{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-04-17_4_StR_1032_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-04-17","aktenzeichen":"4 StR 1032/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4_StR 1032/51\n\n—w\n\n2299 054\n\nIm Namen des Volkes\n\n1. den donteur Heinrich J\n\nan\n\nin Stre[heft,\n\n2. den Schreiner Theodor 2 EEE aus Tu, zseboren\n\nan\n\nStrafheft,\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\naus ER geboren\n1903 daselbst, z.2t. in anderer Sache\n\n1907 daselbst, z.Zt. in anderer Seche in\n\nwegen sciwviereu NRaubes u.a.\n\nhat der 4. Strofsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSilzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumne\nBundesrichter Dr. Ingels\nBundesrichter Dr. Eülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nWundesanvalt m\n\nals Vertreter der Bundesanvmaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbecmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten TR\nund DER wird das Urteil des Landgerichts\nin Essen von 2. Oktober 1951, soweit es diese Angeklagten betrifTt, ia Schuldspruch\ndshin berichtigt, dass die Angeklagten wegen\nVerabredung zum Verbrechen des schweren Diebstahls verurteilt sind, und irn Aussyruch der\nGesamtstrafen aufgehoben. Die Seche wird insoweit zu neuer Gesamtstrafenbildung sowie\nzur untscheidung über die Kosten der nechtsmittel an das Landgericht zurückverviesen. Im\nübrigen werden die Revisionen der \\ngeklagten\nund DIEBE vecuorfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n»\n\nia\n\n- 2.\n\nGründes\n\nOhne Srfolg rügt die Revision des Angeklagten Ju:\ndass der der Beteiligung oder 3ezünstigung verdächtige\nLitongeklogte DEE zun Falle TEE ce 15 Zeuge gehört\n„orden ist, nechden des Verlahren gegen ilın zu diesem\nzwecle ebgstrennt worden wer. Dase der Verdecht der 3eteilizung oder Beginstigung einer zeugenschaftlichen Verneimwun;, nicht ent;e;,ensteht, ergibt eich aus § 60 Lr 3\n81.0 ohne „eitercs. Andererseits ist die Trennung und\nVeroiriung von Strofverichrer gemäss 5 4 St20 ledisslich\neine !rage des richterlichen, nur von Zwechzwässi;keitstüelisichten geleiteten Ermessens. Insbesondere ist deher\neuch eine ibtrennung zu den Zwecke, verfahrensrechtlich\nsie Löglichkeit für eine zeugenschaftliche KEinvernehne\n„itengekla,ter zu schaffen, nicht unzulässig (RG Gı\\ 36,\n169; R6St 52, 138).\n\nDie deı Schuldsnruch gegen den Angeklagten JB\nzusrunde gelegten Teststellungen sind ausweislich der\nUrteilsgründe unabhängig davon getroffen worden, ob dieser ‚ngeklagte an 8. Seytember 1949 mit in Ob ver,\nund ob der \"!itengeklaste Di sich wahrheitswiarig selbst\nbezichtigst hat oder wiedererkannt! worden ist. Die von\nder Revision zu diesen Punkten behaupteten \\.idersprliche\nkönnten deher, selbst wenn sie’ vorligen, das gegen den\ningeklegten TCM gefüllte Urteil nicht gefährden.\n\nVergebens rügt auch die Revision des Angeklagten\nDEE, dass Gieser Angeklagte in Falle TEE allein\nauf Grund der Angeben des litengeklagten Do ver--\nurteilt worden sei, während - „ie an enderer Urteils-\n\netelle ausgefiihrt wird - nech stündliger dlechtsyrechung\n\n- 53 -\n\nder Strafkamuer die Belastung eines Angeklagten allein I\ndurch die Angsben eines !iitengeklagten nicht ausreiche, ai\nwenn nicht endere Unstinde hinzu kämen, cie die richtig- ! |\n\nkeit der belostenden Angaben bestätigen. Denn selbst a\nabgerelien davon, dass eine allgemeine Bevieisregel solchen Bi:\nInhalts mit den Verfehrensgrundsestz freier 3eveiswürdi- 5:\n\nR:\n\ngung (§ 261 St?0) nicht in Zinklang stehen würde, legen\ndie Urteilsgrinde ausdrück lich dar, dass das Geständnis\ndes Angeklagten Dip una die 3ekundungen des Zeugen „4\nDEE in entscheidenden Punkten von den gleubwürdigen R\nJelundungen des Zeugen a bestätigt wurden. g\n\nDis Verfahrensberchwerden sind somit unbegründet.\n\nDie Saclıbercimerde ist nur vom Angeklagten u .\ndehin ausgefürt worden, dass Nichtanverdung des § 49 a\nns 3 St6I gerügt wird. Die Urteilsfeststellungen ergeben‘\nindessen sinrandfrei die nit Rechtsgründen nicht angreif-;\nvare vberzeugung der Strafkamier, dass. dieser Angeklagte '\nGas Tunencignal nicht etwa deshalb gegeben het, um die .\nanderen von den verebrelceten Zinbruchdiebstehl ebzuhelt3\nund zur Rüchkehr zu beiegen, \"sondern nur desiegen,. teil %\nauch er das die Tateusführung unnöglich machende Hunde- - «3\ngebell venrgenom:en hatte und die \"anderen zu schnellerer ı\n\nNückkehr veranlassen wollte... :Des Urteil‘ enthält sonit Gi\nvon der Revision vernisäte ‚Feststellung, dass der ‚ange- 5\n\nklagte DEE. ass \"signal. ‚erat: Begeneh\" nat, nächden. äie\n\nun.\n\nLunde zu bellen beganiien.. Die, tatriehterliche Würdigung,\ndass das [upen hiernach nicht -alg. Zeichen eines’ £reivii)t\ngen Rücltritts angescheh werden könne, unterliegt: keinen.\n\nale\ns 27\ntat ana . 3\n\nEC. Rechtsbedenken. LE, ae er N\n\n4 Her ° Bere ET nt\n\nFR Die auf.die. ällgeneine. Sachrüge‘ beider Revisionen hi\n\n| Ki vorgenommene sachlich-rechtliche, Überprüfung des angefochil\nEh Urteils hat auch sonst weder in der Schuläf.age noch bei %\n' en > een 2er. .. 8\nw R a\n\nEr\n\n’ A x\n\nY\n.\n\\.\nF\nEn\n\nDe rn 2\n\nWET TRETEN\nB s\n\n”\n\ns\n\nu 6\n-4-\n\nder Zumessung der “inzelstrafen einen zun Nachteil der\nAngeklagten ausschlagenden Rechtsfehler hervortreten\nlassen. Insbesondere ist die einen zundraub ausschliessende,tatrichterliche Feststellung, dass es sich bei den dem\n\nzeugen TEE entiwendeten Yahrungsnitteln nicht um eine\ngeringe iien,e oder einen unbedeutenden \\iert gehandelt\n\n“Me\n=\n\nww.\nGr Be FR 2\n\n4\nST\n\nEG\nnd\n\nhcebe, durch Rechtsirrtun nicht beeinflusst. Die Schuld- Ki\nsurüche zus § 49 a StGB waren durch Anführung des verab- u\nredete: Verbrechens zu berichtigen. Bi\n„uf einen Rechtsfehler, nänlich auf Ausserachtlassung Br\ndes 5 79 StG3, beruht lediglich die auf die vorliegend abgeurteilten Verfehlungen beschrünkte Bildung der Geseut- fe\nstrefen; denn die Urteilsgründe ergeben, dass beide Ange- BE\nklagten anderweit rechtskräftig zu noch nicht verbüssten =\nStrefen verurteilt worden sind. j 4\n\n. Krumme, --\n\nGro3 R\nDr. Hülle ., *w. - :.Dr. Augustin\n\n’ ” »\n\n\\\n{\n\n<\n“\n-\n”\n“\n. 2\nen:\nZI\n\nr\n>\n\nEEE,\n\nEngels E","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-17/4-str-1032-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-17/4-str-1032-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:11.961866+00:00"}}