{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-04-17_4_StR_210_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-04-17","aktenzeichen":"4 StR 210/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"tn. 228,\n\n”, * Een EPK EEE S gu\nBstr_210/51\n\nIm Namen des .Volke s\n\n“\n\nIn der Strafsache gegen\n\ndi den Diplom-Bergingenieur Gustay Heinrich Friedrich\nF M aus ü\nIR: 1898 zu f=} o e}\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n\nä hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der.Sitzung\nEr: vom 17. April 1952, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Gross :\nals Vorsitzender,\nBundesrichter .Krumme ,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter, .\n\nBundesanwalt reger\n\\ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter j\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt: .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in TDortmund vom 27. November 1950°im\nSchuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter -\nFreisprechung im übrigen nur wegen gefährlicher Körper--\nverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubun in ,\nsieben Fällen verurteilt ist, und im Strafausspruch\n\nsowie im Kostenpunkt aufgehoben. Soweit Aufhebun, erfolgt,\n\ns\n2»\n\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, a\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an die Strafkammer des landgerichts in Bochum zurückverniesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen. - By\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nr SE r\nDu :< N\noo‘ \\\n27\n3\n$\nLT;\n\nWährend der Vernehmung des Zeugen Sm wurde auf\nAnordnung des Vorsitzenden der einzige Zugang zu dem teil- PR\nweise besetzten Zuhörerraum geschlossen, weil die Verhand- '\nlung durch fortwährendes Hinausgehen der Zuhörer gestört\nwurde; nachdem der Zeuge Sb vernommen worden war und En:\nder Verteidiger einen Beweisamtrag gestellt hatte, wurde “\ndie Tür zum Zuhörerraum wieder geöffnet. Durch diesen Vorgang sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit des ve\nfahrens nicht verletzt worden. Eine ungestörte Durchführung,\nder Verhandlung ist ebenso wesentlich wie die Kontrolle - Er\ndes Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit. Führt daher 2\nder Verkehr im Zuhörerraum zu Störungen der Verhandlung, . 4\nso ist der gemäss § 176 GVG für die Aufrechterhaltung' '\nder Ordnung verantwortliche Vorsitzende verpflichtet, Habsi =\nnahmen zu ergreifen, die sowohl eine störungsfreie Verhandlung als auch ihre Kontrolle durch die Öffentlichkeit.\nermöglichen. Das zur Vermeidung weiterer Störungen erlassene Verbot, den Zuhörerraum während eines eng begrenzien Verfahrensabschnitts zu betreten oder zu verlassen, hielt sich im Rahmen der dem Vorsitzenden‘ zuate- \"\nhenden Nassnahmen zur ‚Aufrechterhaltung, der: Sitzungs--.,\nordnung und war keine, unzulässige Beschränkung der \\\nÖffentlichkeit, zumal belietige Vertreter der Allgemein-':\n\nheit anwesend blieben. Ob die. Tür zum Zuhörerraum auch. Äh\nrend einer Beratungspauge verschlösgen war, ist unerheb-\n\nlich, weil die Beratung keinen Bestänäteil der 'sttentlich Wr\nVerhandlung bildet (§ 193: era; vel nast 3, 122).\n\nae Sa ee a\n.. ns, - . 3\nE RE we\n\" y\n\n.\n» F N\n‘ oo, . .. R , \\\n‚ : N “ . 2\n. “ s .\nd .. x \"RE\nA r\noo. [2\nf\n. R s > A\ns EZ > >\n. ...\n® .\nvo.\n\na en\n\nie\n\n- 3.\n\nhuch die Ablehnung des von der Verteidigung gesteln.§ 2 ten Antregs, den Zeugen Ernst PM von einem Nervenarzt auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen,\n\ndo der Verdacht einer geistigen Erkrankung bestehe,\n\nist im Ergebnis nicht zu beanstenden, weil es sich\n\num einen Beweisermittlungsamtrag handelte; denn die\n\nVerteidigung hat in Bezug auf den Geisteszustend des\n\nZeugen nur einer Vermutung Ausdruck gegeben, indem sie\n\nroffte, Wachforrchungen hierüber könnten vielleicht zu\n\nGunsten des Angeklagten ververtbare Tatsachen zutage\n\n-ördern. Der Antrag, einer solchen unbestimaten Mög-\n\nj lichkeit nachzugehen, bedeutete eber nicht mehr als\n\nK eine ınregung an das Gericht, auf Grund der richter-\n\nlichen Aufklürungspflicht weitere Ermittlungen anzu-\n\nstellen (vel BGH 2 StR 84/51 v 6. April 1951). Das\n\n1 Schwurgericht wäre nach § 244 Abs 2 StPO nur dann ver- F\n\ntil pflichtet gewesen, auf die Anregung einzugehen, wenn\n\n] es selbst Zweifel an der geistigen Gesundheit des Zeu- %\n;en gehabt hütte. Solcie Zueifel hat des Gericht in- “*\ndessen, wie die Urteilsgründe ergeben, deshalb nicht _\ngehegt, weil der erfahrene Afzt des Zeugen ihn für\ngeistig normal und zurechnungsfähig erklärte und ‚die\nZeil- und Pflegeanstalt in. 0 7 seine Aufnahme\n\n- von vornherein abgelehnt‘ hatte... m\n\n43\nA\n\n0.\n_--\n\n°\n\n+ ben _ —\n\nRe En ze\n\ns gi j\nS.\n\nms\n\nDie Verfahrensrügen des‘ ‚Angeklagten sind Somit. M:\nunbegründet. . 2 B r%\n\nDa die Verordnung Nr 47 der Militärregierung‘ durch. 3\nVerordnung Nr 234 des Britischen Hohen Komuilssars' ‚vom 3\n31. August 1951 (ABl Or 65 S 1138) aufgehoben worden Zu\nist, kann des KRG 10 - wie auch in: der Revisionsin- R\nstenz von Amts wegen zu berüöksichtigen ist - auf den\n\n:\n\n’\n—\n\n_ —\n\ns\n....\n. ns\n\nRR\nx\n\nu ur\n\nPR\n\n-4-\n\nTsstgestelllen Sachverhalt nicht mehr angewandt werden.\nDie Verurteilung wegen Verbrechens gegen die lienschlichkeit kann daher nicht bestehen bleiben; damit entfällt\neuch die Zuscemmenfessung der verschiedenen Straftaten-zu\neiner Verbrechenseinheit sowie der Strafausspruch. Der\n\nschverhslt ist jetzt ausschliesslich nach deutschen\nStrofrecht zu beurteilen.\n\nInsoweit lässt das angefochtene Urteil keinen zum\n\nTuchteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler \\\nerkennen. Die in dieser Hinsicht vorgetragenen Revisionsxigen erschövfen sich in unzulässigen Angriffen gegen\n\nGie DBevre eisnürdigung des Tetrichters, die weder in sich\nviderspriüchlich ist, noch auf Denkfehlern oder einer\njusserechtlasceung allgemeiner D Irfahrungssätze beruht,\nDie der Deurteilung allein zugrunde zu legenden Urteils- u\nTeststellungen ergeben einwandfrei, dass der Angeklagte\nin sieben Fällen mit Täterwillen' und im Bewusstsein den\nRechtswidrigkeit ursächliche Tatbeiträge zu einef. mit\n„reiheitsbersubung verbundenen gefährlichen Körperverletzung geleistet hat.. Dass diese Straftaten trotz Ableufs der Verjährungs?risten noch verfolgt werden können, .\nnimmt das angefochtene, Urteil ‚zutreffend anz ‚gegen die\nZortgeltung von sg 1, 3: der. ‚Verordnung des Zentralju-.\nstizants zur Beseitigung natiöngläogiejietjecher. EIh-Griffe in die Strafrechtspfiege‘ -vom. \"23: Hai: 1947 (vögl :\n32 65) bestehen nach ‘der ‚Rechtsprechung des \"Senats.\nkeine Bedenken, weil durehjeie. michidie, Sirafbärksit\nneu begründet, sondern nu nnder. Durchsetzung. das\nSortbestehenden Strafansprüchswentgegenstehendes in\ndernis beseitigt wird. (4 SER. 3/50. v.20. Dezeüber. 1951.\nin übereinstiunung nit Rüst, 76, 259. u 327).\n\nPEZen, .. s ”\n\nnr’ x “ °\n. yo IR\n? .\n\n-5.-\n\nen\n’ .\n\nDer Schuldspruch konnte somit von hier aus geändert werden. In den ihn seitens der Staatsanwaltschaft\nzu:ı Vorvur7 gemachten, aber vom Schwurgericht nicht\n„ir erwiesen erachteten weiteren rällen war der Ange-\n\nklagte zwecks Erschösfung der Anklage nunmehr freizusprechen.\n\nFE\n\nSan Dane,\n\nDie genäss § 74 GVE nF jetzt zuständige Strafkammer'%\nwird für jede Streftat eine Linzelstrafe festzusetzen #\nund sodann gemäss § 74 StGB unter Beachtung von § 358 €\n\n. Abs 2 StPO eine Gesemtstrafe zu bilden haben.\n\nCroß Krumme Engels\nDr. Hülle Dr. Augustin\n\nn\n\non ——n.\nTILTITTT\n’\n.\n\na\nNR\n\n»’.\n\n“*\n\n1: A x\n\n$r\n\n“>\n\n.\nN > SAFT nr\n\n.\n<\n\n. .\nn\n\nx\n\n.n\n%\ne\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-17/4-str-210-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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