{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-04-17_4_StR_642_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-04-17","aktenzeichen":"4 StR 642/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bei der Auslegung der im § 883 ZPO vorgesehe- -\nnen kidesformel darf. nicht am Wortlaut gehaftet\nwerden. Der Schuldner hat alle Tatsachen anzugeben, aus denen sich unmittelbar oder wenigstens mittelbar Schlüsse auf den Verbleib der\nherauszugebenden Sachen ziehen lassen, denit\nder Gläubiger sachdienliche Anhaltspunkte für\nweitere „achforschungen gewinnt und gegebenenfalls anderseitige Vollstreckungsmassnahmen\nherbeiführen kann, Der innere Tatbestand bedarf\njedoch in solchen Tällen sorgfältiger Prüfung.","text_plain":"2299 092\n\nFür das Nachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\n_ mon .\n\nGesetz: 88 153, 154 StGB\n8 883 ZPO\n\nRechtssatz: Bei der Auslegung der im § 883 ZPO vorgesehe- -\nnen kidesformel darf. nicht am Wortlaut gehaftet\nwerden. Der Schuldner hat alle Tatsachen anzugeben, aus denen sich unmittelbar oder wenigstens mittelbar Schlüsse auf den Verbleib der\nherauszugebenden Sachen ziehen lassen, denit\nder Gläubiger sachdienliche Anhaltspunkte für\nweitere „achforschungen gewinnt und gegebenenfalls anderseitige Vollstreckungsmassnahmen\nherbeiführen kann, Der innere Tatbestand bedarf\njedoch in solchen Tällen sorgfältiger Prüfung.\n\nAktenzeichen: 4 StR 642/51\nUrt. v. 17. April 1952 16 Verden/Aller\n\nu a\nw .\n\n—\n“=.\n\nIm Namen des Velkes\n\n{n der Strafsache gegen Frau Friedel gesch, E EEE\n\ngesch. DB ;ch: Sum in Ve ; geboren am\nGO 1919 in TE (1:reis DEE)\n\nno erg et tet,\n\nwegen iieineids\n\nhat der 4. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der\n£itzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspr.isident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Elle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwelischaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten Friedel KW zesen\ndas Urteil des Lendgerichts in Verden/Aller vom 13.Juni 1951\nwird mit der Laßgabe verworfen, dass die bürgerlichen -\nEhrenrechte nur auf ein Jahr aberkannt werden.\n\nDie Ängeklagte hat die Kosten ihres Rechtsnittels u {\nzu srageno \"\nVon Rechts wegen A\n\n. tm .\nnum en\n\n ..\n0\n\ndo\n\nGrinde;:\n\nDie Angeklagte war in zueiter Ehe mit den mitangeklagten »teinmetz Paul KEEP verheiratet. Diese\nshe ist nach den hier in Betracht kommenden Vorgängen\nG@urch rechtskräftiges Urteil vom 14. .!ebruar 1951 aus\nbeiderseitiger: Verschulden geschieden worden,\n\nAls sich die Angeklagte von ihrem ühemann, mit dem\nsie in Hg gelebt hatte, im Dezember 1950 trennte, nahm\nsie mehrere Gegenstände mit, die entweder dem Mann allein gehörten oder während der Ehe angeschafft waren.\nSie brachte diese Sachen zu ihrem Vater nach DEM\nbei Vi. Als der Hann in den letzten Tagen des\nDezember 1950 seinen Besuch ankündigte, schaffte der\nVater der Angeklagten auf ihre Veranlassung oder in\nihrem Einvernehmen die Sachen beiseite, und zwar an\neinen ihr nicht erweislich bekannten Ort. Als der Mann\nin BEE erschien, fragte er nach den Gegenständen,\njeäoch ohne sie zurückzuerhalten oder etwas über ihren\n\nVerbleib zu erfahren, Das Amtsgericht in Hp gab sodann\n\nder Angeklagten auf Antrag des Mannes im Wege einstweiliger Verfügung die Kerausgabe der Gegenstände auf.\nDer Gerichtsvollzieher fand diese bei der Angeklagten\nnicht vor; sie erklärte ihm, dass ein Teil wohl in.\nEB sei; sie weigerte sich aber anzugeben, wo sie\n\nsich befenden. Darauf liess der ann die Angeklagte zur\nleistung des Offenbarungseides gemäss § 883 ZPO laden.\nIm Termin von 2. Januar 1951. belchrte der Amtsrichter\ndie Angeklagte besonders „indringlich und eingehend über\ndie Bedeutung des Eides und den Zweck des Verfahrens.\n\n. . ‘\nne ni be\n\n..\n.....\n\nrn ie =\n.\n\nwre wagen\n\nN\n\nEN\n\n- 3 -\n\nür machte ihr insbesondere klar, dass es ihrem lienn\ndarauf ankomme zu erfshren, wo sich die Gegenstände\nbefänden; dabei erklärte er ihr sinngemäss, sie solle\nengeben, wo die Sachen sind, oder solle ermöglichen,\ndass die Srchen gefunden werden. Nach dieser eingehenden ürörterung und Belehrung erbot sich die Angel:lagte\n\nzur üidesleistung und beschvor, dass sie die Gegenstände !\n\nnicht besitze und euch nicht wisse, wo sie sich befinden. fr\nDas Landgericht hat bei der würdigung dieses\nSachverhalts im wesentlichen zusgeführt: Die eidlichen\nAngaben der Angelilagten seien unrichtig gewesen, Sie\nhabe sich gemiss § 856 Abs 2 EGB noch im Besitz der\nSachen beZunden, weil dicse von ihren Vater lediglich\nvorübergehend an einen anderen Ort verbracht worden\nseicn. Die weitere srylürung der Angeklagten, sie\n\nwisse nicht, wo sich die Sachen befinden, möge zwar rein.\n\nwörtlich zutreffen, sei aber sinngemäss ebenfalls unrichtig. Die “ngeklagte habe bei der Eidesleistung\nauch gewusst, dass ihre Angaben falsch waren. Es sei\nihr klar gewesen, dass sich der Eid auf ihr gesamtes\nWissen vom Verbleib der Sachen bezog, und dass ihre\n\"naerspalterisch\" auf den reinen Jortlaut beschränkte:\nAntwort nicht genügte, dass sie vielmehr verpflichtet\nwar, alles enzugeben, was sie vom Verbleib der Sachen\nwusste, also auch, dass sie die Sachen nach DB zu\nihrem Vater geschafft, und dieser sie an einen anderen Ort verbracht hatte. Sie habe sonech bewusst falsch\ngeschworen.\n\nPan Wu\n.‘\n\n-4 -\n\nsie ‚ngeklaste ist deshalb vegen lieineids (§ 154\nStEB) unter Annehme nildernder Unstände zu einer Gefängnisstrefe von 9 \\ionaten verurteilt worden. Zugleich\nhet Cs Landgericht auf Äberkennung der bürgerlichen\n„hrenrechte auf die \"gesetzliche \\!indestdcuer\" von 2\nJahren und auf dauernde -idesunfühigkeit erkannt. .\nSorreit -inklage segen 2nderer Verfei:lungen erhoben vorden var, ist das Verfelren gegen die Ängeklagte und\nihren gerchiedenen ann wegen Streffreiheit eingestellt worden.\n\nLie Angelilagte het diese Zntscheidung im Umfange\nihrer Verurteilung angefochten. Sie rügt Verletzung\ndes § 338 Ziff 7 StPO (widerspruchsvolle Urteilsbegründung) und des sachlichen Ötrafrechts.\n\nDie Revision kann - abgesehen von der gebotenen\nBerichtigung des ®trafausspruchs - keinen Srfolg haben.\n\nus kann Cdahingestellt bleiben, ob der Ansicht\nder Strafkammer beizutreten ist, dass 2.2t. der 2i-.\ndesleistung nur eine ihrer Hetur nach vorübergehende\nVerhinderung der Angeklagten an der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Sachen im Sinne des § 856 .\nAbs 2 EGB vorgelegen het, und ob die für den inneren\nTatbestand‘ getroffenen Feststellungen unter diesem\nfür einen Rechtsunkundigen fernliegenden Gesichtspunkt genügen könnten. Ebenso kenn die weitere Frage\nunentschieden bleiben, ob die ängeklagte mittelbare\nBesitzerin der Gegenstände ver (§ 868 EGCD), ob sie als\nsolche den Besitz verneinen durfte, und ob dem Urteil.\ninsoweit nech der inneren Tatseite das Erforderliche\nentnommen werden könnte.\n\nr\nK2\n\n—\nww.\n\nu.o\n.—\ngun wnr\n\neen tens ee en\nSy\n\ngan\n\nDie angefochtene £ntccheidung wird j_denfalls durch\ndie weitere Feststellung getragen, dass die Angel:ilagte\nbewusst der wahrheit zuwider ausgesegt hat, sie wisse.\nauch nicht, wo sich die vachen befinden.\n\n“s ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass\nbei der :uslegung der im § 883 ZPO vorgesehenen Videsformel nicht am wortlaut zehaftet werden darf. Der\nöchuldner hat bei der Leistung des Offenbarungseids\nalle Tatsachen anzugeben, aus denen sich unmittelbar oder wenigstens mittelbar Schlüsse auf cen Verbleib der herauszugebenden Sachen ziehen lassen. Nur\nbei dieser Auslegung der %idesformel des § 883 ZPO\nist gevährleistet, dass der Gläupdiger sachdienliche Anhaltspunkte Tür weitere Hachforschungen gewinnt und\ngegebenenfalls anderweitige Vollstreckungsmassna. men.\nherbeiführen kann (RG6St 39, 42 fi; 46, 140 ff). Der\nerkennende- Senat ist der ständigen Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts bereits in einer Entscheiäung (4\nStR 542/51 vom 15. November 1951) beigetreten unä\nhölt hieran fest.\n\nDas Lendgericht hat sonach ohne Rechtsirrtum\nden äusseren Tatbestand des Meineids darin gefunden,\ndass die Angeklagte die Verbringung der Gegenstände\nzu ihrem Vrter und deren vreitere Beiseiteschaffung\ndurch diesen verschwiegen hat.\n\nAllerdings bedarf es bei einer solchen ausdehnenden Auslegung der Zidesformel einer besonders sorgfältigen Prüfung des inneren Tatbestandes, da es sich\n\nimmerhin um Fragen handelt, mit denen der Rechtszuing.:..:\n\nunkundige nicht vertraut ist, und die in vielen rällen\nunverhofft erst im Zidesternin an ihn herantreten. Insoweit ist dem Vorbringen der Revision beizutreten, Je-Goch het das Landgericht den Sachverhalt nach der inneren ;\nTatseite sorgfältig und erschöpfend gewürdigt. Die Strafkammsr het hiorbei berücksichtigt, dass die Angeklagte\nvom Antsrichter besonders eingehend über die Bedeutung\ndes Lides und den Zweck des Verfahrens, namentlich\n\neuch darüber belehrt worden war, dass sie dem Gläubiger\ndie Auffindung der Gegenstände zu ermöglichen habe.\n\nDas Loandgericht hat mit Recht in diesem Zusammenliang\nauch die weitere Tetsache in den Kreis seiner Erwägungen\neinbezogen, dass die Angeklagte bereits dem Gerichtsvollzieher die (itteilung des Verbleibs der Gegenstände\nverweigert hatte. Der Tatrichter hat die volle Über-Zeugung davon gewonnen, dass die Angeklagte vorsätz-\n\nlich falsch goschworen hat. Sie var sich nach der\nPeststellung der Strafkammer bei der Eidesleistung\ndarüber Llar, dass sie mit ihrer schlechthin verneinenden Stellungnahme etwas verschwieg, zu dessen Offenbarung sie verpflichtet ‘ar, Ein Rechtsirrtum ist in\ndiesen Ausführungen des Tatrichters nicht erkennbar.\n\nDie Varlegungen, mit denen sich die Revision\ngegen die Anwendung des § 154 StGB wendet, liegen\nvorwiegend auf dem Gebiete der Beweiswürdigung. Die\ntatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind\nfür das Revisionsgericht bindend (§ 337 StPO). Es liegen keine Verstösse gegen Denkgesetze oder allgemeine Srfahrungssätze vor. Die Urteilsgründe sind - entgegen der Ansicht der Revision -— auch frei von unlösbaren Widersprüchen.\n\n1}\n\nDie Behauptung der Revision, es sei den Beteiligten\nbereits aus der Niederschrift des Gerichtsvollziehers bekannt gewesen, dass die Gegenstände von der Angeklagten\nzu ihrem Vater verbracht worden weren, findet in den Urteilsgründen keine ötütze. Vielmehr hat die Beschwerüeführerin nach dem im Urteil wiedergegebenen Bericht des\nGerichtsvollziehers diesen erklärt, dass ein Teil der Gegenstände wohl in Hg (:lohnort des iiennes) sei, ünd dass\nsie sich weigere anzugeben, wo sie sich befinden. Hiernach\nhat sie dem Gerichtsvollzieher die Verbringung der Sachen\nzu ihrem Vater, der in DEEEMB wohnte, vorenthalten. ?s\n. kommt hinzu, dass sie die darauf. folgende. .:Beiseiteschaf-\n“fung du’ ch ihren Vater verschviegen hat.\n\nDie Bemerkung des Lendgerichts, der Amtsrichter habe\nwegen der zutage getretenen Verfeindung der Parteien zunächst Dedenken gehabt, der ängeiilagten den „id abzunehmen,\nsteht mit den zum inneren Tatbestand getroffenen Feststellungen keineswegs im Widerspruch; die Strafkemmer hat dieses anfängliche Bedenken des. Amtsrichters erwähnt, um die\nbesonders eingehende Belehrung der Angeklagten verständlich\nzu machen; sie hat diesen Gesichtspunkt bei der Würdigung\ndes inneren Tatbestands ersichtlich erwogen und ausdrücklich . E,\nfestgestellt, dass die Angeklagte trotz der Anwesenheit ih- .\nres Shemannes, die sie erbittert und ihren klaren Blick\n\"in etwa\" getrübt haben mag, nach der eingehenden £rörterung\nund Belehrung durch den Amtsrichter auf Grund ihrer get=.\nstigen Fähigkeiten durchaus in der lage geilesen ist, die\nTragweite und den Umfang ihrer Aussage zu erkennen. Damit ist zugleich die Anwendbarkeit des § 51 (Abs 1 und 2)\nStB einsendfrei verneint. In den Strafzumessungsgründen\n\n-8-°\n\nhat das Landgericht die Teststellungen zun inneren T-tbestend noch dahin ergänzt, dass die Angelillarte durch Verbitterung und Eass zu ihrer Tat getrieben worden sei, dass\nsie die Sachen sıit allen \\\\itteln ihren liann habe vorenthelten wollen, und dass sie t:’otz einzehender Belehrung\nhartnäckig und unbelehrbar etwas Folsches beschworen habe.\n\nDie Trtssche, dass sich die Beschwerdeführerin im\n\nStrafverän.ren nicht zu ihrer Tat bel:onnt hat, steht — ent-\n\ngegen der ünsicht der Revision - ihrer Verurteilung auf\nGrund der Gargelegten sonstigen Beweisergebnisse nicht im\n„ege. .\n\nDie Desründung, mit der die Angeklagte des leineides\nfür schuldig befunden worden ist, erweist sich sonach jeenfalls in ürgebnis als rechtlich einwandfrei. Danit erledigt sich auch die Verfahrensrüge, mit der lediglich\neine Verletzung des § 338 Zi2f- 7 StPO geltend gemacht\nrorden ist. '\n\nStrafermässigung nach § 157 Abs 1 StGB konnte schon\ndeshalb nicht eintreten, weil sich die Angeklagte nach\nder Feststellung des Landgerichts bei’ der Öidesleistung\nnicht in seelischer Not befunden hat. Deshalb konnte die\nRechtsfrage, ob et.a §§ 157 StGB auf Fälle der Offenba-\n\n\" rungseidsleistung entsprechend angeyendet werden kann\n(vel 26H 1 StR 325/51 vom 17. August 1951), unentschieden bleiben. j\n\nDurch die abweichende rechtliche .ürdigung, die der\nSenat dem Sachverhalt im Schuldspruch zuteil werden lässt,\nwird das angefochtene Urteil im Strafmaß nicht berührt.\n\n‘\n'\n\nEr:\n\n. . * .\n“ P ne. 3\nArYG u pe Be SE u u\n\n-. .\n. u % u\ner res Gh An a\nPe £\n\n€\n\nBee Tr TEE ZEN\n\n«\n\nRen un:\n. B\n\nnn er en\nD\n\nmen ur m\n\n9 -\n\nZinem durchgreifenden.Bedenken begegnet das Urteil\nim Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Shrenrechte,\nDie Ansicht des Lendgerichts, dass die !:indestdauer der\nAberkennung 2 Jahre betrsge, geht nach lage des Falls fehl.\nMassgebend ist nicht die Zuchthausstrafe, die in erster\nReihe für den lieineid angedroht ist, sondern die im vorliegenden Fall tatsächlich ausgeworfene Gefängnisstrafe\n(vgl BGSt 36, 88 ff; 68, 176; RGGA 53, 437). Die Kindestdauer beträgt demnach nicht 2 Jahre, sondern 1 sahr (§ 32\n\n- Abs 2 StGB). Der Senat war jedoch in der Lege, den Straf-\n\nausspruch in diesem Punkt von sich aus zu berichtigen. da\nden Urteilsgründen entnommen werden kann, dass es dem Lendgericht ausrcichend erschien, der Angelilagten die bürgerlichen Ihrenrechte auf die gesetzliche . indestdauer abzuerkennen.\n\nDie Revision var nach alledem it der aus der Urteilsformel ersichtlichen jiaßgabe und mit der aus § 475 StPO\nsich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verterfen.\n\nGroß “ \"Hörchner Engels\nDr. Hülle _ Dr. *ugustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-17/4-str-642-51","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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