennbar war, Komiut es schon deshalb\nnicht an, weil ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer\ninnerhalb einer Ortschaft erfahrungsgemäss auch aus\neinem anderen Grunde als dem, in einen Seitenweg zu gelangen, die Fahrbahn überqueren kann, etwa um zu einem,\nauf der linken Seite gelegenen Haus zu gelangen,\n\nEntscheiderdist für die Beurteilung: des -Unfallhergangs; -\ndass TEE seine Absicht, nach links abzubieten, deutlich\nund langdauernd zu erkennen gegeben hat. Das verpflichtete\nden Angeklagten zu grösster Vorsicht, die er indessen\nnicht hat walten lassen.\n\nB\n>\n3%\nY\nKi\nY\n\nSERIE\n\nFohl. gent die Berufung des Beschwerdeführers darauf,\ndass ihm sine Schrecksekunde, die sich im allgemeinen\netwa mit einer: Zeitsekunde decke, zuzubilligen sei.\n\nEine seiche. Rücksichtnahme auf die Grenzen menschlicher\nGeistesgegenwart steht einem Kraftfahrer nach ständiger\nRechtsprechung dann zu, wenn an ihn plötzlich eine Gefahr. herangetreten ist, auf die er nicht gefasst sein.\nmusste (RGSt 65, 135, 142),keinesfalls aber dann, wenn\ner sich schon vorher schuldhaft verkehrswidrig verhalten\nund hierdurch die Gefahr heraufbeschworen hat, die als--\n\ndann bei ihm einen Schreck ausgelöst hat (RG aa0). Die\nZubilligung einer Schrecksekunde kommt vor allem auch dann\nnicht in Betracht, wenn der Kraftfahrer in einem seell-\n\nschen Zustand, in dem er den Anforderungen des Verkehrs\nnicht gewachsen wer, oder. gar in angetrunkenen Zustand\n\n(RG HRR 1938 Nr 781) einen Kraftwagen gesteuert hat. Mit\nder Ankündigung einer Fahrtrichtungsänderung durch einen\nvorausfahrenden Verkebhrsteilnehmer musste der Angeklagte .\ninnerhalb einer geschlossenen Ortschaft jederzeit rechnen.\nWenn er, wie als wahr unterstellt werden kann, erschrocken’\nist, so geschah das offensichtlich deshalb, weil er in\nseiner ‚Angetrunkenheit. ‚das ‚Richtungszeichen. des Ei 1\n\nzu spät. wahrgenommen hatte und.sich dann zufolge seiner\nübermässigen Fabrgeschwifdigkeit ausserstande sah, der:\n\n. drohenden Gefahr eines. Zusammenstosses ‚durch. geeigne-\n\nte Massnahmen zu begegnens on nn Z\n\n2: kuch im S t: raf au ssprue h.. unterliegt\ndas angefochtene Urteil keinem durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. .\n\nDie Sirafkammer nat es bei der Stellungnahme\nzur Schuld des Angeklagten dahingestellt gelassen, ob sich\nder verunglückte Radfahrer \"in jeder Beziehung verkehrsmässig richtig\" verhalten hat. Es bedarf der Prüfung,\nob aus dieser für den Schuldspruch unbedenklichen\nWendung etwa ein Rechtsirrtum herzuleiten ist, der\ndem Beschwerdeführer im Strafausspruch zum Nachteil\ngereicht sein kann.\n\nDas Landgericht hat erwogen, ob sich’ TR etwa,\nbevor er nach links abboeg, nach hinten hätte umschauen\nmüssen, um sich von der Verkehrslage zu überzeugen.\nGegen die Annahme dieser Verpflichtung bestehen indessen nach Lage des Falls Bedenken, Innerhalb einer\ngeschlossenen Ortschaft hat der abbiegende Radfanrer\nin erster Reihe sein Augenmerk auf die vor ilm liegenden Gefahrerigquellen zu richten. Er hat nicht nur\nauf entgegenkömuenden Fahrverkehr zu achten, sondern\nauch auf etwaige Unebenheiten der Fahrbahn - im vorliegenden Fall grenzt an die nit Kleinsteinpflasterbefestigte: Fahrbahn ein unbefestigter Streifen -\nsowie zum- Schutz der Füssgänger auf den angrenzenden\nGehweg; Ein Radfahrer kommt überdies beim Umschauen\nerfahrüngsgemäss leicht von der bisher eingehaltenen\nFahrtrichtung ab. Es wird deshalb dem Radfahrer - jedenfalls in geschlossenen Ortschaften - nicht in\nallen Fällen zuzumuten sein, dass er sich vor dem\n\n-Abbiegen nach rückwärts umschaut. Er wird sich innerhalb einer Ortschaft im allgemeinen darauf verlassen\n\n8.\n\nkönnen. dass sein rechtzeitig und langdauernä gegebenes\nFehrtrichtungszeichen von den ibm folgenden Verkehrsteilnehmern beachtet wird.\n\nDer abschliessenden Entscheidung der Frage, ob\nTEE überhaupt unter diesem Gesichtspunkt ein gewisses\nlitverschulden zur last fällt, bedarf es. indessen nicht,\n\nund zwar aus folgenden Gründen:\n\nDie Strafzumessung, insbesondere die Entscheidung\n\n‚darüber, ob ein ijlitverschulden des Verunglückten für\ndie Bemessung der Strafe ins Gewicht fällt, unterliegt\nim wesentlichen dem tatrichterlichen Ermessen. Handelt\n\n.es sich um ‚eine erhebliche oder gar überwiegende Nitschuld des Verletzten, so wird sie allerdings \"billiger-.\nweise vom Tatrichter grundsätzlich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. Darüber aber, ob ein\ngeringfügiges litverschulden des Verunglückten beim\nStrafmass in die Waagschale zu werfen ist, hat Cer Tatrichter lediglich nech seinem pflichtmäsdigen Ermessen\nzu entscheiden. Das ist im vorliegenden Fail eisichtlich geschehen. Das Landgericht hat die Frage einer '\n\n. etwaigen nitschuld des Ta unmittelbar vor den Strafzumessungsgründen eigens. behandelt. und: zum Ausdruck gebracht, dass es überhaupt. zweifelhaft erscheine, eb\nman von irgendeinem Verstoss des 'Brdfahrers gegen eine\nVerkehrsvorschrift sprechen könne. Dabei hat es zugunsten\ndes Beschwerdeführers unterstellt, dass sich. ı We\n\"nicht ganz vorschriftsmässig\" verhalten hat.. Ein etwaiges kitverschulden des Radfahrers ist also vom Satrichter\njedenfalls ale sehr geringfügig bewertet worden, Diese\n\n-9.\n\nFa\n\ner:\n#,\nB\nH\n\na. EEE DEREN Be au\n\net Are fee Pe er\n\n- 9.\n\nBeurteilung begegnet, wie oben näher dargelegt, bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden\nFalls keinem durchgreifenden rechtlichen ‚Bedenken, Wenn\ndas Landgericht sodann anschliessend in den Strafzumessungs- _\ngründen ausgeführt hat, irgendwelche Wilderungsgründe lägen\nnicht vor, so kann daraus nicht, wie die seyision-meint,\nhergeleitet werden, der Tatrichter habe hei der Bemessung\nder Strafe die Frage eines etwaigen Mitverschüldens des\nRadfahrers versehentlich oder rechtsirrig ausser Betracht\ngelassen. Damit würde jene Stelle der Strafzumessungsgründe\nwillkürlich aus dem Urteilszusammenheng gelöst werden.\nVielmehr wollte der Tatrichter nach der Überzeugung des\nSenats zum Ausdruck bringen, ein etwaiges Hitverschulden\n\ns OEM trete ‚gegenüber der besonders schweren Schuld\nae Angeklagten, der — noch dazu als einschlägig erheblich Vorbestrafter - durch das Fahren in angetrunkenem\nZustand und mit viel zu hoher Geschwindigkeit gegen grundlegende Verkehrsregeln verstossen. und das langdauernde,\ndeutliche Fahrtrichtungszeichen des WB ausser acht gelassen hat, an Bedeutung derart zurück, dass es bei der Strafzumessung überhaupt nicht, ins Gewicht fiel, Darin liegt\nweder ein Kechtsfehler noch. ‚ein ; Armessungsmisshrauch. -\n\nDie Annabme der Revieion, Tu si sogar. zuni Absteigen\n\"vom Fahrrad verpflichtet gewesen, bevor er nach links\n\nin die Mstrasse einbog, getit offensichtlich fehl. Sie\nfindet im Gesetz und in der Rechtsprechung keine Stütze.\n\nSonstige Verstösse des Verunglückten gegen Verkehrsvorschriften hat die Revision selbst nicht behaup-.-\ntet.\n\n- 10 -—\n\nMe ac + Si\nBaal\n\nCh TED dei anderen Gelegenheiten unvorsichtig gefabren ist, hat die Strafkammer mit Recht dahingestellt\ngelassen. Für die untscheidung in diesen Verfahren kommt\nes nur darauf an, wie er sich verhalten hat, als es zu dem\ntödlichen Unfall kam.\n\nNach alledem war die Revision mit der aus § 473 StPO sich\n\nergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.\nGross Krumme Hörchner\n\nFülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-24/4-str-803-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-24/4-str-803-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:12.412897+00:00"}}