{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-04-09_4_StR_844_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-04-09","aktenzeichen":"4 StR 844/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"UN\nYu\n\nStR_844/52_ 2324 029\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Helmut Ludwig Erhard D aus\nLOG» geboren am . in Dr (SB-\n\n«B):\n2.) die -hefrau karia Thekla D SITE W eborene\nr— % Lo, ©. boren am au di in\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. Hai 1954, en der teilgenomien haben;\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. ingels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Zngeklagten Helmut Din\nund Thekla DB wird das Urteil des Lendgerichts\nin Hanau vom 9. April 1952, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\n\nin Frankfurt em Lain zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Helmut\nDOEEEEED wegen fortgesetzter Unzucht mit einer\nAbhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) und die Angeklagte\nThekla DD wegen vorsätzlich falscher uneidlicher\nAussage (§ 153 StGB) verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten sind begründet,\n\n1.) Die Strafkamner hat nur als erwiesen angesehen,\ndass der Angeklagte llelmut DW in nicht näher\nfestgestellter Zeit vor Ende kärz oder Anfang April\n1950 hin und wieder «während der Nacht und gegen Morgen zu seiner 1955 geborenen Stieftochter Annelies,\ndie in seinem ehelichen Haushalt lebte und ihn für\nihren Vater hielt, ins Schlafzimmer gegangen ist.\nHieraus hat das Gericht geschlossen, dass es zwischen\nbeiden mindestens zu unzüchtigen Berührungen gekommen\nist; denn - so fragt äie Kammer - aus welchem Grunde\nsollte derAngeklagte zu derart ungewöhnlichen Zeiten\ndas Bett seiner Stieftochter aufgesucht haben, wenn\nnicht zum Zwecke der Unzucht ? Diese Feststellungen\nreichen indessen nicht aus, um die Verurteilung aus\n\n8 174 Nr. 1 StGB zu tragen.\n\nZunächst ermöglichen sie dem Senat nicht die Prüfung, ob das Landgericht von einer rechtlich zutreffener Ken T\n\nMoe\n\nLEBT.\n\nrel\n\nwer te.\n\n- us*\n\nya mn. :, .....\nu Fin .\n\nTa. .\n\nHam.\n\nRENT FET\n\ntigt und welche er ausgeführt hat; es kann sich daher\n\nera\n\n- Es liegt nicht fern, dass die Stieftochter mit der Ver-\n\nden Auffassung des Begriffes der Unzucht ausgegangen\nist, Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht\nschon jede kurze oder unbedeutende Berührung, mag sie\nauch auf Sinnenlust beruhen, als unzüchtige Handlung\nbewertet werden kann. Vorausgesetzt wird vielmehr ein\nVorgang von gewisser äusserer Erheblichkeit (RGSt. 67,\n170; BGHSt. 2, 166 f; 4 StR 56/53 vom 13. Hai 1953 = NW\n1954, 120 Nr. 27; 4 StR 700/53 vom 18. März 1954). Auch\nist nicht jede auf geschlechtlicher Zuneigung beruhende\nLiebkosung bereits eine unzüchtige Handlung (RG DRZ\n1924, 2025 RG JW 1936, 1909 Nr. 19). Die getroffenen\nFeststellungen lassen es indessen völlig offen, welche Berührungen der Angelilagte im einzelnen beabsich-\n\nauch um Zudringlichkeiten,oder Liebkosungen gehandelt\nhaben, die im Rechtseinre noch nicht als unzüchtige\nHanälunrgen angesprochen werden können.\n\nDie Urteilsgründe bieten dem Senat darüber hinaus\nauch keine Gewähr dafür, dass die Strafkammer die Nöglichkeit erwogen hat, es könne dem Angeklagten die\nDurchführung der Absichten misslungen sein, mit denen\ner das Schlafzimmer nach ihrer Ansicht betreten hat.\n\nwirklichung solcher Absichten nicht einverstanden gewesen sein und sich ihr entzogen haben könnte. In diesem Falle würde die Verurteilung wegen vollendeten\nVerbrechens gegen § 174 Nr. 1 StGB auch dann nicht\ngerechtfertigt sein, wenn der Angeklagte einen lHissbrauch zur Unzucht beabsichtigt hätte.\n\n5;\n‘.\n\nen,\nnn\n\nSchliesslich kann auch die Unterstellung des\nFortsetzungszusammenhanges auf einem den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler beruhen, Der blosse\nEntschluss, künftig bei sich bietender Gelegenheit\nbeliebig oft Straftaten gleicher \\rt zu begehen, begründet noch nicht deu erforderlichen Gesamtvorsatz.\nÜberdies entspringt die auf eigener Sinnenlust beruhende\nunzüchtige Mandlung regelmässig nicht eincm früheren,\nauf künftige Begehung gleichartiger Taten gerichteten\nEntschluss, sondern einer Augenblicksregung, die die\nsittlichen Hemmungen des Täters überwindet (BGHSt. 2,\n167 2). Die Annahme einer Fortsetzuugstat kann dazu\nverleitet haben, mehrere zeitlich getrennte und für\nsich allein vielleicht unverfängliche Einzelhandlungen\nin ihrer Gesamtheit als unzüchtig anzusehen, obwohl bereits jedes Teilstück den ötraftatbestand für sich alleinerfüllen muss. Dementsprechend lassen die Feststellungen auch jeden greifbaren Anhalt für das Lass der\nSchuld vermissen, dessen “rmittlung für die Bestimmung\nder gerechten Strafe unerlässlich wäre.\n\nDa der Schuldspruch gegen den Angeklagten. Helmut\nDEE schon aus diesen sachlichrechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben kann, kommt es nicht mehr\ndareuf an, ob bereits die ihm zugrunde gelegten Feststellungen auf verfehrensrechtlich fchlerhaftem Wege\ngetroffen worden sind.\n\n2.) In dem Verfahren gegen ihren Ehemann ist\n\ndie Angeklagte Thekla DEEEWD am 13. Mai 1950\n\nvor dem Amtsgericht Langenselbold als Zeugin uneidlich vernommen worden. Sie hat u.a. bekundet,\n\nsie sei am Abend des 1. lLai 1950, an dem sie ihren\nMann beschuldigt hatte, so fürchterlich betrunken\ngewesen, dass sie nicht mehr zurechnungsfähig gewesen sei,und weiter, ihre Tochter habe ihr noch\n\nnie etwas davon erzählt, dass sich ihr Uann in irgendeiner Weise an ihr vergangen habe. Beide Bekundungen\nhält die Strafkammer auf Grund der Aussage des Gastwirts U, eines Vetterse der Angeklagten, für\nunrichtig.\n\nDiese Annahme unterliegt bereits zur äusseren\n‘ Satseite durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie Urteilsgründe erwecken den Eindruck, als\nhabe die Strafkammer den Begriff des die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Alkoholrausches auf eine\nzur Sinnlosigkeit gesteigerte Trunkenheit beschränkt.\nSie keben nämlich hervor, dass zwar an jenem Abend\nbei den Eheleuten DB erheblich gezecht worden\nist, jedoch keiner der Beteiligten etwa sinnlos betrunken gewesen sei. Die hier anscheinend zugrunde\ngelegte Auffassung ist rechtsirrig. Ein äusserlich\ngeorädnetes und folgerichtiges Verhalten steht der\nKöglichkeit einer die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Aufhebung des Einsichts- oder Hemmungsvermögens\nnicht im Tege (BGHSt. 1, 184; 4 StR. 104/51 vom 10. Mai\n\n1951), Auf Grund dieses Rechtsirrtums kann die Strafkammer weiterhin verkannt haben, dass sich die Alkoholeinwirkung nach aussen nicht oder nicht in vollem\nUmfange gezeigt zu haben braucht. Dass die Angeklagte dem äusseren Erscheinungsbilde nach angetrunken\nwar, ist ersichtlich auch die Auffassung dcs Tatrichters. Er hätte daher zur abschliessenden Beurteilung\nder Frage, ob sie gleichwohl zurechnungsfähig blieb,\nermitteln müssen, welche Alkoholmengen die Angeklagte\nim einzelnen und unter welchen für die Auswirkung\nerheblichen Umständen — Zeitraum, Nahrungsaufnahme -\ncie diese genossen hat, und wie sie sich bei der besonderen Konstitution der Angeklagten auswirkten.\n\nWas den zweiten Punkt der Aussage anlangt, so\ngründet das Landgericht seinen Schuldspruch gegen\ndeu Angeklagten Helmut DE ausschlieslich auf dic\nvon der Angeklagten Thekla DB angeblich gemachten eigenen Beobachtungen; was die Tochter Annelies\nder Angellagten über das Benehren ihres Stiefvaters\nerzählt haben soll, ist - wie die Strafkammer im einzelnen zutreffend ausführt - strafrechtlich unerheblich:\nLit dieser Auffassung steht es indessen in unlösbarem\nWiderspruch, dass das Landgericht auf der enderen\nSeite zuungunsten der Angeklagten Ihefrau annimt,\neben diese Erzählung des Kindes, die das Gericht selbst\nfür strafrechtlich belenglos erachtet, habe zum Inhalt gehabt, dass der Angeklagte sich an seiner Stieftochter vergengen,und das kann nach dem Zusammenhang\n\nFa\n\nnur heissen: strafbar vergangen habe. Wach der eigenen, im einzelnen begründeten Auffassung der Strafkammer war vielmehr die Zeugenaussage der Angeklag-\n\n“ ten, ihre Tochter habe ihr nie etwas davon erzählt,\n\ndass der Angeliilagte Helmut DB sich an ihr vergangen habe, möglicherweise richtig.\n\nIst somit schon der äussere Tatbestand des\n§ 153 StGB nicht rechtsbedenkenfrei dargetan, so\nhat das Landgericht die innere Tatseite mit der\nformelhaften Bemerkung, das vorsätzliche Handeln\nstehe ausser Frage, vollendsunzureichend behandelt,\nzumal sich gerade in Gieser Richtung besondere Bedenken erhoben; denn wenn die Angeilagte — sei es\nselbst infolge grober Fahrlässigkeit - zur Zeit ihrer\nVernehmung der Auffassung war, sie sei am 1. kai 1950\ninfolge übermässigen Alkoholgenusses nicht mehr zurechnungsfähig gewesen und das, was Gie Tochter ihr\nerzählt habe, lasse keinen Schluss auf ein Sittlichkeitsverbrechen ihres Ehemannes zu, so war eine vorsätzliche Verletzung der Wahrheitspflicht hinsichtlich\ndieser beiden Bekundunren nicht festzustellen. -\n\nDas Urteil gegen die Beschwerdeführer unterliegt\nhiernach der Aufhebung. Die erneute tatrichterliche\nErörterung war zweckmässig einem benachbarten Lendgericht zu übertragen, das insbesondere auch zu prüfen haben wird, ob-durch psychiatrische Begutachtung\n\nder Angeklagten Thekla Di eine sichere Grundlage\nfür die weiteren Feststellungen gewon.en werden kann.\n\nGroß Engels Hülle\n\nDr. Augustin Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-09/4-str-844-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-09/4-str-844-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:11.573075+00:00"}}