{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-04-10_4_StR_579_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-04-10","aktenzeichen":"4 StR 579/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2299 058 ,,,\n\nft\n\n4_ StR 579/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache -\ngegen\n\nden lausierer Rudolf O0 EEE aus TEE .\nEEE, äort geboren am ii 1909, oo\nwegen Volltrunkenheit £ 4\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der on R\nSitzung vom 10. April 1952, an der teilgenommen haben: Be:\nSenatspräsident Dr. Groß \" . Re:\nale Vorsitzender, 3\nBundesrichter Krumne OR\nBundesrichter Dr. Ingels =\nSundesrichter Dr. Hülle \" ®\nBundesrichter Dr. Augustin 2\nals beisitzende Richter, N\nOberstaatsanvalt er “a\n'als Vertreter der Bundesanvaltschaft, ih\nJustizangestellter a ER\nals Urkundsbeenter der Geschäftsstelle, SR\nfür Recht erkannt: Si\nDie Revision des Angeklagten gegen das Ur- :.\nteil des Landgerichts in Dortmund vom 8. Hei 0:\n1951 wird verworfen. nn ER\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen. Ra\n. “ SR\nVon Rechts wegen el\nwi\n\n- 2 -\n\nGründesz?z\n\n—— _\n\nDer Angeklagte erschien betrunken und uneingeladen\nauf einer Hochzeitsfeier, forderte dort den sechzehnjährigen Lehrling AM zum Tanze auf und fasste diesen\nwährend des Tanzes wiederholt über der Hose an den Geschlechtsteil, obwohl der Junge die Hand mehrere kale\nfortschob. Anschliessend forderte der Angeklagte den liinderjihrigen auf, mit ihm nach draussen zu gehen, und bot\nihm 50 Dii, wenn er es tue. AGB lehnte ab.\n\nDes Landgericht hat zwar den äusseren Tatbestand\neines vollendeten Verbrechens gegen § 175 a.Abs 1 Nr 3\nStc3 als gegeben, den Angeklagten jedoch durch den Alkohol als enthermt im Sinne des § 51 Abs 1 StGB angesehen\nund ihn nur wegen Volltrunkenheit (§ 330 a St&B) verurteilt; von weiteren Beschuldigungen hat es ihn freige- _\nsprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die sich erkennbar nur\ngegen die Verurteilung richtet, erhebt die Sachbeschweräs; \" Er\nsie ist zutreffend der lieinung, der festgestellte Sachver- j |\nhalt erfülle höchstens die äusseren Üerkmale eines versuchten Verbrechens gegen 8 176 Abs 1 Ir 3 StGB, das der An- . 4\ngeklagte im Vollrausch begangen habe. N\n\n“tenn das Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB in seinem\näusseren Ablauf vollendet sein soll, so muss der Verführer den iiinderjährigen mit Erfolg dazu gebracht haben,\nden Tatbestand des § 175 StGB nach der äusseren wie auch\nder inneren Tatseite zu erfüllen (vgl das zum Lbdruck be- .\nstimnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1951 ER\n- 2 StR 358/51): es muss also nicht mur eine unzüchtige E\nHendlung gleichgeschlechtlicher Art von einer gewissen\n\n‘ .\nVogenput Eee\n\n.\n4 9% won, . . x f2\nDee N a N En u 27\n\n.\n\nET\n\n.\n.\nn\n73\n08\nJı\n7\n\nr\n+\n\n“ur\nRi\n\nN\n\nne\n\n.\n\n- 3 —\n\nSt.irke und Dauer vorliegen (BEN St 1, 293), wie sie dem\nUrteil bedenkenfrei zu entnehmen ist, der Linderjührige\nauss auch die wollüstige Betätigung gebilligt und gevollt heben. Die tatrichterlichen Feststellungen ergeben aber, dass IQ die unzüchtigen Griffe des Angeklagten eben nicht geduldet het; denn er schob die Hand\nGes Angeklagten stets wieder Zort. Das Verbrechen der\nschveren Unzucht ist mithin äusserlich nicht zur Voll- g.\nendung gelangt, sondern nur versucht worden (§ 43 Stay). %\nDas genügt aber für § 330 a StGD. Auf diesen möglichen\nrechtlichen Gesichtspunkt ist der Beschwerdeführer ausweislich der Sitzungsniederschrift auch hingewiesen wor- we:\nden.\n\nDie Anwendung des § 330 a StGB lässt im übrigen\nkeinen Rechtsfehler erkennen; die Feststellungen zu\n§ 51 StGB reichen gerade noch aus, um die Anwendung der\nVorschrift zu rechtfertigen.\n\nDie teilweise unzutreffende Würdigung der im Vollrausch begangenen, mit Strafe bedrohten Fandlung hat\nsich auf das Strafmass nicht ausgewirkt. Der Tatrichter hat in den Zumessungserwägungen zwar \"die objektive Schwere\" der Tat schärfend verwertet, jedoch zum\nAusdruck gebracht, dass er die Tat nur deshalb für besonders schwer erachte, \"weil der Angeklagte durch sein\n\n7)\nll\n\n-ı-\n\nGeldengebot den Jungen in eine erhebliche Versuchung\ngebrecht het,\"\n\nGroß®\n\nDie Xevision ist daher im Irgebnis unbegründet.\n\nDec. Jälle\n\nKrunme\n\nEngels\nDr. Augustin\n\ner mern.\n\nms\n\nSanta eg oma\n\nv ,\nwu / has\n\n... rt\n.\n\nne\n\n”\n.\n. nn,\n2 %ı, ff .\n\nne. en st\n\nBr Ins SO er ter\n\n‘\n\n.. . ,\nr\n\nRE x\n\nze ae\n\na”\n:\njap: 20\n\n>\n\nv “\nPER\n\n.\nun m Tine Mn er\n\n“.-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-10/4-str-579-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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