{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-04-16_4_StR_579_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-04-16","aktenzeichen":"4 StR 579/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rohproduktenhändler Theodor S BB... TED\nEEE, zehoren ar ED 1914 ir Vom.\n\nwegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Groß\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichier Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat (EEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEEEERED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten SB segen das\nUrteil des Landgerichts in Münster vom 16. April 1952\n\nwird verworfen...\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nYon Rechts wegen\n\nGründez\nst u N 8\n\nDie Revision des wegen Tortgesetzter gewerbsmässiger\nHehlerei verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben,\n\nDie Verfahrensrüge, das erkennende Gericht - die I.\ngrosse Strafkammer - sei nicht vorschriftsmässig besetzt\ngewesen, geht fehl.\n\nLandgerichtsrat Dr, Pam. der in der Hauptverhandlung den Vorsitz geführt hat, war der Strafkammer I im\nHinblick auf seinen Wiedereintritt, auf den Wiedereintritt\ndes Landgerichtsdirektors Dr, EB unäü auf die Erkrankung\ndes ordentlichen Vorsitzenden der Strafkammern I und III,\ndes Landgerichtsdirektors Pe, durch Beschluss des Prä_\nsidiums vom 19. Februar 1952 mit Wirkung vom 1. März 1952\nzugeteilt worden. Diese Änderung der Geschäftsverteilung\nwar gemäss §§ 63 Abs 2 GVG zulässig. Da der ordentliche Vor-\n\nsitzende am 16. April 1952 durch seine Erkrankung verhindert\n\nund ein regelmässiger Vertreter für ihn nicht bestellt war,\nhatte gemäss § 66 Abs 1 GVG Landgerichtsrat Dr, TB :!:\ndienstältestes ] Mitglied der Kemmer den Vorsitz zu führen.\nDass die I, grosse Strafkammer nach der Entscheidung des\nerkennenden Senats vom 13. November 1952 - A StR 379/52 -\nzu einer Zeit nicht ordnungsmässig besetzt gewesen ist,\n\nals Lanägerichtsdirektor BED sich zwar noch im aktiven Dienst befand,’ aber keinen Kinfluss auf die Rechtsprechung und den Geschäftsgang der Kammer nahm, ist für\nden vorliegenden Fall ohne Bedeutung; denn im Gegensatz\n\nzu damals war Landgerichtsdirektor BMW am 16. April 1952\n\ndurch einen vom Gerichtsverfassungsgesetz anerkannten Grund,\n\nnämlich durch seine Erkrankung, verhindert, den Vorsitz zu\nführen,\n\nDas Vorbringen der Revision, es bleibe auch zu überprüfen, ob der zweite Beisitzer, Gerichtsassessor Dr. Vi\n- zu Mitglied Ger Kammer bestellt gevesen sei.\nentspricht nicht dem Begründungserfordernis des 8 544 Abs 2\nSatz 2 StPO und ist daher unbeachtlich, Dass dieser Richter nicht zum Mitglied der. I. Strafkammer bestimmt worden\nsei, wird nämlich von der Revision nicht, wie das Gesetz\nes verlangt, als Tatsache bestimmt behauptet, sondern nur\nals Möglichkeit angeführt (RGSt 48, 289; 55, 51). -\n\nDie Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist\ngleichfalls nicht in der gesetzlich gebotenen Weise ausgeührt worden, weil nicht dargelegt ist, welche sich ihr\ndarbietende Beweismittel die Strafkammer ungenutzt gelassen haben soll (BGHS+ 2, 168). Die Ausführungen der Revision zur Sache selbst erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\nDie auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung hat ergeben, dess den Feststellungen der Strafkammer die Tatbestanäsmerkmale der korigesetzten gewerbsmässigen Hehlerei zur äusseren wie zur inneren Tatseite einwandfrei zu entnehmen sind. Die von der Revision behauptete Verletzung des Grundsatzes \"in dubio pro reo! scheitert daran\n\nss der Tatrichter keinerlei Zweifel an der Schulä des In-Beklagten gehabt hat, wie dem angefochtenen Urteil einwandfrei zu entnehmen ist. Die Strafzumessungserwägungen lassen\neine Beeinflussung durch Rechtsirrtum gleichfalls nicht er-\n\nkenneis.\n\nDie Revision des Angeklagten war daher unter\n\nfolge aus § 475 StPO zu verwerten.\n\nGroß Krumme Eng\n\nHülle Dr. Augustin\n\nKosten-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-16/4-str-579-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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