{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-04-10_4_StR_11_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-04-10","aktenzeichen":"4 StR 11/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"den Ancestellten Wilhelm B EB aus\n\n2299 061 7\n\nTa VUamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nseboren am EEE 1902 in TB /irs. Saum.\n\nwe; en Verbrechens geren die lienschlichkeit\n\nat\n\ncr 4. Streisenat des Bundesserichtshofs in der\n\nSitzung vom 10. April 1952. an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nDundesrichter Krumne\nDundesrichter Dr. Engels\nIen@esrichter Dr, Hülle\nDundesrichter Dr. Augustin\nals beiritzende Richter,\nIherstastsanvalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter MN\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\necht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in nildesheim vom 5. Juli 1949 im\nSchuläspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur\nve;en zeführlicher Körperverletzung (9 223 a St6B) verurteilt ist, und im Strafausspruch saut den diesem zusrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nSoweit Aufhebung erfolgt, wird die Sache zu neuer Verhandlung und .intscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsumittels, an die Strafkammer des Lanögerichts in\nLileesheim zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision\ndcs Angeklagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nKur. x vo. s Pr\n* 0 Sy %\nRER Ar\n\na N\nwien,\n\n„\nrn”,\n\nu.®,\nOR .\nwu Nnrg\n\ns\n\n‘\n\n0 ‘\nsie > x\nRZ PT EN 7\n\ns\n.e\n\nee “\n\n6 er r RAzZ\n\nN\nIr\n\n%\nke\nı.\nBD\n‘\ns\n\n“\n\n.\n\n:\nzartı\n\nnz SER .8\nIN N a £ AN .\nD Ber,\n\nR\n\n®\n\nBREA\n\n“.\n\nee\nra\n\nyes\n\n2. /\n\nGründe:\n\nber An;etilagte hat Anfanz Jenuar 1944 iu Kreise\nSC sircn in Lultkanpf verwundeten und abseszrunsenen alliierten Flurzeugführer misshandelt. Das\nSer.urgericht hat ihn wegen Verbrechens gegen Art II\nIn ıRC 10 (Kriegsverbrechen) in Tateinheit mit ge-Eirlicher Lörzerverletzung verurteilt. Die levision\nces inzseklasten rügt Verfahrensverstösse und Verletzung\n\nFh\n\ndes sachlichen Rechts, Ro\n\nHe „ie els Frozeßvoraussetzung zcuch in der Revisionsinstauz von autswe;en zu prüfende Zulüssigkeit des Recht3-\nverses vor Ceutschen Gerichten war und ist gegeben,\n\nPR}\n\nFi\nwer ann\n\nv\n“\n\n2,\n>\n,\n..\n\na.\n.\n\nDer nisshandelte Flieger var ilitglied der alliierten\nIufitsirsitkrüfte. Cenöss Art VI,§ 10 a III unü IV des\nlesvetzes Ir 2 Ger iiilleg in der Fassung der IRVO ir 29\n(Atsblatt S 204) und den sie erläuternden Anweisungen -\nLo5r1,°:09/5233 vom 17.47 (ZJBL S 42, berichtigt S 114)\n\naa von 12.11.47 \\2IB1 1948 S 5) - durfte daher ein\nSiesen Fliecer als Verletzten betreffendes Strafverehren von einem deutschen Gericht nur mit ausdrück- R\nlicher Genehmigung der ilitörregierung durchgeführt\nwerden. Diese Urmöchtigung zur Ausübung der Rechtsyrechung durch das deutsche Gericht ist von der siilitörresierung in Draunschweig mit Schreiben vom 18.9.48,\n23.3. und 28.11.49 erteilt worden. Die VO Hr 29 ist zwar\ndurch Art 14 Abs 2 des Gesetzes der Alliierten Hohen\nKonıission über die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Cebieten vom 25.11.49 (VOB1 BZ S 562) mit Wirkung\nvoin 1.1.1950 (Art 15) aufgehoben worden und en ihre\n\n672\n\n.\n. .\nN DER .\n. ss 4 AR Pr? . u\nSie 0 0.376 eV PR\n\n..\n\n«\nRR)\nRN\n\n%\n&\nY2 «,\n\nDEREN}\n1,38,\n\n® ’ “,\n[4 ur »\nEN FRE NETEE\n\nPr\n\nm\nDS\nar 2\n\nwie\n\ntz te\n\nZee Jana\n\ncar\n\nme. mente w\n-_. -. en a\nR\n\nStelle zendss Art 1 b das ürfordernis der Genchnisung\ncurch den Lohen Kommissar der Zone Setretenz; inäcssen\nkönnen nach Art 14 Abs 3 des Gesetzes Angelegenliciten.\nin Genen (vie vorliessend) die Dosatzungsbehörde vor\nweiı Inzralitreten des Cesetzes auf Grund der durch des\nGesetz zuicchobenen Techtsvorschriit der VO Ir 29\ntiitig gesorcen wer, Senäss der auf;;chovdenen Rechtsvor.chrift weiter behandelt werden.\n\n£o Die Rüge der Unzuständirkeit des Schwurgerichts\nist nicht gerechtfertigt, Die Revision führt keinerlei\nYatsechen an. cus Genen sich die örtliche Unzustän-Gi,Leit des Üchwurgerichts ergäbe, Die Rüge mangelnder\nsachlicher Zuständiskeit ist schon mit Rücksicht euf\n\n% 269 St2O unbe, ;ründet,\n\n3. Zuch Cie Rüge, das Schwurgericht sei vorschriftsvidrig besetzt zewesen, Äringt nichs durch,\n\n2) auf Gruna ler £tellungnahme des Landgerichtsnräsi-Genten in .ildssheim vom 1.9.49 er ibt sich Zolgencess\n„ür Gie 5. Schwregerichtistasung, in der die Scche vcr-Lencelt wurde, waren Antsgerichterat Tggigggpgp und Gerichtsassessor Ip zu Beisitzern sowie Lendgerichtsrat CB ais einzizer stellvertretonder Beisitzer\nbeslellt. £lle drei waren verhindert: Amtsgerichtsrat\nMn | infolge seines Todes, Gerichtsassessor .i\ninfolge Ü-kraniung und Landgerichisraet CE curch\ncen Vorsitz in der 4. Strafkommer. Durch Verfügung vom\n25,549 het Cor Iendgerichtsprisident, da Amtsgerichtsrot I verstorben und sein Stellvertreter Landserichtsrat Op üurch Gen Vorsitz in der 4. Sırafkamner verhindert sei, für diesen den Gerichtsassessor\n\n/\n\nPB zun stellvertretenden Beisitzer bestimmt,\nZurch weitere Vertisung vom 1.7.49 hat der landrrichlsprsident anstelle des durch den Vorcitz\n\nia cceor 4. vtraikemner verhinderven Landzerichtsrats\nCE zun stellvertretenien Beisitzer für die\nSch urzsrichtssitzung em 5.7.49 cen Lendserichtsret\nSEM vestcllt, der für den erkrankten Beisitzer Gerich,szssessor Tip eintrete.\n\n- A -\n\nilit Recht beenstendet zwar die revision, dass\nsowohl Lendserichtsrat I wie auch Cerichtsassessor\nTER :15 Yertretsr desselben Richters (Landgerichtsrot CE) cic neiden Beisitserplätze eingenonnen\nhitten. Indessen handelt es sich hier nur um ein unsckidliches, weil auf die tatsächliche Besetzung der\nSichterbank ohne Einfluss gebliebenes, formales Versehen. indem Landgerichtsrat Cap, dessen fort-Ceuerrde Verhinderung Voraussetzung für die Aufrechterkaltung der Verfüsung vom 25.5.1949 war, in der Ver-Pi;ung von 17.1949 als noch verfügbar überheupt\neruiknt worden ist. Dadurch wird aber der klare Sinn\nor beiden Verfüszungen vom 25.5. und 1.7.49 nicht\nbeeinträchtigt, daß sowohl die ordentlichen Beisitzer\nAntszerichtsrat IB und Gerichtsassessor Li\n£ls auch der stellvertretende Deisitzer ILanigerichtsrat\nCE ver!.indert seien und deshalb anstelle von Amtsgerichtsrat mp Serichtsassessor TEE und\nanstelle-von Gerichtsassessor Ip Tandzerichtsrat\nIB zu Beisitzern bestirnt wurden.\n\nDa die Verhinderung der ursprünglich vorgesehenen\n\nzwci Beisitzer und ihres Stellvertreters von der Revision\n\nnicht bestritten worden ist, im übrigen vom Revisionsge-\n\nrn\n\n\"rn „ r.\nIN. 2,0052\n\nAre\n.\n\nv\n2\n\n.\n2a nn\nwenn En\n\nEI richt euch nicht nachgeprüft werden könnte (RGSt 40,\n268), war die vom Landgerichtspräsidenten vorgenor:rıene nachträgliche Ernennung von zwei anderen\nStollvertretern durch § 83 Abs. 2 GVG Gerechtfertigt.\nDie beiden Beisitzer waren somit materiell ordnungsmössig bestellt. Kraft Gesetzes.von der Ausübung\n\nGes Richterants ausgeschlossen vweren diese beiden\nZeisitzer nur dann; wenn eine der Voraussetzungen des\ny 22 $t70 bei ihnen vorläge; sölche Voraussetzungen\naber sind von der Revision nicht behauptet worden.\n\nie:\n\nken.\n\nb) Linsichtlich der Tichtteilnahne des Geschworenen\nKernann VB ist der (nach Eingang der Revisionsbe;ründung gefasste). Berichtigungsbaschluss' von 1.9.49\nwirksan, weil er das Vorbringen der Revision bestätigt\nund cen Revisionsangriff überhaupt erst, ‚ermö sglicht\n(BERSt 1. 259), a u\n\nDie Revision behauptet nicht, dass der Ersatzseschworene (Hons ze nicht ordnung snässig bestellt\nund beeidigt worden wäre, Sie. rügt nur, ‚aass sich beides\nnicht aus dem Protokoll. ergebe. Diese Rüge ist unbegründet, weil. die Züziehüng von. Ersatzgeschworenen\nund die Beeidigung ‚der. einberüfenen. Geschvorenen ‚keinen.\n'Bestendteil der Hauptverkanälung in 'der einzelnen .\n‚Sache. bildet und \"daher: :in.das: ‚Verhendluhgsprotokoll\n\nmässigkeit der Auslosung.: und’ Zuziehung wie euch der\nBeeidigung, nicht aber: äich die: ‚gesetzlich. vorgeschriebene Proto! :sollierung dieser ‚Vorgänge Voraussetzung\neiner ordnung genässigen Besetzung. der ‚Seschworenenbahk.\n\nnicht aufzunehmen ist;. ‚Überäies ist Zuar die Ordnungs- ö\n\nBr ..\\\n\n. „usserungen des: Zeugen - vorbehaltlich tatrichterlicher\n\nvine Unterlassung der Frotokollierung würde daher\ndie von der Revision nicht infrage gezogene Vorschriftsrössigkeit der Litwirkung des Ersatz;esckviorenen nicht berühren,\n\n4o ur2£olglos wendet sich ‚die Revision ferner gegen\ndie Verlesung Ger Aussage, die der verstorbene Zeuge\nRB an 15.9.47 vor den Entnazifi zierungsausschuss\n\ndcs | veises DO ) gemacht hatz denn gemäss § 251\nLbs 2 StZ0 können, venn ein Zeuge ve erstörben ist, auch\nBiederschri?ten über eine nichtrichterliche Vernehmung\nverlesen werden. Ob der Protokollführer ‚\"legalisiertes\"\niitglied des Entnazifizierungsausschusses wer, ist\naus zweifachem Grunde unerheblichz' denn weder praucht\nder Zrotokollführer mit. dem Vernehienden ‚Adentisch. F\nzu sein, noch ist Rechtmässigkeit der Amtseusübung ”\nVoraussetzung für die Verlesbärkeit einer Vernehmungeniederschrift nach § 251 Abs: 2 StPO.: Der. Sinn dieser\nBestimmung ist es nämlich, zum’ 'Zriecke. der Wahrheitserzittlung die Eerbeiziehung aller ‘verfügbaren j\n\nWürdigung ihres Beneiswertes - ‚zu, „ermöglichen.\n\nZu Unrecht rügt ie, ‚Revision: Weiter. ie Feststel-.\nlung des Schwurg gerichts, \"äass der. Angeklagte. selbst\nden lieger. in der kalten: ‚Nacht : draussen. mit angebunden hehe, dl8 verfahrönsrechtlich 2ehlerhaft. Die\nVorschrift des § 254 StPO hinderte den Vorsitzenden nicht, \\\ndem Angeklagten seine Aussage ‘bei: der polizeilichen: Vernelmung vom 13. Januar 1949: vorzuhaltens ‘Da der Angeklagte ausweislich der Urteilsgründe nicht: die Erstattung der protokollierten Aussage, sondern zur ‚die sech-\n\n-7-\n\nliche Richtigkeit dieser Aussage bestritten hat, war\n\nes Gem Schwurgericht unverwehrt, den Umstand, dass\n\n. der Anzeklegte eine Aussage Ges festgestellten Inhalts\nvor der (’olizei gemacht hatte, bei der Beweiswürdigung\nmitzuververten (RGSt 61, 745 BGH 1 StR 421/51 v\n2.10.51).\n\n. Die anderweiten Revisionsangriffe gegen die Be- EB 85\nveiewürdigung des Schwurgerichts,. insbesondere hin- Eh\nsichtlich der öglichkeit des Angeklagten, den »lieger - ”\nvon der Fcsselung zu befreien, und hinsichtlich der Fi\nUnterbringung des Fliegers in Kofferraum des Autos,\nLE Ijegen auf tatsächlichen Gebiet. Die von Schwurgericht\nPar insoweit gezogenen Schlüsse sind möglich und in sich\n2 widerspruchslos; sie können daher nit 'Rechtsgründen\nnicht bekönpft werden und sind Zür das Revisionsgericht bindend. en En\n\n”\n\nPEFEFRPWEERDENE Bee\n[pt 33 .\n\n5o Das ERG ıp ist nach seiner Präanbel erlassen,\nworden, um in Deutschland. eine einheitliche Recht S-\nsrundlage :m .:chaffen und sver in erster zinie für is\n\nDesatzungsuächte und ihre Okküpationsgerichte; die ‚im \\\nInteresse einheitlicher Jurisdikt tion. von. ihren unter-.\nschiedlichen nationalen Rechtsgrundlagen unabhängig -\ngemecht werden sollten. Dengemäss: durfte: und. darf des.\n\nKRG 10, so wie es erlassen ist, grundsätzlich von\ndeutschen Gerichten\" nich Ohit angewandt\" werden: ‘Deutsche .\nGerichte waren vielnehr, ‚zü seiner, Anendung nur ansoueib..\n‚und unter den. Voraussetzungen. ‚berufen, \"als. sie ihnen. .\n\n. ausnahmsweise übertragen worden ‚ist, wie/das in der .\nbritischen Zone hinsichtlich‘ der. Verbrechen gegen. die -\nüenschlichkeit (Art. a 1: ch durch vo Er a und. hinsicht-\n\nBE RAT\n\n-8.:\n\nlich der Organisationsverbrechen (Art II d) durch VO\nir 69 eigens geschah. Bine derartige Übertragung der\nAnwendungsbefugnis ist hinsichtlich der Kriegsverbrechen\n(Art II’1 b) nicht erfolgt; diese Bestimmung war und\n\nist Geher nicht Teil des von deutschen Gerichten anzuwendenden materiellen Rechts.\n\nDie Annehme des Schwurgerichts, die von der Mlitärregierung gemäss VO Tr 29 erteilte Ermächtigung zur\nStraiverfolgung des Angeklagten gestatte stillschweigend\nfür Ciesen üinzelfall die Anwendung des Art IT 1 »,ARG 10.\nentbehrt jeder Grundlage. Bi\n\nDer Schuldspruch wer;en Verbrechens gegen Art IIld\nIRG 10 kenn daher nicht bestehen bleiben, Da schon infolge .\nder Aufhebung der VO Er 47 der illitärregierung durch\n\ncie VO Ür 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31.August . me\n\n1551 (Autsblatt Ir 65 Ss. 1158) auch eine ‚Verürteilung wegen\nverbrechens gegen die üenschlichkeit (Art II 1 cKRE 10)\nnicht mehr in Betracht zormt, ist die Tat ces Ingeklas-\n\n‚ven nunnehr lediglich nach den Vorschriften des deutschen\n' Strafrechts zu beurteilen. ee,\n\nstellungen des Schwmresrichte erfüllen: den. geoetslichen.\nYatbestand des § 233 ‘a ‚StGBs Dass ‚das 'Schwurgericht aie.:\nVoraussetzungen für eine 'Nachholung; der Strafverfolgung:\n\ngenäos Art I § 1 der‘ vo zur‘ Beseitigung ee\ntischer Zinsriffe in die: Strafrechtäpflege: vom: 23. Mai 1947: :\n{voBl 5Z 65) für vorlieg ‚end. ‚erachtet ‚hat; \"Lässt ‚keinen: rn\n\nnechts2ehler erkennei.Gögen ‚die- Heitergltung dieser\n\nTu AR ie. . “ “, ET Ur ei\n\nwenn\n\nar\n\nerkigug:\n\n9 -\n\nBestimmung bestehen nach der Rechtsprechung des\nSenats keine Dedenken (vgl 4 StR 9/50 v 20.12.51;\n\n4 StR 41/50 v 7.2,52);5 die gefährliche Körperverletzung ver auch zur Zeit ihrer Bejehung mit einer\nLöchststrafe von mehr als drei Jahren Gefängnis\nbedroht.\n\nDer Schuläspruch konnte somit entsprechend § 354\nStPO von hier aus berichtigt werden. Für die dem Yatrichter obliegende Strafzumessung ist nach dem Vereinheitlichungsgesetä: nunnehr die Strafkammer zuständig.\n\nCroß Krumme . en Engels EL\n\nHülle Dr.hugistin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-10/4-str-11-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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