{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-04-24_4_StR_606_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-04-24","aktenzeichen":"4 StR 606/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"kSın 606/52 2295 097 Fr\n\nee\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Friedrich A mump zu: DER\ngeboren am EEE 1906 in nun\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. Dezenter 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ER in der Verhandiung,\nBundesanwalt Mb pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär BER\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; un\n\nAuf die Revision des Angeklagten AU 79 3as\nUrteil des landgerichts in Dortmund vom 24. April 1952,\nsoweit es diesen Angeklagten betri fft, im Strafausspruch\neinschliesslich der Aussprüche über den Rückfall und die\nSicherungsverwahrung mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesen Umfange zu neuer\nVerhandlung und ‚Entscheidung, auch über die Kosten des\nReehtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im\nübrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmn es:\n‘\n\nran: nt.”\nnik 2777 2006 Ren\n\nBE Eee\n\nDa a? 2\n\nar\n\nERAS BR E\nEn\n\n= am: ku re\nee WARF ZIG -\n\nZU\nex\n\nFT\n\nee\n\nIrır\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zum Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren verurteilt;\ngleichzeitig ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Die Sachbeschwerde des Angeklagten, dem\ngegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wiedereinsetzüung in den vorigen Stand gewährt worden ist,\nheat teilweise: Erfolg.\n\nDer Schuldspruch wegen Diebstahls lässt freilich\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Im übrigen aber kann das angefochtene Urteil\nnicht bestehen bleiben.\n\nSchon die Rückfallvoraussetzungen sind nicht mit\nder gebotenen Sorgfalt festgestellt, Dem Urteil kann\nnämlich nicht mit Sicherheit entnommen werden, weswegen\ndie als Rückfall begründend angeführte Verurteilung vom\n30, Juni 1949 ausgesprochen worden ist. Sogar die allgemeinen Aussagen des Urteils hierüber sind nicht wider-\n\nspruchsfrei; denn während zunächst ausgeführt wird, der\nAngeklagte sei am 30, Juni 1949 wegen neuer Straftaten\n\nverurteilt worden, heisst es an. Späterer Urteilsstelle,\n\nes habe sich.um eine am 9.. Februar 1949 begangene Tat\ngehandelt. Zu\n\nVollends wird die Verurteilung des Angeklagten als\neines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers von den bisherigen Feststellungen nicht getragen, weil dem angefochtenen Urteil die materiellen Voraussetzungen des\n§ 20 a StGB nicht zweifelsfrei zu entnehmen sind. Die\n\n._3_\n\nLILE CE\nAtreRte $\n\nwere\n\nSe\n\n. ne\n\n- 3-\n\nStrafkammer begnügt sich hier im wesentlichen mit dem\nHinweis, der Angeklagte verkörpere den Typus des arbeitsscheuen Asozialen und die Gesamtwürdigung seiner\nseit 1930 in regelmässiger Folge begangenen 24 Straftaten, die zu.15 Verurteilungen und etwa 9jähriger\nStrafhaft geführt hätten, ergebe einen tiefverwurzelten Hang zum Verbrechen. Eine so summarische Betrachtungsweise entspricht weder den Erfordernissen des Gesetzes noch dem einschneidenden Charakter der Rechtsfolgen. Diese machen es vielmehr nötig, dass die Voraussetzungen einer Verurteilung nach § 20 a StGB mit besonderer Sorgfalt und Klarheit getroffen werden . (B6H\n\n3 StR 51/50 vom 20. 2, 1951).\n\nZunächst ist nicht ersichtlich, wie die Wertung,\nder Angeklagte sei arbeitsscheu, mit den Einzelfeststellungen in Einklang zu bringen ist. Hiernach hat nämlich der Angeklagte seit der letzten Entlassung aus der\nStrafhaft im Kärz 1951 bis zum November 1951, wie auch\nbereits früher, als Bergmann: gearbeitet. Warun er seitdem arbeitslos ist, wird nicht mitgeteilt. Dass er sich\nvom Eildienst des Arbeitsamts bei anfallenden Ladearbeiten einsetzen \"lässt, deutet nicht auf mangelnden Arbeitswillen hin. Im übrigen ist auch nicht erkennbar, welche\nBeziehung die Strafkammer zwischen der angenommenen Arbeitsscheu und der zur Aburteilung stehenden Straftat\nsieht. Die Verwendung des erbeuteten Betrages, soweit\nsie ersichtlich wird, spricht jedenfalls nicht dafür,\ndass der Angeklagte durch wirtschaftliche Not zur Tat\nbewogen worden wäre.\n\nWas vor allem die nach § 20 a StGB erforderliche Ge-\n\n-4-\n\nsamtwürdigung der Taten anlangt, so kann die blosse\nVersicherung, das Gericht habe sie angestellt, keinesfalls genügen. Diese Würdigung ist vielmehr im\nUrteil selbst so vorzunehmen, dass dem Revisionsgericht eine Nachprüfung ihrer Methode möglich ist..\n(RGSt 68, 154). Bei jeder einzelnen, zur Begründung\nder Voraussetzungen des § 20 a:StGB in’Betracht gezogenen Tat muss ein gleichgeartetes, inneres Verhältnis zu dem Wesen des Täters nachgewiesen werden,\ndas gerade auch diese Tat als symptomatischen Ausfluss eines verbrecherischen Hanges erscheinen lässt\n(RGSt 68, 149, 156 f; RG IJW 1934, 1666 Nr 29). :Somit ist erforderlich, dass die Strafkammer in jedem\neinzelnen dieser Fälle den Beziehungen zwischen der\nPersönlichkeit des Täters und der Tat in überprüfbarer Weise nachgeht; dabei kommt es wesentlich auf\neine Würdigung der. jeweiligen äusseren Verhältnisse\n- und inneren Beweggründe, insbesondere darauf an, ob\ndie Tat nach Begehungsart und Motiv auf einem festeingewurzelten verbrecherischen Hang beruht (BGH\n\n3 StR 165/51 vom 19.4.1951) Besondere Beachtung .\nwird dabei dem bisher in dieser Hinsicht möglicherweise nicht gewürdigten Umstande zu schenken sein,\n\nER BG % au id “7\n\nwe!\n\nYere.n\nu 7\n\neg ne\n\na ee\n-5-\n\ndass der Angeklagte bei Begehung der zur Aburteilung\nstehenden Straftat zwar nicht völlig betrunken, aber\ndoch derart angetrunken war, dass die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs 2 StGB als vorliegend erachtet worden\nsind:\n\nGroß Krumme Engels |\nHülle . Dr. Augustin\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-24/4-str-606-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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