{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1952-04-05_4_StR_708_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1952-04-05","aktenzeichen":"4 StR 708/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2299 067 3\n\n.\n.\nIR\n\n?r7 X. 98 Ines\n\n4 StR_708/il.\nIm Namen des Yolkes a\nIn der Strafsache :\ngegen “3\nden Bergmann Ernst S mE aus ‚Kreis “\nTE, geboren am ER 1909 zu . 3\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. April 1952, an der teilgenommen haben:\nSenatspr#sident Dr. Gross '\n.. als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr, Engels -\nBundesrichter Dr. ugustin\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizengestellter °\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n« *\n\na\n\nN Ss ui “ „. , u, 4 vw;\nhe. A TREE 0\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil.des\nLandgerichts in Dortmund vom 23.Juli 1951, soweit der\nAngeklagte im Falle H wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB in Tateinheit mit\nVergehen nach § 175 St6B verurteilt ist, sowie im\ngesamten Strafausspruch mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLendgericht zurückverwiesen, j\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\n%\n\nDer Angeklagte ist — unter Freisprechung im übrigen -\nwegen Verbrechens nach § 175 a Nr 1 StGB und wegen versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Vergehen nach\n§ 175 StGB, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verfahrensmängel und erhebt die Sachbeschwerde,. Die Verfahrensrüge\nist unbeschtlich, weil die Revision nicht die Tatsachen\nangeführt hat, in denen sie die Verfahrensverstösse\nsieht (§ 344 Abs 2 StEFO). Die Sachbeschwerde hat dagegen\nteilweise Erfelg.\n\n1) Im Falle NB ist die Annahme eines vellendeten\n(§§ 175 a Nr 1 StGB) und eines versuchten Verbrechens der\nschweren Unzucht zwischen Männern (§§ 175 a Nr 3, 43 SteB)\nnicht zu beanstenden. Die Behauptung der Revision, die\neinzelnen Betätigungen des Angeklagten hätten nicht der,\n\n‘ Verführung des SO gedient, es handle sich vielmehr um zufällige, \"impulsive\" Taten, ist unbeachtlich,\nweil sie den Urteilsfeststellungen widerspricht. Im\nübrigen bedeutet Verführen im Sinne des § 175 a Nr 5 StGB\njede Einwirkung auf den Willen eines Minderjährigen, ihh\nzur Unzuchtsausübung, die er nicht will, unter Ausmatzung «,\n\nSeiner geschlechtlichen Unerfahrenheit. und seiner geringen .\n\nWiderstandskraft geneigt zu machen (RG St 71, 47). Das.\nLandgericht konnte deshalb auch unzüchtige Berührungen,\ndie euf des Gefühlsleben des TB einwirken sollten, um ihn zur Unzucht bereit zu machen, als Verführungs-\n\nmittel ansehen. Schliesslich wird auch die Annahme eines.\n\nfortgesetzten Verbrechens von den Urteilsfeststellungen\ngetragen. .\n\nPEAG . . ... s\n“ s\nAr [7 ZPPFPRROTEL NR 7 RP 27 DR e ZERR DEIN\n\n“br. 20}\nBrennen dein\n\n’\nun\n\n’\nAglız\nET\n\n‘\n3\n\n.\nK2\n\nDr\n\n-\n\nune\n\n-3-\n\nFür die innere Tetseite bedurfte es des Nachweises,\ndass der Angeklagte das Alter des NW gekannt,\nzum mindesten es für möglich gehalten hat, dass der\nJunge noch nicht 21 Jahre alt ist, und diese Möglichkeit in seinen Willen aufgenommen hat (RG HRR 1938,\n27345 1941, 1024). Das Londgericht hat hierzu zwar\nkeine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Die Urteilsgründe lassen aber in ihrem Zusammenheng zweilelsfrei erkennen, dass der Angeklagte nach der Überzeugung\ndes Tatrichters das Alter des NEED gekannt hats\nDer Angeklagte kam oft mit ihm zusammen, redete ihn\nmit \"Du\" an, er war zur Zeit der Tat erst 17 Jahre\nalt und war damit auch für den Angeklagten altersmässig erkennber, vom Tatrichter als \"sehr jugendlich\"\nbezeichnet.\n\nDer Schuldspruch hält sonach zum Falle Tip\nder Nachpr’ifung stand.\n\n2) Dagegen bestehen gegen ihn im Falle ji ) erhebliche rechtliche Bedenken.\n\n.* a\n\nRechtsirrig hat das Landgericht bereits in dem\n\"Tasten mit einer Hand über der Hose in die Nähe des\nGeschlechtsteils des Huf\" ein. Vergehen der Unzucht zwischen Männern gesehen. Denn die Verwirklichung, .\ndes Tatbestandes des § 175 StGB setzte’ eine Betätigung\nvon gewisser Deuer und Stärke voraus (BGH 1,- 293).\n\nDas konnte bei einem \"Tasten in die Nähe des Geschlechtsteils\" nicht angenommen werden. Die Urteilsgründe ent-\n\n-4- E\n\nhalten ferner keine ausdrückliche Feststellung darüber, ;\ndass der Angeklagte das Alter des HM gekannt\nhat. Die in den Urteilsgründen erwähnten Umstände - der =\nAngeklagte kam mit Hl mehrfach zusammen, wohnte &\neinige Zeit mit dem Zeugen unter demselben Dache und Ri\nsprach ihn mitunter als \"Jungelchen\" an - bieten angesichts der Tatsache, dass dieser zur Zeit der Vorfälle “7\ndas zwanzigste Lebensjahr bereits überschritten hatte, 3%\nkeinen bedenkenfreien Ersatz für die vermisste Feststellung. Schliesslich ist auch die Annahme einer\ntortgesetzten Hendlung zu beanstanden. Nach den Urteilsfeststellungen sollte HP nach und nach zur\nUnzucht geneigt gemscht werden, der Angeklagte lt rechnete\noffensichtlich bei unausgesetzter, dauernder Einwir-\n\nkung mit einem allmählichen Erlahmen des anfänglichen\nWiderstandes, um dann zu weiteren Handlungen übergehen\n\nZu können\". Die Verführung sollte demnach aus mehreren . *\nzeitlich gufeinenderfolgenden, in ihrer Wirkung sich\nsteigernden Einzeltätigkeiten bestehen, die sich bei\nlebensnaher Betrechtungsweise nicht als fortgesetzte,\nsondern als eine natürliche Handlung darstellen\n\n{RE St 71, 47).\n\nAus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil\nzum Fall 5 nicht aufrecht erhalten werden. Das .\nführt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\nDie Strafzumessungsgründe zum Falle WOMEEEED enthalten an sich keine Rechtsfehler. Da aber das Landgsricht ausführt, der \"Fall Mgggguup bedeute eine Wie-.\nderholung des im Falle TED geübten Vorgehens\" , ist\n\n!\n1\n\n$)\n\nf\n\n-5.\n\nes nicht auszuschliessen, dass die für die Verfehlung gegen- E\nüber Nu getroffene Strafzumessung mit Rücksicht\nauf die als gegeniiber Hip pegangen festgestellten\nVerfehlungen zu Ungunsten des [.ngeklagten beeinflusst\nworden ist. Daher muss die Aufhebung des Urteils zum\nFalle HE die Aufhebung des gesamten Strafausspruches zur Folge haten. Im übrigen war der Revision\nder Erfolg zu versagen.\n\nGross Dr. Peetz Krumme\nEngels Dr .Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-04-05/4-str-708-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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