{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-04-10_4_StR_909_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-04-10","aktenzeichen":"4 StR 909/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2299 045\n\n4 StR _989/51\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der ötr2fsache\ngegen\n\nden „chuhmscher alter : ui, ohne festen\n\n„ohnsitz, zuletzt wohnhaft gewesen in ip (Kreis\n\nDEE) , ceboren em EMENEEEEEED 1925 in Dasein\n\nz.4t. in Untersuchungshaft,\n\nwegen WNotzucht\n\nhat der 4. Strafsenat des Tundesger:chtshofs in der\nSitzung vom 10. April 1952, en der teilgenommen heben:\n\n%\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nels Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hörchner\nDundesrichter Dr. ZIngels\nZundesrichter Dr. hülle\nZundesrichter Dr. Augustin\nels beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt 1\nals Vertreter der. ‚Bundesanweltschaft,\nJustizeng:stellter. I) \\\nels Vrlundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nss» *° un\n\n* “ DR\n. . so är\n\nfür Recht erkennt: j '\n\nDie nevision des Angeklagten. gögen das risk Br\n\ndes Irndgerichts in Dortmund, vom 15. ‚Oktober 195i_\nwird verworfen.\n\n3\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechts- -.\n\nwittels zu tragen.\n\nDie seit den 15. Oktober 1951 erlittene Ünter- \\\n\nsuchungshaft wird engerechnet, soweit sie die Dauer\nvon drei .ionaten übersteigt.\n\nVon Rechts wegen _\n\nR\\\n\n.\n?\n\n.\nx\n.\n. Fr Ad\nse\nmn er Le N\n£ rt\n. 7, 0 Zah\n« °F\n\n“« %\n\n.\nx\n\n.\n. „.\n\nRZ. 7% SER\na\n\nSu\n\n.\nDe Se 202\n\n.n\n\n.\n\ns\n+’\n\nY x GER\nER “\nBE N, 2. 2\n\n>\n0%\n\n..\n\n.\neo\n\n:\n.\n2 hy . ’\n« au 3 01,% s, os\nTEE EEE\n\n.\n%r\n\n<\n\n.. en‘. It\nseznyi N‘,\nww zul\n\nRe\nu\n\n43\n„\n\nNor A ”\n\n9\n\n16\n\n“>\nPt As\n\n-2-\n\nRuh,\n\ngrände:\n\nB\nIr BEN %\nnn\n\nde\n\n°\nPR;\nRu\n\nDas irendgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewolnheitsverbroecher wegen Notzucht zu zwei Jahren Zuchthaus sowie zum Verlust der bürgerlichen Ehren- wi\nrechte nuf die Dauer von drei Jahren verurteilt und die 3\nSicherungsver..ahrung angeordnet.\n\n%\nni\n.\n.\n\n.\n\n.\n\nWo,\n‘\n\n:.%\n»\n\nTr un %\nR A >\n„&e fx\n\nDer Angeklagte hat gegen diese Entscheidung Revision\neingelegt mit der Erklärung, dass er das Rechtsmittel\nauf die Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränke.\nDie Revision erstreckt sich nach ständiger.Rechtspreckung\n\nauch auf die Frage, ob der Angeklagte als gefährlicher :\nGewohnheitsverbrecher zu verurteilen war (RGSt 68, 385 a\nff! R . x x:\n\\ . WERT\nDer Beschwcrdeführer rügt die Verletzung des sach- u\nlichen Strefrechts. . re\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. a\nDie Anwendbarkeit des § 51 (Abs 2) StGB ist vom Br\nLandgericht mit einsanäfreier. Begründung verneint worden.. 8\n. 2% Er: “\nDie Strafcammer hat ohne. Rechtsirrtün. festgestellt, N\nnn\ndass die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a StGB vor- _ ri\nliegen, und dass der Angeklagte ein gefährlicher Gewohn- Bu:\nheitsverbrocher im Sinne dieser Vorschrift ist. AR\n. RS.‘\nRR\nAuch die Peststellung des Tatrichters, dass die öf- ER\nfentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung BR: -\n\nerfordert, ist frei von.Rechtsirrtum.\n\nx\nvn\n\nEI\n\nu,\nno.\ns\n\nEn\n\nun DR\n\nEEE SE Sei\na Ink a vi\nnt ed‘\n’ s\n\nMAN\nBd\n!\n\n*\n\nopya\\\n\\ =,\n\n.— [m\n.\n..\n\n- 3.\n\nDie von der Revision hervorgehobenen Tatsachen, dass ‚2\nder Angeklagte erst 22 Jahre alt ist und bisher noch kei- 4 S\nne Zuchthausstrafe verbüsst hat, steht der Anwendung der\n§ 8 20 a, 42 e StGB nicht entgegen. Nach den Feststellungen }\ndes Urteils kann nicht daven gesprochen erden. dass die\nStreftaten des Deschwerdeführers lediglich als Folgen\nungerügender £srziehung zu werten seien; sie sind vielmehr F\nnecn der rechtlich ein„andfrei begründeten Annahme des\nLendgerichts kennzeichnend für einen verbrecherischen\nIng, 2er auch für die Zeit nzch der Strafverbüssung\ndie Begehung ähnlicher Gewaltverbrechen gegen weibliche 3\nPersonen ;:chrscheinlich macht. 5\n\nDie Annahme der Revision, dass der Angeklagte der :\nBelshrung zugänglich sei, steht nicht im Einklang danit, 3\ndass er im März 1950 schon zwei Monate nach seiner Entlassınsz eus der SYrafhe?t und nunmehr sogar bereits am\nTags seiner letzten Strafentlessung einen erneuten Jber- |\nfall auf eine Frau verübt hat.\n\n2224,\n\nDie blosse ‚löglichkeit einer Besserung, die nur an.\nunbestimmte Erwartungen geknüpfte Hoffnung auf künftiges ‚|\nWohlvernalten rechtfertigt es nicht, von der. Anordnung\nder Sicherungsverwehrung abzusehen.\n\npt vor\n\n..\nDer Revision war nach alledem der Erfolg mit der\naus § 473 StPO sich ergebenden, Rostenfolge zu versagen.\"\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten die Kosten ersichtlich nur im Umfang seiner Verurteilung, nicht aber RR“.\ninsoweit auferlegt, als das erfahren wegen 'Körperver- Bo\nletzung gemäss § 154 StPO eingestellt worden ist. Es bedurft@g R%\ndeslaib keiner Berichtigung der Kostenentscheidung.\n\n”\n. SER\n.\n\n“\nx\nx\n\nun\nDa KU\n\nee\n\nLE 22\nSe\n\nLoy\nN\n..\n\nTE\n\n-4-\n\nDer Senat hat dem Angeklagten die weitere Untersuchungshaft in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen\nUmfeng aus Billigkeitsgründen angerechnet.\n\nGroß Hörchner Engels\nHülle Dr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-10/4-str-909-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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