{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-04-10_4_StR_697_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-04-10","aktenzeichen":"4 StR 697/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"& SR. SIT/SL 2299 059 Er\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngezen\n\nden ililchverteiler Theodor E EmEEHEn aus GEB\nGER, ;eboren arı 1918 in np\n\nwegen Unterschlagung\n\nhat der 4. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. April 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nZundesrichter Zrunmme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsarwalt u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftss##lle,\nZür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten Theodor HER gesen\ndas Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 9.iai 1951\nwird verwor?en. Die Kosten des Rechtnmittels hat der\n\nAngeklagte zu tragen.\nVon Hechts wegen\n\nserwmss”\n\nDie Lhefrau des Angeklagten führte unter den\nGaren ihrer lLutter ein Kilchzeschäft, Sie bezog die\nwilch,. lose und in Tlaschen, von der !lolkerei in\nTo. Im Herbst 1950 füllte sie in zahlreichen\nTöllen leere Flaschen, die nicht oder nur mangelhaft\n„ercinizt waren, mit loser Vollmilch ab, versah sie\n\nmn.\n\n.\nren 08\n\nwit Panpverschlüssen, die den Wamen der ilolkerei !\nin TB truzen, und verkaufte sie als in Glesem 2\nZustande unmittelbar von dort geliefert nit einem £\nzusätzlichen Gewinn. Die hierbei verwendeten ?anpver- :\nschlüsse hat der Angeklagte nach seiner unwiderleg- R\nsen „inlassung eines liorgens in den Betriebsräumen $\n\nder liolkerei in einem zerknitterten Papier vorge- a\nfunden, das er zur Verrichtung seiner Notdurft dort \"\nan sich genommen hatte, Als er eich aussephalb des\nSebäudes befand, stellte er fest, dass sich in dem\nZapier ein Teil einer ?appverschlussrolle mit 56 neuen Ss\nVerschlüssen befand. Er behielt sie und legte sie in x\neine Zigarrenkiste in einem besonderen Tache Ges\n‚Alchwarene, den seine IShefrau bei der i.ilchverteilurg\nnenutzte.\n\nIn diesem Verhalten des Angeklagten hat das Lendsericht eine Unterschlagung gesehen. Die Revision des\nAngeklagten kann keinen Ürlolg haben.\n\nDie VerfZehrensrüge - Verletzung des § 267 StPO -\nzreift nicht durch. Die Urteilsgründe lassen in ausreichendem liaße die für erwiesen erachteten Tatsachen\n\nerkennen, in denen das Landgericht die Tatbestandsmerkmale der Unterschlagung gefunden hat.\n\nAuch die Sachbeschwerde ist unbegründet. Das\nN Landgericht stellt fest, dass die Sefundenen Pgopver-\n{80 schlüsse bigentum der kolkerei waren, Wenn es aus\n\ns dem Umstande, dass die Verschlüsse, in einer Vere% schlussrolle verpackt, in den Geschäftsräumen der\nge lolkerei in einem Papier gefunden wurden, üen Schluß\n\ngezogen hat, dass die Molkerei auf ihr zigentum nicht\nverzichtet hatte, so kann diese tatrichterliche Würcigung nit Rechtsgründen nicht hekänpft werden, insbesondere nicht mit dem Hinweis auf. die Möglichkeit, .\ndass die Pappverschlüsse einem Milchhändler: von der\nsiolkerei überlassen und dann von dem Empfänger unter FR\nAufgabe seines Eigentuns weggeworfen worden waren. Der De\nAngeklagte hat die Verschlüsse behalten :und seiner.\nPrau überlassen, darin hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum eine Zueignung im Sinne des § 246 StGB sehen können.”\n\nAuch der innere: Gatbeständ. ist dargetant das lanä-.\ngericht stellt. fest, dass der. Angeklagte £remäs Sachen\nvorsätzlich. in Zueignungsabsicht behalten hat, Zwar hat\ner sich in der Hauptverhandlung. dahin. eingelassen, er\n\"hebe sich nichts dabei - ‚gedacht, ‚wenn. er die, ‚Papp= .\nverschlüsse mitgenommen habe\", ‚Seine Berufung. auf ihre Br\nangebliche Vertlosigkeit geht‘ jedoch. ‚Zehl; ‚denn, 'diede:.\nboten gerade für. das. ‚Geschäft. der Shefrau. des Ange:\nklagten eine über dem. reinen’ Papierwert. ‚liegende. Prien\n\nwendungsmöglichkeit;. \"die: diesen veranlasste, sie nicht.\nais wertlos wegzuwerfen, sondern seiner Frau zur Be+ ...\nnutzung zu überlassen. Dass er sie nicht als herrenlöse..\nSachen angesehen hat, stellt das Landgericht fest, indem. '\n\nes ausführt: \" der Angeklagte habe das für ihn erkerint-\n\n1A\n-A-\n\nliche Eigentum der biolkerei behalten\". Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe wollte das Landgericht damit:\nseine Jberzeugung zum Ausdruck bringen, er habe auch\ntatsächlich erkannt, dass die Verschlüsse noch im\nEigentum der ilolkerei standen, als er sie an sich nahm.\n\nDamit sind die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale der Unterschlagung nachgewiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten kann daher keinen\nürfolg haben.\nGroß Krumme Engels\nDr. Hülle Dr. Augustin\n\ng Ku al and Sn — ERnNLAR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-10/4-str-697-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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